{"id":2571,"date":"2023-06-03T16:39:26","date_gmt":"2023-06-03T14:39:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2571"},"modified":"2023-06-03T16:40:34","modified_gmt":"2023-06-03T14:40:34","slug":"montagsblog-282","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/06\/03\/montagsblog-282\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Sorgfaltspflichten beim Versand einer Rechtsmittelschrift per beA<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfung der Adressierung vor Versenden einer Berufungsschrift<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 26.\u00a0Januar 2023 \u2013 I\u00a0ZB\u00a042\/22<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung eines nach Weisung erstellten Schriftsatz-Entwurfs. <\/em><\/p>\n<p>Die auf Zahlung von Maklerverg\u00fctung gerichtete Klage war beim LG erfolglos geblieben. Einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ging kurz vor 19 Uhr eine per beA \u00fcbersandte, an das LG adressierte Berufungsschrift im elektronischen Postfach des LG ein. Das LG verf\u00fcgte zwei Tage sp\u00e4ter die Weiterleitung an das OLG. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen. Dass die elektronischen Postf\u00e4cher des LG und des OLG auf demselben Server betrieben werden, ist unerheblich. Ma\u00dfgeblich ist, dass der Schriftsatz an das Postfach des LG adressiert war, in diesem Postfach ankam und erst nach Fristablauf im Postfach des OLG eintraf.<\/p>\n<p>Eine Versehen der B\u00fcroangestellten des Prozessbevollm\u00e4chtigten bei der Adressierung des Schriftsatzes vermag die beantragte Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte h\u00e4tte vor dem Versand pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob das Rechtsmittelgericht in dem Schriftsatz zutreffend bezeichnet ist. Dann h\u00e4tte er bemerkt, dass die Berufung versehentlich an das LG gerichtet war.<\/p>\n<p>Der Fehler ist f\u00fcr die Vers\u00e4umung der Frist urs\u00e4chlich geworden. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte durfte zwar darauf vertrauen, dass das LG den Schriftsatz im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang an das zust\u00e4ndige Gericht weiterleitet. Eine \u00dcberpr\u00fcfung und Weiterleitung noch am Tag des Eingangs oder am Tag darauf geh\u00f6ren aber nicht zum ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> In der Anwaltskanzlei sollte durch geeignete Organisationsma\u00dfnahmen sichergestellt werden, dass jeder fristgebundene Schriftsatz vor dem Versand durch den Anwalt inhaltlich \u00fcberpr\u00fcft wird und dass nach jeder \u00c4nderung \u2013 und sei sie noch so geringf\u00fcgig \u2013 eine erneute Pr\u00fcfung stattfindet.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfung der erfolgreichen \u00dcbermittlung per beA<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 18.\u00a0April 2023 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a036\/22<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat zeigt (erneut) auf, welche Kriterien erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit von einer erfolgreichen \u00dcbermittlung ausgegangen werden kann. <\/em><\/p>\n<p>Das AG wies die auf Ersatz von materiellen und immateriellen Sch\u00e4den aus einem Verkehrsunfall gerichtete Klage mit Urteil vom 25.\u00a0Januar 2022 ab. Nach Ablauf der Berufungsfrist legte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin ein beA-Pr\u00fcfprotokoll vor, das sich auf eine Berufungsschrift bezieht und unter anderem folgende Vermerke enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>MESSAGE_ZEITPUNKT_INITIIERUNG_VERSAND<br \/>\n15.02.2022 12:18:00<\/p>\n<p>Eingang auf dem Server<br \/>\n15.02.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)<\/p>\n<p>Das LG versagte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte durfte aufgrund der oben wiedergegebenen Angaben im Pr\u00fcfprotokoll nicht davon ausgehen, dass die Berufungsschrift beim LG eingegangen ist. Aus dem Pr\u00fcfprotokoll ergibt sich nur, zu welchem Zeitpunkt der Versand begonnen wurde und zu welchem Zeitpunkt die Nachricht auf dem f\u00fcr den Versand benutzten Server eingegangen ist.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist hingegen der Eingang auf dem f\u00fcr den Empfang bestimmten Server. Dieser wird durch folgende Eintr\u00e4ge im so genannten \u00dcbermittlungsbericht dokumentiert:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"319\">\u00dcbermittlungscode Meldungstext<\/td>\n<td width=\"257\">\u00dcbermittlungsstatus<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"319\">request executed<\/td>\n<td width=\"257\">erfolgreich<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Im Streitfall enthielten diese Rubriken keinen Eintrag.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Hinweise zum Inhalt der beA-Protokolle finden sich (nach wie vor aktuell) im beA-Newsletter 31\/2019 vom 17. Oktober 2019 (<a href=\"https:\/\/www.brak.de\/fileadmin\/05_zur_rechtspolitik\/newsletter\/bea-newsletter\/2019\/ausgabe-31-2019-v-17102019.html\">https:\/\/www.brak.de\/fileadmin\/05_zur_rechtspolitik\/newsletter\/bea-newsletter\/2019\/ausgabe-31-2019-v-17102019.html<\/a>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Sorgfaltspflichten beim Versand einer Rechtsmittelschrift per beA \u00dcberpr\u00fcfung der Adressierung vor Versenden einer Berufungsschrift BGH, Beschluss vom 26.\u00a0Januar 2023 \u2013 I\u00a0ZB\u00a042\/22 Der I.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung eines nach Weisung erstellten Schriftsatz-Entwurfs. Die auf Zahlung von Maklerverg\u00fctung gerichtete Klage war beim LG erfolglos geblieben. 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