{"id":2536,"date":"2023-04-22T15:32:16","date_gmt":"2023-04-22T13:32:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2536"},"modified":"2023-04-22T15:32:16","modified_gmt":"2023-04-22T13:32:16","slug":"montagsblog-276","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/04\/22\/montagsblog-276\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Bezugsberechtigung aus einer gek\u00fcndigten, aber beim Versterben des Versicherten noch nicht beendeten Lebensversicherung.<\/em><\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigung einer Lebensversicherung und Widerruf der Bezugsberechtigung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 22.\u00a0M\u00e4rz 2023 &#8211; IV\u00a0ZR\u00a095\/22<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Frage, ob es Erfahrungss\u00e4tze f\u00fcr die Auslegung einer Erkl\u00e4rung gibt, mit der eine Lebensversicherung gek\u00fcndigt wird. <\/em><\/p>\n<p>Die Mutter der Beklagten (nachfolgend: Erblasserin) hatte bei der Kl\u00e4gerin eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung von 20.000 Euro abgeschlossen, aus der sie ab September 2012 eine viertelj\u00e4hrliche Rente von rund 180 Euro erhielt. Bei Abschluss der Versicherung bestimmte die Erblasserin ihren Lebensgef\u00e4hrten widerruflich zum Bezugsberechtigten im Todesfall. Im Februar 2019 erkl\u00e4rte die Erblasserin die K\u00fcndigung der Versicherung zum 1.\u00a0April. Im K\u00fcndigungsschreiben bat sie um \u00dcberweisung des Restbetrags auf ihr Konto. Die Kl\u00e4gerin zahlte bereits im M\u00e4rz rund 16.000 Euro an die Erblasserin aus. Einen Tag nach Gutschrift dieses Betrags verstarb die Erblasserin. Ihre Alleinerbin ist die Beklagte. Von dieser verlangt die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckzahlung des ausgezahlten Betrags.<\/p>\n<p>Das LG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df. Das OLG wies die Klage bis auf einen Restbetrag von rund 950 Euro ab.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.<\/p>\n<p>Wie die Vorinstanzen qualifiziert der BGH den Versicherungsvertrag als Lebensversicherung, weil er eine Auszahlung f\u00fcr den Todesfall vorsieht. Da die Erblasserin vor Beendigung des Vertrags verstorben ist, steht der im Todesfall zu zahlende Betrag dem Bezugsberechtigten zu. Dies war urspr\u00fcnglich nicht die Erblasserin, sondern deren Lebensgef\u00e4hrte. Entgegen der Auffassung des OLG hat die Erblasserin dieses Bezugsrecht nicht konkludent widerrufen.<\/p>\n<p>Das OLG hatte angenommen, eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung sei im Regelfall dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer konkludent auch ein zu Gunsten eines Dritten bestehendes Bezugsrecht widerrufe. Dies entspreche der regelm\u00e4\u00dfigen Interessenlage. \u00c4hnlich hat mehrfach der IX.\u00a0Zivilsenat des BGH f\u00fcr den Fall entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die weitere Erf\u00fcllung eines Lebensversicherungsvertrags ablehnt.<\/p>\n<p>Der IV.\u00a0Zivilsenat tritt dieser Auffassung f\u00fcr die Konstellation des Streitfalls nicht bei.<\/p>\n<p>Sofern aus dem K\u00fcndigungsschreiben nicht hervorgeht, aus welchen Gr\u00fcnden die K\u00fcndigung erfolgt, ist f\u00fcr den Versicherer nicht erkennbar, welche Dispositionen der Versicherungsnehmer f\u00fcr den Fall seines Todes treffen m\u00f6chte. Ein konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung kann bei dieser Ausgangslage nur dann angenommen werden, wenn sich aus dem K\u00fcndigungsschreiben selbst oder aus sonstigen f\u00fcr den Versicherer erkennbaren Umst\u00e4nden konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen diesbez\u00fcglichen Willen ergeben. Solche Anhaltspunkte gab es \u2013 anders als bei der Erf\u00fcllungsverweigerung durch einen Insolvenzverwalter \u2013 im Streitfall nicht. Deshalb steht die f\u00fcr den Todesfall vorgesehene Zahlung dem fr\u00fcheren Lebensgef\u00e4hrten der Erblasserin zu.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> F\u00fcr den Widerruf eines Bezugsrechts sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel eine besondere Form vor. Im hier entschiedenen Fall war Schriftform vorgeschrieben. Nach neueren Vertr\u00e4gen reicht oft Textform.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Bezugsberechtigung aus einer gek\u00fcndigten, aber beim Versterben des Versicherten noch nicht beendeten Lebensversicherung. 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