{"id":2569,"date":"2023-05-29T11:35:41","date_gmt":"2023-05-29T09:35:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2569"},"modified":"2023-05-29T11:35:41","modified_gmt":"2023-05-29T09:35:41","slug":"montagsblog-281","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/05\/29\/montagsblog-281\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Einstandspflicht f\u00fcr Sch\u00e4den an einem Leasingfahrzeug aufgrund eines Unfalls mit ungekl\u00e4rter Ursache.<\/em><\/p>\n<p><strong>Regress gegen Fahrer und Halter des bei einem Unfall besch\u00e4digten Leasingfahrzeugs<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 18.\u00a0April 2023 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0345\/21<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat beleuchtet eine weitere Facette einer h\u00e4ufig kritisierten Haftungsregelung. <\/em><\/p>\n<p>Ein bei der Kl\u00e4gerin haftpflichtversicherter Klein-Lkw war bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw kollidiert, den der Beklagte zu\u00a01 von einer Leasinggesellschaft geleast hat. Fahrer des Pkw im Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu\u00a02. Der Unfallhergang konnte nicht gekl\u00e4rt werden. Die Kl\u00e4gerin erstattete der Leasinggeberin als Eigent\u00fcmerin des Pkw die daran entstandenen Sch\u00e4den vollst\u00e4ndig. Im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verlangt sie die H\u00e4lfte dieses Betrags von den Beklagten ersetzt. Sie st\u00fctzt sich insbesondere auf Regelungen im Leasingvertrag, wonach der Leasingnehmer f\u00fcr Untergang und Besch\u00e4digung des Fahrzeugs unabh\u00e4ngig von Verschulden haftet und Ersatzanspr\u00fcche gegen Versicherungen und Dritte an den Leasingnehmer abtritt.<\/p>\n<p>Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt ebenfalls erfolglos.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Leasinggeberin zum vollst\u00e4ndigen Ersatz des am Leasingfahrzeug entstandenen Schadens verpflichtet war. Der BGH best\u00e4tigt seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach der Eigent\u00fcmer eines Fahrzeugs, der nicht zugleich dessen Halter ist, sich auf einen Anspruch auf Ersatz von am Fahrzeug entstandenen Sch\u00e4den aus \u00a7\u00a07 StVG nur ein eigenes Verschulden anrechnen lassen muss, nicht aber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs oder ein Verschulden des Fahrers.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Beklagten f\u00fcr diesen Schaden nicht als Gesamtschuldner haften.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 oder \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 StVG scheiden aus, weil diese Vorschriften nur Sch\u00e4den an anderen Sachen erfassen, nicht aber den Schaden am Fahrzeug des Halters bzw. Fahrers, gegen den sich der Anspruch richtet. Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB scheiden aus, weil ein Verschulden der Beklagten nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a0280 Abs.\u00a01 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Leasingvertrag sind ebenfalls nicht gegeben. Der Einsatz des Fahrzeugs im Stra\u00dfenverkehr stellt f\u00fcr sich genommen keine Pflichtverletzung dar. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Besch\u00e4digung des Fahrzeugs beim Unfall. Die Besch\u00e4digung f\u00fchrt auch nicht dazu, dass eine Pflichtverletzung des Leasingnehmers entsprechend \u00a7\u00a0280 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB zu vermuten ist. Eine solche Umkehr der Beweislast tritt nur dann ein, wenn die f\u00fcr den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Leasingnehmers liegen. An letzterem fehlt es, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall allein durch Fehlverhalten des Gegners verursacht worden ist.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Haftungsregelungen aus dem Leasingvertrag begr\u00fcnden keine Schadensersatzanspr\u00fcche. Sie regeln lediglich die Gefahrtragung. Selbst wenn der Beklagte zu\u00a01 als Leasingnehmer der Leasinggeberin nach diesen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet w\u00e4re, fehlte es an dem f\u00fcr ein Gesamtschuldverh\u00e4ltnis mit dem Unfallgegner und der Kl\u00e4gerin erforderlichen Merkmal der Gleichstufigkeit.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Verlagerung des \u00fcblicherweise den Halter treffenden Haftungsrisikos auf den Unfallgegner kann in solchen Situationen nur dann vermieden werden, wenn dem Fahrer des Leasingfahrzeugs ein f\u00fcr den Unfall urs\u00e4chliches Verschulden nachgewiesen werden kann..<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Einstandspflicht f\u00fcr Sch\u00e4den an einem Leasingfahrzeug aufgrund eines Unfalls mit ungekl\u00e4rter Ursache. 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