{"id":2557,"date":"2023-05-04T16:53:02","date_gmt":"2023-05-04T14:53:02","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2557"},"modified":"2023-05-04T16:53:02","modified_gmt":"2023-05-04T14:53:02","slug":"bgh-zur-gerichtsstandsbestimmung-nach-klageruecknahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/05\/04\/bgh-zur-gerichtsstandsbestimmung-nach-klageruecknahme\/","title":{"rendered":"BGH zur Gerichtsstandsbestimmung nach Klager\u00fccknahme"},"content":{"rendered":"<p>Das LG B. hatte eine isolierte Drittwiderklage abgetrennt (\u00a7 145 Abs. 2 ZPO) und diese sodann an das LG P. verwiesen. Das LG P. hielt dies f\u00fcr grob falsch und gab die Akte an das LG B. zur\u00fcck. Dieses legte daraufhin gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Sache dem OLG Karlsruhe vor. Zwischenzeitlich wurde die zur Klage gewordene isolierte Drittwiderklage zur\u00fcckgenommen. Das OLG Karlsruhe wollte daher die Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung ablehnen, sah sich daran jedoch durch eine Entscheidung des OLG Brandenburg v. 9.8.2000 &#8211; 1 AR 46\/00 gehindert, wonach eine Klager\u00fccknahme einer Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung nicht entgegenstehe, wenn es noch eines Beschlusses nach \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bed\u00fcrfe. Demgem\u00e4\u00df legt das OLG Karlsruhe die Sache dem BGH zur Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 3 ZPO vor.<\/p>\n<p>Der BGH, Beschl. v. 14.3.2023 \u2013 X ARZ 587\/22 stimmt in seiner Entscheidung dem vorlegenden OLG Karlsruhe zu. Eine Gerichtsstandsbestimmung kommt nur in Betracht, so lange durch das in der Hauptsache zust\u00e4ndige Gericht tats\u00e4chlich Entscheidungen zu treffen sind. Eine Kostenentscheidung nach \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO richtet sich jedoch nur nach formalen Kriterien. F\u00fcr den Fall der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung nach \u00a7 91a ZPO wurde bereits entschieden, dass diese durch das Gericht zu treffen ist, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist. F\u00fcr die Kostenentscheidung nach Klager\u00fccknahme kann nichts anderes gelten. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall des \u00a7 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Dass nach der R\u00fccknahme des Mahnantrages das Streitgericht f\u00fcr eine derartige Entscheidung zust\u00e4ndig ist, \u00e4ndert daran nichts. Ein Mahngericht ist f\u00fcr derartige Entscheidungen nicht geeignet.<\/p>\n<p>Zwar kommt eine analoge Anwendung des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht, wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, es werde die Sache nicht bearbeiten. Diesbez\u00fcglich bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das LG B. die Sache nach den klarstellenden Ausf\u00fchrungen des BGH bearbeiten wird.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr die Praxis kann daher festgehalten werden:<\/strong> Im Falle einer Klager\u00fccknahme oder einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung ist das Gericht f\u00fcr die Kostenentscheidung zust\u00e4ndig, bei dem die Sache anh\u00e4ngig ist. Eine Verweisung ist in einer solche Situation genauso wenig zul\u00e4ssig wie eine Gerichtsstandsbestimmung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG B. hatte eine isolierte Drittwiderklage abgetrennt (\u00a7 145 Abs. 2 ZPO) und diese sodann an das LG P. verwiesen. Das LG P. hielt dies f\u00fcr grob falsch und gab die Akte an das LG B. zur\u00fcck. Dieses legte daraufhin gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Sache dem OLG Karlsruhe vor. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[2405,1485,2406],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2557"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2557"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2557\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2559,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2557\/revisions\/2559"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2557"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2557"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2557"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}