{"id":2596,"date":"2023-07-13T13:21:43","date_gmt":"2023-07-13T11:21:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2596"},"modified":"2023-07-13T13:21:43","modified_gmt":"2023-07-13T11:21:43","slug":"bgh-unwirksame-zustellung-durch-niederlegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/13\/bgh-unwirksame-zustellung-durch-niederlegung\/","title":{"rendered":"BGH: Unwirksame Zustellung durch Niederlegung"},"content":{"rendered":"<p>Durch die sich in den letzten Jahren immer mehr in allen Lebensbereichen ausbreitende \u201eenge Taktung\u201c und best\u00e4ndige Hektik gibt es in der Gesellschaft eine zunehmende Tendenz zur nachl\u00e4ssigen bzw. oberfl\u00e4chlichen Arbeit, die wiederum fast alle Lebensbereiche umfasst. Davon sind insbesondere Massengesch\u00e4fte betroffen. Ein solches Massengesch\u00e4ft sind f\u00fcr die Deutsche Post AG die Zustellungen.<\/p>\n<p>Sehr h\u00e4ufig wird bei Zustellungen der Empf\u00e4nger nicht angetroffen. Dies ist nicht weiter tragisch, denn dann wird durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt (\u00a7 180 ZPO). Der Zusteller muss allerdings in einem solchen Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 180 S. 3 ZPO auf den Umschlag, der das zuzustellenden Schriftst\u00fcck enth\u00e4lt, den Tag der Zustellung angeben. Dies ist wichtig, denn nicht jeder leert seinen Briefkasten jeden Tag. In letzter Zeit musste in der Praxis leider beobachtet werden, dass die Zusteller diesen Vermerk schlichtweg nicht anbringen. Abh\u00e4ngig von der Anzahl der Zustellungen kann man durch eine derartige Verfahrensweise t\u00e4glich sicherlich einige Minuten \u2013 vielleicht noch mehr &#8211; einsparen.<\/p>\n<p>Mit genau so einem Fall hatte sich der BGH (Vers\u00e4umnisurt. v. 15.3.2023 \u2013 VIII ZR 99\/22, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.12.i.0797.01.e\">MDR 2023, 797<\/a>) zu befassen. Der Zustellungsempf\u00e4nger hatte ein Vers\u00e4umnisurteil ohne den erforderlichen Vermerk am 8.10. in seinem Briefkasten gefunden und ging demgem\u00e4\u00df davon aus, dass die Zustellung auch am 8.10. erfolgt war. Sie war allerdings bereits \u2013 wie es sich aus der Zustellungsurkunde bei der Gerichtsakte ergab \u2013 am 7.10. erfolgt. Der Einspruch kam deswegen einen Tag zu sp\u00e4t und wurde in den Tatsacheninstanzen verworfen.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung fand, wiewohl die ma\u00dfgebliche Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, nicht die Zustimmung des BGH. Der BGH geht vielmehr davon aus, dass das Anbringen des Vermerkes mit dem Datum der Zustellung auf dem Umschlag f\u00fcr das zuzustellende Schriftst\u00fcck eine zwingende Zustellungsvorschrift nach \u00a7 189 ZPO ist. Die Folge dieser Sichtweise ist klar: Das Schriftst\u00fcck gilt erst als zugestellt, wenn es dem Empf\u00e4nger tats\u00e4chlich zugegangen ist (\u00a7 189 ZPO).<\/p>\n<p>Der BGH folgt mit dieser Sichtweise einer Entscheidung des BFH und macht damit die Anrufung des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte entbehrlich.<\/p>\n<p>Man sollte sich daher merken: Bei der Verpflichtung des Zustellers gema\u0308\u00df \u00a7 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstu\u0308cks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des \u00a7 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstu\u0308ck bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsa\u0308chlichen Zugang als zugestellt gilt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Hinweis:<\/span> Die Frage ist damit f\u00fcr die gerichtliche Praxis verbindlich gekl\u00e4rt. Wer als Zustellungsempf\u00e4nger oder Rechtsanwalt eines solchen in eine derartige Situation ger\u00e4t, tut gut daran, sofort ein Foto des Umschlages anzufertigen und den Umschlag selbst aufzuheben. Damit kann man das Vers\u00e4umnis auch nachweisen, wenn das Original des Umschlages verloren geht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch die sich in den letzten Jahren immer mehr in allen Lebensbereichen ausbreitende \u201eenge Taktung\u201c und best\u00e4ndige Hektik gibt es in der Gesellschaft eine zunehmende Tendenz zur nachl\u00e4ssigen bzw. oberfl\u00e4chlichen Arbeit, die wiederum fast alle Lebensbereiche umfasst. Davon sind insbesondere Massengesch\u00e4fte betroffen. Ein solches Massengesch\u00e4ft sind f\u00fcr die Deutsche Post AG die Zustellungen. 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