{"id":2490,"date":"2023-03-15T11:03:48","date_gmt":"2023-03-15T10:03:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2490"},"modified":"2023-04-14T11:40:47","modified_gmt":"2023-04-14T09:40:47","slug":"blog-update-haftungsrecht-haftet-der-kfz-halter-fuer-ungestoerten-strassenbahnbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/03\/15\/blog-update-haftungsrecht-haftet-der-kfz-halter-fuer-ungestoerten-strassenbahnbetrieb\/","title":{"rendered":"Blog Update Haftungsrecht: Haftet der Kfz-Halter f\u00fcr ungest\u00f6rten Stra\u00dfenbahnbetrieb?"},"content":{"rendered":"<p>Es ist eine im Gro\u00dfstadtverkehr beinahe allt\u00e4gliche Situation, dass der Stra\u00dfenbahnverkehr durch ein Hindernis auf den Schienen blockiert wird. F\u00fcr die Fahrg\u00e4ste bedeutet dies Verdruss, f\u00fcr das Verkehrsunternehmen \u2013 jedenfalls bei l\u00e4nger dauernden St\u00f6rungen \u2013 erhebliche Aufwendungen, z.B. f\u00fcr die Einrichtung und Abwicklung eines Ersatzverkehrs. Wurde die Blockade durch ein Kfz verursacht, etwa weil es nach einem Unfall auf den Gleisen zum Liegen gekommen ist, stellt sich die Frage, ob diese Sch\u00e4den durch die Gef\u00e4hrdungshaftung des Kfz-Halters (und seine Haftpflichtversicherung) abgedeckt sind. Es \u00fcberrascht, dass diese Frage erst j\u00fcngst vom BGH entschieden werden musste \u2013 weil ein Verkehrsunternehmen aus dem S\u00e4chsischen derartige Aufwendungen aus vier Verkehrsunf\u00e4llen zusammengerechnet und auf den Weg durch die Instanzen gebracht hat.<\/p>\n<p>Angesichts der sehr inkonsistenten Rechtsprechung zur Haftung f\u00fcr Nutzungsbeeintr\u00e4chtigungen verwundert es nicht, dass die Instanzgerichte zu unterschiedlichen Beurteilungen gekommen sind. Beim BGH bekam der Stra\u00dfenbahnbetreiber aber Recht \u2013 ein Urteil, welches die Bahnunternehmen freuen, den Haftpflichtversicherern aber Sorgen machen wird. M\u00f6gen die Sch\u00e4den aus solchen Vorf\u00e4llen auch \u00fcberschaubar bleiben, kann deren H\u00e4ufung doch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.<\/p>\n<p>Auch in rechtlicher Hinsicht wirft das Urteil Fragen auf. Der BGH leitet die Anspr\u00fcche des Verkehrsunternehmens aus <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_stvg_7\">\u00a7 7 Abs. 1 StVG<\/a> ab. Die dort vorausgesetzte Besch\u00e4digung einer Sache sieht er in der Blockade der Gleise und \u00fcbertr\u00e4gt die Rechtsprechung, wonach in der Beeintr\u00e4chtigung der Nutzbarkeit einer Sache eine Eigentumsverletzung iS.v. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_bgb_823\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> liegen kann, ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung und Auseinandersetzung mit dem Schrifttum auf die Gef\u00e4hrdungshaftung (anders z.B. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsv.03.iii.04.b\"><em>Greger\/Zwickel<\/em>, Haftung im Stra\u00dfenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rn 3.53<\/a> m.w.N.). Diese Gleichsetzung von Sachbesch\u00e4digung und Nutzungsst\u00f6rung \u00fcberdehnt den Wortlaut des \u00a7 7 StVG und \u00fcbergeht den fundamentalen Unterschied, dass die deliktische Haftung nach \u00a7 823 BGB an die Verletzung eines Rechts (s. die Definition des Eigentums in <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_bgb_903\">\u00a7 903 BGB<\/a>), die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung f\u00fcr den Kfz-Betrieb an die Unversehrtheit einer Sache ankn\u00fcpft. Dadurch wird der gesetzgeberisch gewollte Ausschluss reiner Verm\u00f6genssch\u00e4den von der Gef\u00e4hrdungshaftung untergraben.<\/p>\n<p>Auch soweit das BGH-Urteil den Zurechnungszusammenhang zwischen Kfz-Betrieb und den Kosten f\u00fcr die Abwicklung des gest\u00f6rten Bahnverkehrs bejaht, bietet es Diskussionsstoff, denn zumindest kleinere St\u00f6rungen (hier \u00fcberschritten die vier Vorf\u00e4lle zusammen nicht die Zust\u00e4ndigkeitsgrenze des AG) d\u00fcrften eher dem Betriebsrisiko des Bahnunternehmens zuzurechnen sein. Au\u00dferdem kommt es zu schwer erkl\u00e4rbaren Ungleichbehandlungen, denn wenn das Bahnunternehmen (wie h\u00e4ufig) nicht Eigent\u00fcmer der Schienen ist, bekommt es keine Entsch\u00e4digung, ebenso wie der Betreiber einer Buslinie bei unfallbedingter Sperrung einer Stra\u00dfe.<\/p>\n<p>Das Urteil des BGH v. 27.9.2022 \u2013 <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20220927.vizr336\/21\">VI ZR 336\/21<\/a> ist in <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.01.i.0032.01.e\">MDR 2023, 32<\/a> und mit ausf. Anm. in NZV 2023, 42 abgedruckt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist eine im Gro\u00dfstadtverkehr beinahe allt\u00e4gliche Situation, dass der Stra\u00dfenbahnverkehr durch ein Hindernis auf den Schienen blockiert wird. 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