{"id":2578,"date":"2023-06-30T13:20:12","date_gmt":"2023-06-30T11:20:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2578"},"modified":"2023-06-30T13:20:12","modified_gmt":"2023-06-30T11:20:12","slug":"kg-befangenheit-wegen-nichtbescheidung-eines-antrages-auf-schriftsatznachlass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/06\/30\/kg-befangenheit-wegen-nichtbescheidung-eines-antrages-auf-schriftsatznachlass\/","title":{"rendered":"KG: Befangenheit wegen Nichtbescheidung eines Antrages auf Schriftsatznachlass?"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Entscheidung \u00fcber einen Befangenheitsantrag hat das KG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20230417.10w52\/23\">Beschl. v. 17.4.2023 \u2013 10 W 52\/23<\/a>) an einen wichtigen Verfahrensgrundsatz im Rahmen von Antr\u00e4gen auf Gew\u00e4hrung eines Schriftsatznachlasses erinnert.<\/p>\n<p>Vor dem LG hatte die Beklagte einen Schriftsatznachlass beantragt. Der Einzelrichter hatte diesen Antrag nicht beschieden, sondern einen Verk\u00fcndungstermin anberaumt. Nach Erhalt des Terminprotokolls stellte die Beklagte einen Befangenheitsantrag, weil der Richter den Antrag begr\u00fcndungslos abgelehnt habe. Im Laufe des Befangenheitsverfahrens erkl\u00e4rte der Richter auf Anfrage des KG noch, er habe den Verk\u00fcndungstermin zur Bescheidung des Antrages auf Gew\u00e4hrung eines Schriftsatznachlasses bestimmt, habe aber bisher wegen des zwischendurch gestellten Befangenheitsantrags diesen Antrag nicht bescheiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das KG weist zun\u00e4chst darauf hin, dass sich bereits aus dem Wortlaut des \u00a7 283 S. 1 ZPO ergibt, dass der Antrag auf Schriftsatznachlass bereits im Termin und nicht erst im Verk\u00fcndungstermin beschieden werden muss. Dies d\u00fcrfte auch der h. M. entsprechen. Allerdings ist die Sichtweise der Literatur nicht ganz einheitlich, Entscheidungen zu dieser Frage sind \u2013 soweit ersichtlich \u2013 noch nicht ergangen.<\/p>\n<p>Das KG weist den Befangenheitsantrag deswegen zur\u00fcck, weil nicht jede Verletzung von Verfahrensrechten gleich eine Befangenheit begr\u00fcndet. Da der Richter den Antrag noch grunds\u00e4tzlich bescheiden wollte, bestand keine Absicht, die Rechte der Beklagten unfair zu verk\u00fcrzen. Der abgelehnte Richter unterlag hier schlichtweg einem Rechtsirrtum, der in der konkreten Prozesssituation noch vertretbar war.<\/p>\n<p>In dem Umstand, dass sich der Richter in der dienstlichen \u00c4u\u00dferung zun\u00e4chst nur auf die Akte bezogen hat, liegt auch kein Befangenheitsgrund. Zwar kann eine dienstliche \u00c4u\u00dferung auch erstmals einen durchgreifenden Befangenheitsgrund schaffen, wenn daraus auf eine unsachliche Einstellung geschlossen werden kann. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da sich der Verlauf der Sache tats\u00e4chlich direkt aus der Akte ergab.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Rechtsanwalt sollte daher darauf hinweisen und darauf achten, dass ein Antrag auf Schriftsatznachlass im Termin beschieden wird, zur Not nach einer kurzen Beratungs- bzw. \u2013 beim Einzelrichter \u2013 \u00dcberlegungspause.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Entscheidung \u00fcber einen Befangenheitsantrag hat das KG (Beschl. v. 17.4.2023 \u2013 10 W 52\/23) an einen wichtigen Verfahrensgrundsatz im Rahmen von Antr\u00e4gen auf Gew\u00e4hrung eines Schriftsatznachlasses erinnert. Vor dem LG hatte die Beklagte einen Schriftsatznachlass beantragt. Der Einzelrichter hatte diesen Antrag nicht beschieden, sondern einen Verk\u00fcndungstermin anberaumt. 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