{"id":2546,"date":"2023-04-28T12:24:35","date_gmt":"2023-04-28T10:24:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2546"},"modified":"2023-04-28T12:24:35","modified_gmt":"2023-04-28T10:24:35","slug":"montagsblog-277","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/04\/28\/montagsblog-277\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Reichweite der objektiven Rechtskraft.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nichtigkeit eines Grundst\u00fcckskaufvertrags und L\u00f6schung einer Vormerkung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 17.\u00a0Februar 2023 &#8211; V\u00a0ZR\u00a022\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Rechtskraftwirkung in einer besonderen Verfahrenslage. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien schlossen im Februar 2014 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag \u00fcber ein dem Kl\u00e4ger geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck zum Kaufpreis von 200.000 Euro. Zugunsten des Beklagten wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Eine vom Kl\u00e4ger im Jahr 2016 erhobene Klage auf Bewilligung der L\u00f6schung der Vormerkung wurde rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. In einem weiteren Rechtsstreit wurde der Kl\u00e4ger rechtskr\u00e4ftig verurteilt, eine Anzahlung in H\u00f6he von 50.000 Euro an den Beklagten zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr, die Nichtigkeit des Kaufvertrags festzustellen. Er macht geltend, die Parteien h\u00e4tten sich formlos auf einen Kaufpreis von 350.000 Euro verst\u00e4ndigt. Erg\u00e4nzend begehrt er erneut die Bewilligung der L\u00f6schung der Vormerkung.<\/p>\n<p>Das LG hat die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im \u00dcbrigen als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt, dass der Kaufvertrag nichtig ist, und verurteilt den Beklagten erg\u00e4nzend dazu, die L\u00f6schung der Vormerkung zu bewilligen.<\/p>\n<p>\u00dcber die Nichtigkeit des Kaufvertrags ist bislang nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden worden. In beiden vorangegangenen Prozesse war dies zwar eine entscheidungserhebliche Vorfrage. Die Rechtskraft der dort ergangenen Entscheidungen bezieht sich aber nur auf die dort geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Abgabe einer L\u00f6schungsbewilligung und R\u00fcckzahlung von 50.000 Euro. Diese Entscheidungen f\u00fchren auch nicht dazu, dass der Kl\u00e4ger mit seinem Nichtigkeitseinwand pr\u00e4kludiert ist.<\/p>\n<p>Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der beurkundete Kaufvertrag den tats\u00e4chlich vereinbarten Kaufpreis nicht wiedergibt, und seine daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0117 Abs.\u00a02, \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und \u00a7\u00a0125 Satz\u00a01 BGB nichtig ist, sind aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Aufgrund der nunmehr festgestellten Nichtigkeit des Kaufvertrags steht dem Kl\u00e4ger auch ein Anspruch auf Bewilligung der L\u00f6schung der Vormerkung zu. Dieser Anspruch ist zwar im ersten Vorprozess rechtskr\u00e4ftig aberkannt worden. Aufgrund der Akzessoriet\u00e4t zwischen der Vormerkung und dem gesicherten Anspruch muss es dem Kl\u00e4ger aber m\u00f6glich sein, den L\u00f6schungsanspruch erneut geltend zu machen, wenn rechtskr\u00e4ftig feststeht, dass der Kaufvertrag nichtig ist. Die Feststellung der Nichtigkeit steht einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung der f\u00fcr den L\u00f6schungsanspruch ma\u00dfgeblichen Tatsachen gleich.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie darf der Kl\u00e4ger das erneute L\u00f6schungsbegehren zusammen mit dem Feststellungsantrag geltend machen &#8211; allerdings nur mit der Ma\u00dfgabe, dass die Bewilligung der L\u00f6schung nur f\u00fcr den Fall verlangt wird, dass der Feststellungsantrag Erfolg hat. Diese Bedingung kann auch noch in der Revisionsinstanz hinzugef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine weitergehende Rechtskraftwirkung kann mittels einer Zwischenfeststellungsklage nach \u00a7\u00a0256 Abs.\u00a02 ZPO herbeigef\u00fchrt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Reichweite der objektiven Rechtskraft. Nichtigkeit eines Grundst\u00fcckskaufvertrags und L\u00f6schung einer Vormerkung BGH, Urteil vom 17.\u00a0Februar 2023 &#8211; V\u00a0ZR\u00a022\/22 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Rechtskraftwirkung in einer besonderen Verfahrenslage. 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