{"id":2503,"date":"2023-03-31T15:57:41","date_gmt":"2023-03-31T13:57:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2503"},"modified":"2023-03-31T15:57:41","modified_gmt":"2023-03-31T13:57:41","slug":"montagsblog-273","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/03\/31\/montagsblog-273\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Beweislast f\u00fcr die Urs\u00e4chlichkeit einer notariellen Amtspflichtverletzung f\u00fcr den Eintritt eines Schadens.<\/em><\/p>\n<p><strong>Schadensurs\u00e4chlichkeit einer notariellen Amtspflichtverletzung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 16.\u00a0Februar 2023 &#8211; III\u00a0ZR\u00a0210\/21<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Beweislast hinsichtlich der Frage, wie sich ein Dritter bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten des in Anspruch genommenen Notars verhalten h\u00e4tte. <\/em><\/p>\n<p>Die als Leasinggeberin t\u00e4tige Kl\u00e4gerin erhielt die Anfrage einer GmbH zur Finanzierung einer Digitaldruckmaschine f\u00fcr 129.000 Euro. Die Kl\u00e4gerin genehmigte die Finanzierung unter der Auflage, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH als B\u00fcrge eintritt und dass eine Grundschuld in H\u00f6he von 100.000 Euro bestellt wird. Die GmbH schloss daraufhin den Kaufvertrag mit der Verk\u00e4uferin ab und reichte bei der Kl\u00e4gerin ein Formular ein, in dem sie den Abschluss eines Leasingvertrags anbot. Nach Lieferung der Maschine erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die \u00dcbernahme des Kaufvertrags und die Annahme des Leasingvertrags.<\/p>\n<p>Eigent\u00fcmer des betroffenen Grundst\u00fccks war der Sohn des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Dieser lie\u00df kurz nach dem Abschluss der Vertr\u00e4ge beim Beklagten seine Unterschrift auf einer von der Kl\u00e4gerin vorbereiteten Zweckerkl\u00e4rung beglaubigen. Der Beklagte sandte eine Kopie dieser Erkl\u00e4rung sowie eines Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt an die Kl\u00e4gerin. Im Begleitschreiben teilte er mit, er habe die \u201ebeiliegende Grundschuldbestellungsurkunde\u201c beim Amtsgericht eingereicht. Nach dieser Mitteilung zahlte die Kl\u00e4gerin den Kaufpreis an die Verk\u00e4uferin der Druckmaschine.<\/p>\n<p>In der Folgezeit wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag zur\u00fcck, weil lediglich die Zweckerkl\u00e4rung vorliege, nicht aber eine Eintragungsbewilligung. Der Beklagte entwarf daraufhin eine Grundschuldbestellungsurkunde und bat den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, diese zu unterschreiben. Dieser lehnte ab.<\/p>\n<p>Wenige Monate sp\u00e4ter starb der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Leasingnehmerin. Im weiteren Verlauf fiel die Leasingnehmerin in Insolvenz. Eine auf die Zweckerkl\u00e4rung gest\u00fctzte Klage gegen den Sohn blieb erfolglos. Nunmehr begehrt die Kl\u00e4gerin vom beklagten Notar Ersatz von 100.000 Euro, weil dieser es vers\u00e4umt habe, schon bei der Beglaubigung der Zweckerkl\u00e4rung eine Grundschuldbestellungsurkunde zu erstellen und ebenfalls zu beglaubigen, und weil er die Kl\u00e4gerin durch die unzutreffende Auskunft zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst habe.<\/p>\n<p>Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat allerdings seine Amtspflichten verletzt, weil er bei der Beglaubigung der Zweckerkl\u00e4rung nicht gepr\u00fcft hat, ob alle f\u00fcr die Bestellung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen vorliegen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG liegt die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer die Grundschuldbestellungsurkunde bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten des Beklagten unterschrieben h\u00e4tte, nicht beim Beklagten, sondern bei der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Ein Notar tr\u00e4gt allerdings die Beweislast f\u00fcr eine zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs f\u00fchrende hypothetische andere Schadensursache, wenn er schon durch die pflichtwidrige Beurkundung eines Vertrags einen Schaden verursacht hat. Im Streitfall ist der geltend gemachte Schaden nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin aber nicht durch eine Beurkundung oder Beglaubigung entstanden, sondern dadurch, dass der Beklagte pflichtwidrig von einer Beglaubigung abgesehen hat. In dieser Konstellation betrifft die Frage, ob es bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten zu der Beglaubigung gekommen w\u00e4re, den haftungsbegr\u00fcndenden Ursachenzusammenhang. Die Beweislast daf\u00fcr liegt beim Anspruchsteller.<\/p>\n<p>Ein Ersatzanspruch l\u00e4sst sich auch nicht auf die unzutreffende Mitteilung des Beklagten in dem an die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Begleitschreiben st\u00fctzen. Die Kl\u00e4gerin hat den Kaufpreis zwar im Vertrauen auf die darin enthaltene Mitteilung bezahlt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragung der Grundschuld vorliegen. Sie w\u00e4re aber ohnehin zur Zahlung verpflichtet gewesen, weil sie den Leasingvertrag bereits abgeschlossen hatte, ohne dessen Wirksamkeit von der Bestellung der Grundschuld abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> <\/em>Um die Beweislage zu verbessern, sollte der Ersatzanspruch m\u00f6glichst auf Pflichtverletzungen gest\u00fctzt werden, die ohne weiteres zum Eintritt des Schadens gef\u00fchrt haben. Der Streitfall zeigt indes, dass dies nicht immer m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Beweislast f\u00fcr die Urs\u00e4chlichkeit einer notariellen Amtspflichtverletzung f\u00fcr den Eintritt eines Schadens. 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