{"id":252,"date":"2016-06-24T11:29:51","date_gmt":"2016-06-24T09:29:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=252"},"modified":"2016-06-24T11:29:51","modified_gmt":"2016-06-24T09:29:51","slug":"montagsblog-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/06\/24\/montagsblog-9\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Hemmung der Verj\u00e4hrung durch \u00f6ffentliche Zustellung der Klage<\/strong><br \/>\nUrteil vom 3. Mai 2016 \u2013 II ZR 311\/14<\/p>\n<p><em>Dass die \u00f6ffentliche Zustellung einer Klage nicht immer ein geeignetes Mittel zur Hemmung der Verj\u00e4hrung darstellt, zeigt eine Entscheidung des II. Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte war im Jahr 2006 durch Vers\u00e4umnisurteil zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtabf\u00fchrens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verurteilt worden. Klage und Urteil waren \u00f6ffentlich zugestellt worden, nachdem eingeholte Ausk\u00fcnfte beim Einwohnermeldeamt, beim Bundeszentralregister und bei Creditreform ergeben hatten, dass der Beklagte mit unbekannter Anschrift nach Bosnien-Herzegowina verzogen war. Ende 2013 legte der Beklagte Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil ein. Das LG hielt den Einspruch f\u00fcr verfristet. Das OLG sah den Rechtsbehelf als zul\u00e4ssig an, weil bei Erlass des Vers\u00e4umnisurteils entgegen \u00a7\u00a0339 Abs. 2 ZPO keine Einspruchsfrist bestimmt worden war. In der Sache erhielt es das Vers\u00e4umnisurteil aufrecht, weil es den Klageanspruch als begr\u00fcndet und nicht verj\u00e4hrt ansah.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er h\u00e4lt die Feststellungen zum vors\u00e4tzlichen Handeln des Beklagten und zur Hemmung der Verj\u00e4hrung f\u00fcr unzureichend. Zu letzterem kn\u00fcpft er an seine Rechtsprechung an, wonach eine \u00f6ffentliche Zustellung keine Fristen in Lauf setzt, wenn die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0185 ZPO nicht erf\u00fcllt sind und dies f\u00fcr das anordnende Gericht erkennbar ist. Hieraus leitet er ab, dass unter den genannten Voraussetzungen auch eine Hemmung der Verj\u00e4hrung nicht eintritt.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin angestellten Nachforschungen zur Ermittlung des neuen Aufenthaltsorts des Beklagten h\u00e4lt der BGH f\u00fcr nicht ausreichend. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte weitere m\u00f6gliche Erkenntnisquellen nutzen m\u00fcssen, etwa durch Nachfragen beim Insolvenzverwalter des fr\u00fcheren Arbeitgebers, beim fr\u00fcheren Vermieter, bei fr\u00fcheren Nachbarn und bei eventuellen Nachmietern. In der neu er\u00f6ffneten Berufungsinstanz muss das OLG kl\u00e4ren, ob der Aufenthaltsort des Beklagten auf diesem Wege zu ermitteln gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bevor eine \u00f6ffentliche Zustellung beantragt wird, sollte jede auch nur entfernt in Betracht kommende Informationsquelle genutzt werden, um den Aufenthaltsort des Beklagten in Erfahrung zu bringen.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><strong>Beschwer durch nicht vollstreckbare Verurteilung zur Vorlage\u00a0 von Belegen<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 11. Mai 2016 \u2013 XII ZB 12\/16<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, wie der Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen zu berechnen ist, befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verurteilte das AG die Ehefrau dazu, Auskunft \u00fcber ihr gesamtes Verm\u00f6gen zu geben und \u201eBest\u00e4tigungen vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Banken und anderer Tr\u00e4ger der gef\u00fchrten Verm\u00f6genswerte&#8220;. Das OLG verwarf das dagegen eingelegte Rechtsmittel wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts als unzul\u00e4ssig. Den Aufwand f\u00fcr die die Zusammenstellung der Ausk\u00fcnfte sch\u00e4tzte es auf 435 Euro. Ein Geheimhaltungsinteresse, das werterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, sah es als nicht gegeben an. Der Verurteilung zur Vorlage von Belegen ma\u00df es keine zus\u00e4tzliche Beschwer bei, weil der Titel insoweit mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar sei.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Nach seiner Auffassung f\u00fchrt auch die Verurteilung zur Vorlage von Belegen zu einer Beschwer. Insoweit ist zwar mangels hinreichender Bestimmtheit des Titels eine Vollstreckung nicht zul\u00e4ssig. Die Ehefrau ist aber der Gefahr ausgesetzt, dass sie sich gegen Vollstreckungsversuche des Ehemanns zur Wehr setzen und hierzu einen Anwalt beauftragen muss. Je nach Gegenstandswert kann dies dazu f\u00fchren, dass der Gesamtwert der Beschwer die ma\u00dfgebliche Grenze von 600 Euro \u00fcbersteigt. Das OLG muss deshalb kl\u00e4ren, wie hoch der Gegenstandswert und die sich daraus ergebende Anwaltsverg\u00fctung ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn unklar ist, ob eine Verurteilung hinreichend bestimmt ist, sollte bei der Darlegung des Beschwerdewerts vorsorglich aufgezeigt werden, welche Kosten f\u00fcr die Abwehr von Vollstreckungsversuchen entstehen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Hemmung der Verj\u00e4hrung durch \u00f6ffentliche Zustellung der Klage Urteil vom 3. Mai 2016 \u2013 II ZR 311\/14 Dass die \u00f6ffentliche Zustellung einer Klage nicht immer ein geeignetes Mittel zur Hemmung der Verj\u00e4hrung darstellt, zeigt eine Entscheidung des II. Zivilsenats. 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