{"id":2457,"date":"2023-02-19T14:51:40","date_gmt":"2023-02-19T13:51:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2457"},"modified":"2023-02-19T14:51:40","modified_gmt":"2023-02-19T13:51:40","slug":"montagsblog-268","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/02\/19\/montagsblog-268\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Montagsblog meldet sich nach l\u00e4ngerer Pause zur\u00fcck. Diese Woche geht es um eine eher entlegene Materie, die allgemeine Fragen zu den Voraussetzungen einer Analogie aufwirft.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verg\u00fctung des Zwangsverwalters bei Fortf\u00fchrung eines Betriebs<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 11.\u00a0Januar 2023 \u2013 V\u00a0ZB\u00a023\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). <\/em><\/p>\n<p>Der Beteiligte zu\u00a01 ist seit 2018 als Zwangsverwalter eingesetzt. Er f\u00fchrt seither den Betrieb eines auf dem Grundst\u00fcck eingerichteten Biomassekraftwerks. F\u00fcr das Jahr 2020 begehrt er eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von rund 240.000 Euro. Dies entspricht 12\u00a0% der in diesem Jahr erzielten Einnahmen zuz\u00fcglich 2,4\u00a0% des Werts von entstandenen, aber nicht eingezogenen Forderungen.<\/p>\n<p>Das AG hat die Verg\u00fctung antragsgem\u00e4\u00df festgesetzt. Auf die Beschwerde der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin und der Gl\u00e4ubigerin hat das LG diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer nach Zeitaufwand zu berechnenden Verg\u00fctung an das AG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Schuldnerin ist allerdings als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, weil \u00fcber ihr Verm\u00f6gen schon bei Einlegung des Rechtsmittels das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war. Dieses f\u00fchrt zwar nicht zur Unterbrechung des bereits zuvor angeordneten Zwangsverwaltungsverfahrens. Die Befugnis zur Beteiligung an diesem Verfahren geht aber vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter \u00fcber.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem LG jedoch darin bei, dass die zul\u00e4ssige Beschwerde der Gl\u00e4ubigerin begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Die Zwangsverwalterverordnung sieht eine an den Einnahmen orientierte Verg\u00fctung in \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 ZwVwV nur f\u00fcr den Fall der Vermietung oder Verpachtung des Grundst\u00fccks vor, nicht aber f\u00fcr den Fall der Weiterf\u00fchrung eines auf dem Grundst\u00fcck eingerichteten Betriebs. Mangels besonderer Regelungen ist diese T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df der Auffangregel in \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 ZwVwV nach Zeitaufwand zu verg\u00fcten. Der Stundensatz betr\u00e4gt mindestens 35 und h\u00f6chstens 95 Euro.<\/p>\n<p>Anders als das AG sieht der BGH keine planwidrige Regelungsl\u00fccke. Schon vor Erlass der Verordnung wurde die Fortf\u00fchrung eines Betriebs durch den Zwangsverwalter verbreitet als zul\u00e4ssig angesehen. Der Verordnungsgeber hat eine an den Einnahmen orientierte Verg\u00fctung dennoch nur f\u00fcr den Fall der Vermietung oder Verpachtung vorgesehen. Dass die Zul\u00e4ssigkeit einer Betriebsfortf\u00fchrung erst sp\u00e4ter h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt wurde und dass ein Insolvenzverwalter in vergleichbarer Lage eine an den Einnahmen orientierte Verg\u00fctung erh\u00e4lt, f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Die bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers ist zu respektieren.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Beschwerde des Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren bleibt zul\u00e4ssig, wenn \u00fcber sein Verm\u00f6gen nach Einlegung des Rechtsmittels das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird. Die Befugnis zur Beteiligung am Verfahren geht auch in diesem Fall auf den Insolvenzverwalter \u00fcber.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Montagsblog meldet sich nach l\u00e4ngerer Pause zur\u00fcck. Diese Woche geht es um eine eher entlegene Materie, die allgemeine Fragen zu den Voraussetzungen einer Analogie aufwirft. Verg\u00fctung des Zwangsverwalters bei Fortf\u00fchrung eines Betriebs BGH, Beschluss vom 11.\u00a0Januar 2023 \u2013 V\u00a0ZB\u00a023\/22 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). 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