{"id":2564,"date":"2023-05-14T16:53:25","date_gmt":"2023-05-14T14:53:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2564"},"modified":"2023-05-14T16:53:25","modified_gmt":"2023-05-14T14:53:25","slug":"montagsblog-279","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/05\/14\/montagsblog-279\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Zuweisungsgehalt eines Wohnungsrechts.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kein Wertersatz f\u00fcr Nutzung einer Wohnung unter Verletzung eines Wohnungsrechts<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0113\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Inhaber eines Wohnungsrechts und dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Geschwister. Ihre im Jahr 2003 verstorbene Mutter hatte dem Beklagten im Jahr 1976 ein Grundst\u00fcck \u00fcbertragen und sich an der Wohnung im Untergeschoss ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zugunsten ihrer selbst und der Kl\u00e4gerin vorbehalten. Die Kl\u00e4gerin und ihre Mutter haben dieses Recht nie ausge\u00fcbt. Ab den 90er Jahren vermietete der Beklagte die Wohnung an Dritte. Im Jahr 2011 bezog er sie selbst. Im Jahr 2020 wurde er auf Antrag der Kl\u00e4gerin zur R\u00e4umung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Nunmehr verlangt die Kl\u00e4gerin Nutzungsersatz f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2017 bis zum Auszug. Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das OLG wies sie in vollem Umfang ab.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Der Beklagte war und ist zur Nutzung der Wohnung allerdings nicht berechtigt. Aus dem Grundbuch geht zwar nicht hervor, dass das eingetragene Recht zur Nutzung unter Ausschluss des Eigent\u00fcmers berechtigt, wie dies \u00a7\u00a01093 BGB f\u00fcr ein Wohnungsrecht vorsieht. Aus der Bezeichnung als Wohnungsrecht ergibt sich im Zweifel aber auch ohne ausdr\u00fcckliche Bestimmung, dass nur der Inhaber des Rechts zur Nutzung berechtigt ist. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass im Streitfall abweichend hiervon nur ein Recht zur Mitnutzung (ein so genanntes Wohnnutzungsrecht als besondere Auspr\u00e4gung einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit) bestellt worden ist, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Dennoch stehen der Kl\u00e4gerin wegen der Nutzung der Wohnung durch den Beklagten keine Bereicherungsanspr\u00fcche zu. Der Beklagte hat die Wohnung zwar ohne rechtlichen Grund genutzt. Er hat diesen Vorteil aber nicht auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt. Der der Inhaber eines Wohnungsrechts ist nicht berechtigt, die Wohnung zur Nutzung an Dritte zu \u00fcberlassen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Eigent\u00fcmer, der die Wohnung unbefugt vermietet, aus diesem Grund nicht zur Herausgabe der erlangten Miete verpflichtet. Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch auf Herausgabe erlangter Vorteile durch eigene Nutzung aus.<\/p>\n<p>Ein Herausgabeanspruch kann auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a0987\u00a0ff. BGB hergeleitet werden. Diese Vorschriften sind auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Inhaber eines Wohnungsrecht und dem Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks nicht anwendbar, weil dem Wohnungsberechtigten die Nutzung der Wohnung nicht uneingeschr\u00e4nkt zusteht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die unbefugte Nutzung begr\u00fcndet einen Anspruch auf Schadensersatz nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB. Ein ersatzf\u00e4higer Schaden kann insbesondere vorliegen, wenn der Wohnungsberechtigte aufgrund des sch\u00e4digenden Verhaltens Mehraufwendungen t\u00e4tigen musste, um seinen Wohnbedarf zu decken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Zuweisungsgehalt eines Wohnungsrechts. Kein Wertersatz f\u00fcr Nutzung einer Wohnung unter Verletzung eines Wohnungsrechts BGH, Urteil vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0113\/22 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Inhaber eines Wohnungsrechts und dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer. Die Parteien sind Geschwister. 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