{"id":2566,"date":"2023-05-20T12:42:54","date_gmt":"2023-05-20T10:42:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2566"},"modified":"2023-05-20T12:42:54","modified_gmt":"2023-05-20T10:42:54","slug":"montagsblog-280","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/05\/20\/montagsblog-280\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Erledigung einer Berufung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erledigung einer Berufung nach Urteilsberichtigung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 27.\u00a0M\u00e4rz 2023 \u2013 VIa\u00a0ZR\u00a01140\/22<\/p>\n<p><em>Der VIa-Zivilsenat befasst sich mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen Berufung und Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. <\/em><\/p>\n<p>In einem \u201eDiesel-Fall\u201c hatte der Kl\u00e4ger erstinstanzlich zuletzt Schadensersatz in H\u00f6he von rund 15.000 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von rund 1.100 Euro begehrt.<\/p>\n<p>Das LG sprach dem Kl\u00e4ger unter Abweisung der weitergehenden Klage etwas mehr als die H\u00e4lfte der geforderten Betr\u00e4ge zu. In den Entscheidungsgr\u00fcnden f\u00fchrte es aus, vom gezahlten Kaufpreis in H\u00f6he von 23.500 Euro sei eine Nutzungsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von rund 16.500 Euro abzuziehen. Bei der in diesem Zusammenhang angegebenen zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 Euro w\u00fcrde sich allerdings nur ein Abzug in H\u00f6he von rund 5.000 Euro ergeben, so dass die Klage in vollem Umfang begr\u00fcndet w\u00e4re. Der vom LG abgezogene Betrag erg\u00e4be sich demgegen\u00fcber bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 Euro.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte beim LG die Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und legte daneben fristgerecht Berufung ein. Wenige Tage sp\u00e4ter berichtigte das LG das angefochtene Urteil antragsgem\u00e4\u00df. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte seine Berufung daraufhin f\u00fcr erledigt. Die Beklagte trat dem entgegen. Das OLG stellte antragsgem\u00e4\u00df die Erledigung der Berufung fest.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Erledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig, weil er nur auf diese Weise zu einem \u2013 in der in Rede stehenden Konstellation angemessenen \u2013 Anspruch auf Kostenerstattung gelangen kann.<\/p>\n<p>Der Antrag ist auch begr\u00fcndet, weil die Berufung urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig war und nachtr\u00e4glich unzul\u00e4ssig geworden ist.<\/p>\n<p>Bei Einlegung der Berufung war der Kl\u00e4ger durch das erstinstanzliche Urteil noch beschwert, weil ihm darin nicht der gesamte Klagebetrag zugesprochen worden war. Trotz des gestellten Antrags auf Urteilsberichtigung hatte er auch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Der Berichtigungsantrag bot kein vergleichbares Ma\u00df an Sicherheit, weil der Kl\u00e4ger nicht sicher sein konnte, ob der Tenor oder die in den Entscheidungsgr\u00fcnden enthaltene Angabe zur zu erwartenden Gesamtlaufleistung fehlerhaft war.<\/p>\n<p>Mit der vom LG vorgenommenen Berichtigung ist die Beschwer entfallen. Ob diese Berichtigung zu Recht erfolgte, ist unerheblich, weil die Beklagte den Berichtigungsbeschluss nicht angefochten hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die Berichtigung einer Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit kann nach \u00a7\u00a0319 Abs.\u00a03 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein berichtigtes Urteil beginnt nur dann erneut zu laufen, wenn sich die vom Urteil ausgehende Beschwer erst nach der Berichtigung zweifelsfrei ergibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Erledigung einer Berufung. 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