{"id":2407,"date":"2023-01-18T15:28:30","date_gmt":"2023-01-18T14:28:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2407"},"modified":"2023-01-18T15:28:30","modified_gmt":"2023-01-18T14:28:30","slug":"bgh-verpflichtung-zur-terminsvertretung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/01\/18\/bgh-verpflichtung-zur-terminsvertretung\/","title":{"rendered":"BGH: Verpflichtung zur Terminsvertretung"},"content":{"rendered":"<p>Die beklagte Rechtsanwaltskammer nahm die Zulassung des klagenden Rechtsanwalts zur\u00fcck. Dagegen ging dieser vor. Da in der Sache wohl wenig zu erreichen war, hatten der Rechtsanwalt und sein Prozessbevollm\u00e4chtigter offensichtlich versucht, durch das <strong>Geltendmachen von Terminsverlegungsgr\u00fcnden<\/strong>, vor allem (Vor)Erkrankungen etc., den Anwaltsgerichtshof zu Verfahrensfehlern zu zwingen, um diese anschlie\u00dfend in der Berufungsinstanz vor dem BGH geltend machen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der Berufungsinstanz vor dem BGH wurden dann diese angeblichen Verfahrensfehler auch ger\u00fcgt. Der BGH ging dem Kl\u00e4ger jedoch nicht \u201eauf den Leim\u201c, sondern lie\u00df die Berufung nicht zu. In diesem Zusammenhang hat der BGH (Beschl. v. 12.9.2022 \u2013 AnwZ (Brfg) 10\/22) einige <strong>wichtige Grunds\u00e4tze<\/strong> aufgestellt, die f\u00fcr die Behandlung derartiger Sachverhalte wichtig sind.<\/p>\n<p>Im Einzelnen: Selbst eine <strong>schwere Vorerkrankung<\/strong> gebietet \u2013 auch im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie \u2013 nicht ohne weiteres die Verlegung eines Termins, sondern stellt lediglich einen Umstand dar, der bei der <strong>Abw\u00e4gung<\/strong>, ob ein <strong>erheblicher Grund (\u00a7 227 ZPO)<\/strong> vorliegt, zu ber\u00fccksichtigen ist. Gegen eine Verlegung sprechen zum Beispiel <strong>Ma\u00dfnahmen<\/strong>, die das Gericht ergriffen hat, um die Verfahrensbeteiligten zu sch\u00fctzen. Genauso wie bei einer l\u00e4ngeren Erkrankung muss ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der davon ausgeht, Termine wegen eines Erkrankungsrisikos nicht wahrnehmen zu k\u00f6nnen, im \u00dcbrigen notfalls einen Unterbevollm\u00e4chtigten,z.B. einen Kanzleikollegen, bestellen, vor allem dann, wenn die Sache nicht sehr komplex ist und eine Vertretung ohne weiteres m\u00f6glich ist. Die Ablehnung der Durchf\u00fchrung einer Videoverhandlung ist nicht anfechtbar und kann demgem\u00e4\u00df auch nicht in der n\u00e4chsten Instanz ger\u00fcgt werden. Zwar h\u00e4tte der entsprechende Antrag von dem Gericht und nicht von der Vorsitzenden alleine beschieden werden m\u00fcssen (\u00a7 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist jedoch im Endeffekt unsch\u00e4dlich, da lediglich eine willk\u00fcrliche Verletzung von Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften relevant ist und die Vorsitzende die einschl\u00e4gige Regelung schlichtweg versehentlich \u00fcbersehen hatte.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich wurde \u2013 nach der Ablehnung der Terminsverlegung \u2013 gleichfalls noch ein <strong>Befangenheitsantrag<\/strong> gestellt. Auch die Best\u00e4tigung der Zur\u00fcckweisung desselben durch den BGH ist durchaus lesenswert.<\/p>\n<p>Wer also h\u00e4ufiger mit Menschen zu hat, die einen Zivilprozess durch Terminsverlegungsantr\u00e4ge und Befangenheitsantr\u00e4ge verz\u00f6gern wollen, sollte diese (recht lange!) Entscheidung einmal in Ruhe lesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die beklagte Rechtsanwaltskammer nahm die Zulassung des klagenden Rechtsanwalts zur\u00fcck. Dagegen ging dieser vor. Da in der Sache wohl wenig zu erreichen war, hatten der Rechtsanwalt und sein Prozessbevollm\u00e4chtigter offensichtlich versucht, durch das Geltendmachen von Terminsverlegungsgr\u00fcnden, vor allem (Vor)Erkrankungen etc., den Anwaltsgerichtshof zu Verfahrensfehlern zu zwingen, um diese anschlie\u00dfend in der Berufungsinstanz vor dem BGH [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1305,2],"tags":[2315,2316],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2407"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2407"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2407\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2411,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2407\/revisions\/2411"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2407"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2407"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2407"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}