{"id":254,"date":"2016-06-27T14:05:14","date_gmt":"2016-06-27T12:05:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=254"},"modified":"2016-06-27T14:05:14","modified_gmt":"2016-06-27T12:05:14","slug":"rechtsmangel-beim-kfz-verkauf-ausschluss-der-gewaehrleistung-und-abstandnahme-von-einseitiger-erledigungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/06\/27\/rechtsmangel-beim-kfz-verkauf-ausschluss-der-gewaehrleistung-und-abstandnahme-von-einseitiger-erledigungserklaerung\/","title":{"rendered":"Rechtsmangel beim Kfz-Verkauf: Ausschluss der Gew\u00e4hrleistung und Abstandnahme von einseitiger Erledigungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p>Das <strong>OLG M\u00fcnchen hat mit Urt. v. 2.5.2016 \u2013 21 U 3016\/15<\/strong> eine sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich recht interessante Entscheidung getroffen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Der Kl\u00e4ger kaufte von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Alfa Romeo f\u00fcr 7.200 \u20ac. Im Vertrag hie\u00df es u. a.: \u201e<em>Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gew\u00e4hrleistung<\/em>.\u201c Sp\u00e4ter stellte sich heraus, dass der PKW im SIS (Schengener Informationssystem) zur Fahndung ausgeschrieben war. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Viel sp\u00e4ter wurde der PKW von der Staatsanwaltschaft dann freigegeben und vom Kl\u00e4ger f\u00fcr 2.800\u00a0\u20ac verkauft. Das LG vertrat die Auffassung, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse wegen des Verkaufes die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren. Dies geschah, der Beklagte widersprach der Erledigungserkl\u00e4rung. Das LG stellte durch Urteil u. a. die Erledigung fest. Der Beklagte legte Berufung ein, der Kl\u00e4ger Anschlussberufung.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst entschied das OLG, dass der Kl\u00e4ger von der einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung in der ersten Instanz in der Berufungsinstanz wieder Abstand nehmen konnte, und zwar weil diese Erkl\u00e4rung durch einen falschen Hinweis des LG veranlasst wurde. In einem solchen Fall ist die R\u00fcckkehr zum urspr\u00fcnglichen Antrag m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Hinweis des LG war deswegen falsch, da der Weiterverkauf des PKW hier keinen Fall der Erledigung der Hauptsache im Prozess war. Der R\u00fccktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der empfangene Gegenstand weiter ver\u00e4u\u00dfert worden ist. Es stellt auch kein widerspr\u00fcchliches Verhalten des K\u00e4ufers dar (venire contra factum proprium), wenn er einerseits den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag erkl\u00e4rt und andererseits den empfangenen Gegenstand weiter verkauft (vgl. auch \u00a7 357\u00a0Abs. 2\u00a0Nr. 2 BGB).<\/p>\n<p>Der R\u00fccktritt wird auch nicht durch den vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss ausgeschlossen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug im SIS zu Fahndung ausgeschrieben war, stellt bereits einen Rechtsmangel dar. Eine dauerhafte Beeintr\u00e4chtigung ist daf\u00fcr nicht erforderlich. Die Auslegung der vereinbarten Klausel im Kaufvertrag ergibt jedoch, dass sich der Gew\u00e4hrleistungsausschluss nur auf Sachm\u00e4ngel bezieht, zumal eine solche Klausel im Zweifel zum Nachteil des Verwenders, hier des Beklagten, auszulegen ist.<\/p>\n<p>Der R\u00fccktritt greift daher durch, den Wert des Fahrzeugs sch\u00e4tzte das Gericht unter Bezugnahme auf die bekannten Anhaltspunkte und den Weiterverkaufswert und saldiert diesen mit dem Kaufpreis, so dass letztlich der Beklagte noch etwas an den Kl\u00e4ger zu zahlen hat. Anspruchsgrundlage sind die \u00a7\u00a7 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB. Saldiert wird mit dem Anspruch aus \u00a7 346\u00a0Abs. 2\u00a0Nr. 2 BGB.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Bei einem falschen Hinweis eines Gerichts kann man in der n\u00e4chsten Instanz von einer einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung wieder Abstand nehmen und zum urspr\u00fcnglichen Antrag zur\u00fcckkehren. Gew\u00e4hrleistungsausschl\u00fcsse f\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel bed\u00fcrfen einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung. Die Existenz eines Eintrags im SIS reicht f\u00fcr einen Rechtsmangel aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG M\u00fcnchen hat mit Urt. v. 2.5.2016 \u2013 21 U 3016\/15 eine sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich recht interessante Entscheidung getroffen: Der Kl\u00e4ger kaufte von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Alfa Romeo f\u00fcr 7.200 \u20ac. 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