{"id":2514,"date":"2023-04-11T13:56:50","date_gmt":"2023-04-11T11:56:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2514"},"modified":"2023-04-11T13:56:50","modified_gmt":"2023-04-11T11:56:50","slug":"bgh-zur-befangenheit-bei-ehegatten-als-richter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/04\/11\/bgh-zur-befangenheit-bei-ehegatten-als-richter\/","title":{"rendered":"BGH zur Befangenheit bei Ehegatten als Richter"},"content":{"rendered":"<p><span id=\"page3R_mcid12\" class=\"markedContent\"><span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">Der BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20230209.izr142\/22\">Beschl. v. 26.7.2022 \u2013 I ZR 142\/22<\/a>) hat sich mit der Besorgnis der Befangenheit eines Richter befasst, ist begr\u00fcndet,<\/span> <span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">wenn die Ehe\u00adfrau des abgelehnten Richters an der Entscheidung der Vorinstanz als Berufungsrichterin mitgewirkt hat.<\/span><\/span><\/p>\n<p>Das LG hatte der Klage der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Provisionen stattgegeben. Das OLG wies alsdann die Berufung durch einstimmigen Beschluss zur\u00fcck. Im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde erreichte der Rechtsstreit anschlie\u00dfend den BGH. Ein Richter am BGH zeigte an, dass seine Ehefrau an der Entscheidung des OLG mitgewirkt hatte. Die Kl\u00e4gerin lehnte den Richter am BGH daraufhin wegen Befangenheit ab. Der BGH gibt dem Antrag statt!<\/p>\n<p>Klar ist, dass eine tats\u00e4chliche Befangenheit des Richters nicht erforderlich ist, vielmehr ist der \u201eb\u00f6se Schein\u201c ausreichend. Daf\u00fcr kommen nur objektive Gr\u00fcnde aus der Sicht einer verst\u00e4ndigen Prozesspartei in Betracht. Derartige Gr\u00fcnde k\u00f6nnen sich auch aus nahen pers\u00f6nlichen Beziehungen zwischen Richtern, die an derselben Sache beteiligt sind bzw. waren, ergeben.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat der BGH allerdings bereits entschieden, dass die Mitwirkung eines Ehegatten an einer angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung eines Kollegialgerichts keinen durchgreifenden Befangenheitsgrund gegen einen \u201e\u00fcbergeordneten\u201c Richter begr\u00fcnden kann. Es bleibt unbekannt, ob und wie der Ehepartner entschieden hat, m\u00f6glicherweise ist er \u00fcberstimmt worden. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn der Ehegatte als Einzelrichter entschieden hat. Hier ist klar, was der Ehegatte gemeint hat. Da vorliegend die Berufung durch einstimmigen Beschluss zur\u00fcckgewiesen wurde, lag gleichfalls \u2013 wie bei der Einzelrichterentscheidung \u2013 offen zu Tage, was der Ehegatte gemeint hat. Damit liegt hier ein Fall vor, der der Einzelrichterentscheidung vergleichbar. Folglich hat der Befangenheitsantrag Erfolg.<\/p>\n<p>Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kl\u00e4gerin, die den Antrag gestellt hat, in der Vorinstanz obsiegt hatte. Denn auch wenn es vielleicht n\u00e4herliegt, dass der abgelehnte Richter seiner Ehefrau zustimmt, so bleibt doch auch die M\u00f6glichkeit, dass er sich besonders kritisch zu dem ergangenen Urteil positioniert, um seine Unvoreingenommenheit zu zeigen.<\/p>\n<p>Im hier zu beurteilenden Fall musste der Richter am BGH daher aus dem Verfahren ausscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 26.7.2022 \u2013 I ZR 142\/22) hat sich mit der Besorgnis der Befangenheit eines Richter befasst, ist begr\u00fcndet, wenn die Ehe\u00adfrau des abgelehnten Richters an der Entscheidung der Vorinstanz als Berufungsrichterin mitgewirkt hat. Das LG hatte der Klage der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Provisionen stattgegeben. 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