{"id":2467,"date":"2023-03-01T16:16:53","date_gmt":"2023-03-01T15:16:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2467"},"modified":"2023-03-01T16:16:53","modified_gmt":"2023-03-01T15:16:53","slug":"bgh-zu-den-anforderungen-an-anwaltliche-unterschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/03\/01\/bgh-zu-den-anforderungen-an-anwaltliche-unterschriften\/","title":{"rendered":"BGH zu den Anforderungen an anwaltliche Unterschriften"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat zwei neuere Entscheidungen zur Frage der Unterschrift von Rechtsanw\u00e4lten getroffen (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20221220.vizr279\/21\">Urt. v. 20.12.2022 \u2013 VI ZR 279\/21<\/a> und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20221206.viiiza12\/22\">Beschl. v. 6.12.2022 \u2013 VIII ZA 12\/22<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.03.i.0183.01.e\">MDR 2023, 183<\/a>):<\/p>\n<p>Im <strong>ersten Fall<\/strong> wurde auf dem Briefkopf der M. Rechtsanwaltskanzlei (bestehend aus M. und J.) Berufung eingelegt, und zwar durch Rechtsanwalt B., der auch den Schriftsatz unterzeichnet hatte. Unter der Unterschrift war vermerkt \u201eB. Rechtsanwalt\u201c. Das LG hatte die Berufung verworfen. Der BGH akzeptiert dies nicht.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich spricht die Vermutung daf\u00fcr, dass Rechtsanwalt B mit seiner Unterzeichnung die vollst\u00e4ndige Verantwortung f\u00fcr den Schriftsatz \u00fcbernommen hat. Ersch\u00fcttert w\u00e4re diese Vermutung z. B. dann, wenn er mit \u201ei. A.\u201c unterzeichnet h\u00e4tte. Da die Berufung mit dem Briefkopf der M. Rechtanwaltskanzlei eingelegt wurde, spricht hier alles daf\u00fcr, dass B. in Vertretung dieser Rechtsanw\u00e4lte t\u00e4tig werden wollte. Diese Sichtweise entspricht auch dem Grundsatz, dass im Zweifel gewollt ist, was vern\u00fcnftig ist und was der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Ein besonderer Vertretungszusatz ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Mithin ist davon auszugehen, dass B. in Vertretung f\u00fcr die Kanzlei M. und J. Berufung eingelegt hat. Der BGH hebt daher den Verwerfungsbeschluss auf und weist darauf hin, dass das Berufungsgericht noch zu pr\u00fcfen haben wird, ob B. tats\u00e4chlich Vertretungsmacht gehabt hat. Diese Pr\u00fcfung wird zweifelsohne positiv ausgehen. Es erscheint schwer vorstellbar, dass B. f\u00fcr M. und J. t\u00e4tig geworden ist, ohne dass diese ihn damit beauftragt und damit jedenfalls gleichzeitig konkludent bevollm\u00e4chtigt haben sollten.<\/p>\n<p>Im <strong>zweiten Fall<\/strong> hatte ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegr\u00fcndung f\u00fcr einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, und zwar mit dem Zusatz \u201eUnterzeichnend f\u00fcr den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter\u201c.\u00a0 Auch hier hatte das Berufungsgericht die Berufung verworfen.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung billigt der BGH. Durch den Zusatz hat der Rechtsanwalt zum Ausdruck gebracht, dass er \u2013 wiewohl er den Schriftsatz unterzeichnet hat \u2013 denselben nicht verantworten m\u00f6chte. Gleichzeitig wurde der Schriftsatz aber durch den Rechtsanwalt, der ihn verantwortet hat, gar nicht unterzeichnet. Es ist aber notwendig, dass derjenige, der den Schriftsatz unterzeichnet, ihn auch vollst\u00e4ndig verantwortet. Eine tats\u00e4chliche Pr\u00fcfung des Schriftsatzes ist daf\u00fcr nicht erforderlich, die Unterschrift alleine reicht aus. Der Anwalt darf also \u201eauf volles Risiko gehen\u201c! Der hier angebrachte Zusatz stellt die Einhaltung dieses Erfordernisses jedoch in Frage. Damit ist die Berufung zu Recht verworfen worden, weil es an dem Erfordernis der Unterschrift fehlt.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Man kann nicht oft genug betonen, dass bei Zus\u00e4tzen zu Unterschriften gro\u00dfe Vorsicht geboten ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat zwei neuere Entscheidungen zur Frage der Unterschrift von Rechtsanw\u00e4lten getroffen (Urt. v. 20.12.2022 \u2013 VI ZR 279\/21 und Beschl. v. 6.12.2022 \u2013 VIII ZA 12\/22, MDR 2023, 183): Im ersten Fall wurde auf dem Briefkopf der M. Rechtsanwaltskanzlei (bestehend aus M. und J.) 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