{"id":247,"date":"2016-06-16T15:18:11","date_gmt":"2016-06-16T13:18:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=247"},"modified":"2016-06-16T15:18:11","modified_gmt":"2016-06-16T13:18:11","slug":"montagsblog-8","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/06\/16\/montagsblog-8\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Teilunwirksamkeit und Erl\u00f6schen eines formnichtigen Angebots<\/strong><br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2016 \u2013 V ZR 265\/14<\/p>\n<p><em>Dass die ber\u00fchmte Problematik der \u201eDoppelwirkungen im Recht\u201c nach wie vor aktuell ist, belegt eine Entscheidung des V.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gab in notarieller Urkunde ein befristetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab. In den vorformulierten Angebotsbedingungen war vorgesehen, dass das Angebot auch nach Ablauf der festgelegten Bindefrist g\u00fcltig bleiben sollte. Der Verk\u00e4ufer nahm das Angebot nach Ablauf der Bindefrist in notarieller Urkunde an. Nach der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch verlangte der Kl\u00e4ger die R\u00fcckabwicklung des Vertrags. LG und OLG verurteilten die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df, mit der Begr\u00fcndung, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt die Vorinstanzen. Wie diese sieht er den Vertrag als unwirksam an, weil der Verk\u00e4ufer das Angebot des Kl\u00e4gers entgegen \u00a7\u00a0148 BGB erst nach Ablauf der Bindefrist angenommen hat und die in den vorformulierten Angebotsbedingungen vorgesehene Verl\u00e4ngerung der Bindefrist auf unbestimmte Zeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0308 Nr.\u00a01 BGB unwirksam ist. Den Einwand der Beklagten, alle Willenserkl\u00e4rungen seien schon gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0117 und \u00a7\u00a0125 BGB nichtig gewesen, weil der notariell beurkundete Text nicht den gesamten Vertragsinhalt enthalten habe und die auf den Abschluss des eigentlich gewollten Vertrags gerichteten Erkl\u00e4rungen nicht in der nach \u00a7\u00a0311b BGB erforderlichen Form abgegeben worden seien, h\u00e4lt der BGH f\u00fcr unerheblich. Auch ein nichtiges Angebot k\u00f6nne nur innerhalb der darin bestimmten Frist angenommen werden und unterliege der AGB-Kontrolle. Dies gebiete der Zweck des \u00a7\u00a0148 BGB und der \u00a7\u00a7\u00a0305\u00a0ff. BGB.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn die Annahme eines notariell beurkundeten Angebots trotz Ablaufs der darin bestimmten Frist m\u00f6glich bleiben soll, muss mit dem Vertragspartner zumindest m\u00fcndlich eine Verl\u00e4ngerung der Bindefrist vereinbart werden. Bei Grundst\u00fccksvertr\u00e4gen ist die m\u00fcndliche Verl\u00e4ngerungsvereinbarung zwar unwirksam. Sie wird \u2013 ebenso wie sonstige m\u00fcndliche Nebenabreden \u2013 aber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 S. 2 BGB wirksam, wenn der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen ist.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zustellung einer Entscheidung an Anwalt und Mandant<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 11. Mai 2016 \u2013 XII ZB 582\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, welche Zustellung f\u00fcr den Beginn der Rechtsmittelfrist ma\u00dfgeblich ist, befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Das AG hatte eine Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe sowohl dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers als auch \u2013 einen Tag sp\u00e4ter \u2013 dem Antragsteller pers\u00f6nlich zugestellt. Das OLG verwarf das gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers, weil es einen Tag nach Ablauf der \u2013 vom Tag der Zustellung an den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten an berechneten \u2013 Frist eingelegt worden war.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt die Entscheidung des OLG. Er st\u00fctzt diese Beurteilung auf \u00a7\u00a0172 Abs.\u00a01 ZPO, wonach Zustellungen an den f\u00fcr den Rechtszug bestellten Bevollm\u00e4chtigten zu erfolgen haben. Eine entgegen dieser Vorschrift erfolgte Zustellung ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Gang. Dies gilt auch dann, wenn die Ingangsetzung einer solchen Frist im Einzelfall f\u00fcr die Partei g\u00fcnstig w\u00e4re.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn eine Entscheidung mehrfach an dieselbe Partei zugestellt wird, sollte als Ausgangspunkt f\u00fcr die Rechtsmittelfrist vorsichtshalber stets das Datum der ersten Zustellung gew\u00e4hlt werden. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Teilunwirksamkeit und Erl\u00f6schen eines formnichtigen Angebots Urteil vom 13. Mai 2016 \u2013 V ZR 265\/14 Dass die ber\u00fchmte Problematik der \u201eDoppelwirkungen im Recht\u201c nach wie vor aktuell ist, belegt eine Entscheidung des V.\u00a0Zivilsenats. 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