{"id":2584,"date":"2023-06-18T14:00:44","date_gmt":"2023-06-18T12:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2584"},"modified":"2023-06-18T14:00:44","modified_gmt":"2023-06-18T12:00:44","slug":"montagsblog-284","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/06\/18\/montagsblog-284\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die bindende Feststellung der Erbw\u00fcrdigkeit.<\/em><\/p>\n<p><strong>Bindungswirkung eines die Erbunw\u00fcrdigkeit aussprechenden Vers\u00e4umnisurteils<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 26.\u00a0April 2023 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a011\/22<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02342 und \u00a7\u00a02344 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Die beiden Beteiligten sind das einzige Kind und die Ehefrau des im November 2018 verstorbenen Erblassers.<\/p>\n<p>Ein von der Ehefrau handschriftlich verfasstes gemeinschaftliches Testament enth\u00e4lt eine wechselseitige Einsetzung der beiden Ehegatten als Alleinerben. Im Juli 2020 erhob die Tochter gegen die Ehefrau Klage auf Feststellung der Erbunw\u00fcrdigkeit. Zur Begr\u00fcndung trug sie vor, sie vermute, dass die Ehefrau das Testament nach dem Erbfall auf einem vom Erblasser unterzeichneten Blankobogen erstellt habe. Das LG erkl\u00e4rte die Ehefrau im Januar 2021 mit Vers\u00e4umnisurteil f\u00fcr erbunw\u00fcrdig. Dieses Urteil ist rechtskr\u00e4ftig geworden. Die Ehefrau hat hierzu vorgetragen, wegen des pl\u00f6tzlichen Unfalltodes sei sie stark traumatisiert gewesen und habe sich mit gesch\u00e4ftlichen und gerichtlichen Dingen bis Mitte 2021 nicht auseinandersetzen k\u00f6nnen. Deshalb habe sie die Gerichtspost erst im Juni 2021 ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Das AG hat der Tochter auf deren Antrag einen Erbschein als Alleinerbin ausgestellt. Die Beschwerde dagegen ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass ein Urteil, mit dem eine Partei auf eine Anfechtungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02342 Abs.\u00a01 BGB f\u00fcr erbunw\u00fcrdig erkl\u00e4rt wird, Rechtskraftwirkung f\u00fcr und gegen jedermann entfaltet. Dies ergibt sich aus \u00a7\u00a02342 Abs.\u00a02 BGB, wonach die Wirkung der Anfechtung erst mit der Rechtskraft des Urteils eintritt, und aus \u00a7\u00a02344 Abs.\u00a01 BGB, wonach der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt, wenn der betreffende Erbe f\u00fcr erbunw\u00fcrdig erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Bindungswirkung auch einem Vers\u00e4umnisurteil zukommt. Wie schon in fr\u00fcheren Entscheidungen l\u00e4sst der BGH weiterhin offen, ob im Prozess \u00fcber eine Anfechtungsklage nach \u00a7\u00a02342 Abs.\u00a01 BGB der Verhandlungs- oder der Untersuchungsgrundsatz gilt. Er l\u00e4sst auch dahingestellt, ob in einem solchen Verfahren ein Vers\u00e4umnisurteil ergehen darf. Ein ergangenes und rechtskr\u00e4ftig gewordenes Vers\u00e4umnisurteil ist jedenfalls wirksam und grunds\u00e4tzlich in gleicher Weise bindend wie ein streitiges Urteil.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Durchbrechung der Rechtskraft nach \u00a7\u00a0826 BGB reicht es nicht aus, dass das Vers\u00e4umnisurteil inhaltlich unzutreffend ist und der Kl\u00e4ger dies wusste. Vielmehr m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und das Vorgehen des Gl\u00e4ubigers als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umst\u00e4nde sind im Streitfall auch dann nicht ersichtlich, wenn unterstellt wird, dass die Tochter bei Klageerhebung wusste, dass das Testament echt ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Erbunw\u00fcrdigkeitsklage darf gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02341 BGB von jedem erhoben werden, dem der Wegfall des Erbunw\u00fcrdigen zustatten kommt. Dies sind nicht nur die Personen, die anstelle des Erbunw\u00fcrdigen als Erben berufen sind, sondern auch alle diejenigen, die beim Wegfall einer solchen Person Erbe w\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die bindende Feststellung der Erbw\u00fcrdigkeit. Bindungswirkung eines die Erbunw\u00fcrdigkeit aussprechenden Vers\u00e4umnisurteils BGH, Beschluss vom 26.\u00a0April 2023 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a011\/22 Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02342 und \u00a7\u00a02344 BGB. 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