{"id":249,"date":"2016-06-23T16:19:24","date_gmt":"2016-06-23T14:19:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=249"},"modified":"2016-06-23T16:20:51","modified_gmt":"2016-06-23T14:20:51","slug":"bgh-einloesung-von-rabatt-coupons-von-mitbewerbern-ist-nicht-unlauter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/06\/23\/bgh-einloesung-von-rabatt-coupons-von-mitbewerbern-ist-nicht-unlauter\/","title":{"rendered":"BGH: Einl\u00f6sung von Rabatt-Coupons von Mitbewerbern ist nicht unlauter"},"content":{"rendered":"<p>In einer heutigen Entscheidung hat der BGH sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Drogeriemarktkette beworben hatte, unter Vorlage des 10%-Rabattcoupons eines <strong>Wettbewerbers<\/strong> ebenfalls 10% Rabatt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Interessanterweise ist in diesem Fall nicht der betroffene Wettbewerber, sondern ein Verband, hier die\u00a0Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs gegen diese Ma\u00dfnahme vorgegangen. Wie auch in den Vorinstanzen, wurde dieses Verhalten weder unter dem Blickwinkel der Beeintr\u00e4chtigung einer fremden Werbema\u00dfnahme, noch unter einer Irref\u00fchrung \u00fcber eine (hier nicht bestehende) Kooperation zwischen den Wettbewerbern beanstandet.<\/p>\n<p>Zu dem ersten Punkt ist der BGH zutreffend der Ansicht, dass eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers ausscheiden muss, da die Empf\u00e4nger des Rabattcoupons noch gar keine Kunden des aussendenden Drogeriemarktes waren, dies erst sp\u00e4ter werden sollten.<br \/>\nDiese Entscheidung f\u00fcgt sich in die bisherige Rechtsprechung des BGH ein. Eine gezielte Behinderung liegt danach im Unterschied zu einer\u00a0als blo\u00dfe Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung vor,<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;wenn das betreffende Verhalten bei objektiver W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde in erster Linie auf die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die F\u00f6rderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist&#8220;<\/p>\n<p>(BGH, Urteil vom 11. 1. 2007 &#8211; I ZR 96\/04).<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Aufspringen auf den &#8222;Marketing-Zug&#8220; eines Dritten, indem man z.B. auch durch Kundenbindungsprogramme sauber vorselektierte und besonders wertvolle Kunden f\u00fcr sich lockt, ist sicher kein Verhalten, dass prim\u00e4r der Sch\u00e4digung des Mitbewerbers dient. \u00a0Es ist so z.B. in der Reisebranche durchaus \u00fcblich, besonders wertvolle Kunden eines Wettbewerbers durch Sonderangebote f\u00fcr die eigenen Leistungen zu interessieren (<a href=\"http:\/\/www.airberlingroup.com\/de\/presse\/pressemitteilungen\/2015\/03\/03-status-match-bis-zu-30-vorteile-beim-wechsel-zu-topbonus\">hier z.B. bei Fluggesellschaften<\/a>).<\/p>\n<p>Der Umstand, dass Coupons offenbar von der hier beklagten Wettbewerberin im Rahmen der Einl\u00f6sung &#8222;eingezogen&#8220; und damit vernichtet wurden, k\u00f6nnte eine andere Bewertung zulassen. Immerhin wird so verhindert, dass der Kunde noch bei dem Herausgeber des Coupons diesen einl\u00f6sen kann. Dies ist aber m\u00f6glicherweise auch den Antr\u00e4gen des Rechtsstreits geschuldet, so f\u00fchrt das OLG Stuttgart in der Vorinstanz auf:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Vorliegend ist der Unterlassungsantrag des Kl\u00e4gers in beiden Teilen eindeutig. Er richtet sich einzig gegen die jeweilige Werbung. Beide Antragsteile sind ausdr\u00fccklich darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, mit je einer bestimmten Formulierung zu werben oder werben zu lassen. Hingegen ist der Einl\u00f6sevorgang selbst nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageantr\u00e4ge nicht Streitgegenstand.&#8220;<\/p>\n<p>(OLG Stuttgart\u00a0Urteil vom 2. 7.2015 \u00a0&#8211; 2 U 148\/14<\/p><\/blockquote>\n<p>Sollte der BGH hierzu in seinen noch ausstehenden Entscheidungsgr\u00fcnden nicht Stellung nehmen, w\u00e4re diese Ma\u00dfnahme in der konkreten Ausf\u00fchrungsart wohl nicht vorbehaltslos als lauter zu bezeichnen.<\/p>\n<p>BGH\u00a0Urteil vom 23.6.2016 \u2013 I ZR 137\/15, Pressemitteilung<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer heutigen Entscheidung hat der BGH sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Drogeriemarktkette beworben hatte, unter Vorlage des 10%-Rabattcoupons eines Wettbewerbers ebenfalls 10% Rabatt zu gew\u00e4hren. 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