{"id":2530,"date":"2023-04-16T13:06:16","date_gmt":"2023-04-16T11:06:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2530"},"modified":"2023-04-16T13:06:16","modified_gmt":"2023-04-16T11:06:16","slug":"montagsblog-275","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/04\/16\/montagsblog-275\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verwertung eines Wohnungsrechts.<\/em><\/p>\n<p><strong>Pf\u00e4ndbarkeit eines Wohnungsrechts am eigenen Grundst\u00fcck<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 2.\u00a0M\u00e4rz 2023 &#8211; V\u00a0ZB\u00a064\/21<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat stellt klar, dass ein zugunsten des Insolvenzschuldners eingetragenes Wohnungsrecht am eigenen Grundst\u00fcck stets in die Insolvenzmasse f\u00e4llt. <\/em><\/p>\n<p>Der sp\u00e4tere Insolvenzschuldner \u00fcbertrug im Jahr 2006 ein ihm geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck an eine GbR, die er zusammen mit einer weiteren Gesellschafterin gegr\u00fcndet hatte. Vor der \u00dcbertragung bewilligte er zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht. Dieses wurde zusammen mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2009 nahm der Insolvenzverwalter die GbR im Wege der Insolvenzanfechtung erfolgreich auf R\u00fcckgew\u00e4hr des Grundst\u00fccks in Anspruch. Auf seinen Antrag wurde der Insolvenzschuldner wieder als Eigent\u00fcmer eingetragen und das Wohnungsrecht gel\u00f6scht. Die gegen die L\u00f6schung des Wohnungsrechts gerichtete Beschwerde des Insolvenzschuldners blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzschuldners hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt alte Rechtsprechung, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts zugunsten des Eigent\u00fcmers des betroffenen Grundst\u00fccks zul\u00e4ssig ist, obwohl dies nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, und dass die Wirksamkeit der Bestellung nicht davon abh\u00e4ngt, ob im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an einer solchen Gestaltung besteht.<\/p>\n<p>Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild hat allerdings zur Folge, dass der Eigent\u00fcmer die Pf\u00e4ndbarkeit des Wohnungsrechts nicht ausschlie\u00dfen kann. Ein Wohnungsrecht ist wie jede pers\u00f6nliche Dienstbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01092 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB nicht \u00fcbertragbar. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0857 Abs.\u00a03 ZPO sind solche Rechte nur insoweit pf\u00e4ndbar, als ihre Aus\u00fcbung einem anderen \u00fcberlassen werden kann. Letzteres ist bei Dienstbarkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01092 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB nur zul\u00e4ssig, wenn der Eigent\u00fcmer dies gestattet. Dieses Gestattungserfordernis dient dem Schutz des Eigent\u00fcmers bei einer Dienstbarkeit zugunsten eines anderen. Wenn der Eigent\u00fcmer selbst der Berechtigte der Dienstbarkeit ist, muss er sich stets so behandeln lassen, als habe er die Gestattung erteilt \u2013 selbst dann, wenn er die \u00dcberlassung der Aus\u00fcbung an Dritte in der Bestellungsurkunde ausdr\u00fccklich ausgeschlossen hat.<\/p>\n<p>Folge der Pf\u00e4ndbarkeit ist, dass das Wohnungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035 Abs.\u00a01 InsO zu Insolvenzmasse geh\u00f6rt und vom Insolvenzverwalter verwertet werden darf. Die Verwertung darf zwar nicht durch Ver\u00e4u\u00dferung des Rechts erfolgen, wohl aber durch dessen L\u00f6schung, etwa zu dem Zweck, das von der Belastung frei gewordene Grundst\u00fcck zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht unabh\u00e4ngig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vereinigung von Eigentum und Wohnungsrecht in einer Person eingetreten ist. Deshalb steht der Verwertungsbefugnis im Streitfall nicht entgegen, dass bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch keine Personenidentit\u00e4t bestanden hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein Insolvenzverwalter, der die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks erfolgreich im Wege der Insolvenzanfechtung angreift, kann vom Gegner die R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks an den Schuldner verlangen und das Grundst\u00fcck sodann als Teil der Insolvenzmasse verwerten (BGH, Urteil vom 9.\u00a0Juni 2016 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0153\/15, MDR 2016, 1230 Rn.\u00a024; Urteil vom 22.\u00a0M\u00e4rz 1982 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a042\/81, WM 1982, 674, juris Rn.\u00a08).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verwertung eines Wohnungsrechts. 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