{"id":2419,"date":"2023-02-28T14:42:22","date_gmt":"2023-02-28T13:42:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2419"},"modified":"2023-02-28T14:42:22","modified_gmt":"2023-02-28T13:42:22","slug":"bgh-separate-entscheidung-ueber-einen-wiedereinsetzungsantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/02\/28\/bgh-separate-entscheidung-ueber-einen-wiedereinsetzungsantrag\/","title":{"rendered":"BGH: Separate Entscheidung \u00fcber einen Wiedereinsetzungsantrag"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20221117.vzb38\/22\">Beschl. v. 17.11.2022 \u2013 V ZB 38\/22<\/a>) hat entschieden, dass eine separate Entscheidung \u00fcber einen Wiedereinsetzungsantrag m\u00f6glich ist. Jedoch muss diese Entscheidung gesondert mit der Rechtsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 238 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.<\/p>\n<p>Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Der Kl\u00e4ger hatte den Prozess in erster Instanz verloren. Er beantragte sodann Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Berufungsverfahren. Der Antrag wurde zur\u00fcckgewiesen, weil er seine Bed\u00fcrftigkeit nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt hatte. Danach legte er die Berufung auf eigenes Kostenrisiko ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dieser Antrag wurde vom OLG zur\u00fcckgewiesen. Gut f\u00fcnf Wochen sp\u00e4ter verwarf das OLG dann die Berufung. Der Kl\u00e4ger beantragte nunmehr Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss.<\/p>\n<p>Diesen Antrag weist der BGH zu Recht zur\u00fcck. Grunds\u00e4tzlich ist das Verfahren \u00fcber die Wiedereinsetzung mit dem Verfahren \u00fcber die nachzuholende Prozesshandlung zu verbinden (\u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es besteht jedoch auch die M\u00f6glichkeit, separat dar\u00fcber zu entscheiden (\u00a7 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dann aber ist diese Entscheidung auch gesondert anzufechten (\u00a7\u00a7 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 2 ZPO). Erfolgt keine Anfechtung, wird der Beschluss f\u00fcr das weitere Verfahren bindend und kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, jedenfalls was den beschiedenen Sachverhalt betrifft.<\/p>\n<p>Genauso liegen die Dinge hier. Zwar hatte sich das OLG bei dem Verwerfungsbeschluss erneut mit der Frage der Wiedereinsetzung auseinandergesetzt. Dies war jedoch genauso unn\u00f6tig wie unsch\u00e4dlich. Die Wiedereinsetzung, vor allem im Rahmen von Antragsverfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz, ist ein sehr schwieriges Feld. Hier kann sehr viel falsch gemacht werden. Der Rechtsanwalt muss sehr vorsichtig sein und jede Entscheidung eines Gerichts stets genau auf ihre Richtigkeit und eventuelle Anfechtbarkeit pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 17.11.2022 \u2013 V ZB 38\/22) hat entschieden, dass eine separate Entscheidung \u00fcber einen Wiedereinsetzungsantrag m\u00f6glich ist. Jedoch muss diese Entscheidung gesondert mit der Rechtsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 238 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Folgender Fall lag [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1305,2],"tags":[448,680,479,2317],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2419"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2419"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2419\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2463,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2419\/revisions\/2463"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2419"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2419"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2419"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}