{"id":2602,"date":"2023-07-03T12:58:52","date_gmt":"2023-07-03T10:58:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2602"},"modified":"2023-07-03T12:58:52","modified_gmt":"2023-07-03T10:58:52","slug":"montagsblog-286","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/03\/montagsblog-286\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um Fragen des allgemeinen Schuldrechts.<\/em><\/p>\n<p><strong>Ersatz von Kosten zur Abwendung eines Verz\u00f6gerungsschadens<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 20.\u00a0April 2023 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0140\/22<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen und dem Inhalt eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzugs. <\/em><\/p>\n<p>Eine Versicherungsnehmerin des klagenden Transportversicherers hatte die Beklagte mit dem Transport von Fahrzeugteilen von Bremen zu einer Automobilfabrik in Mexiko betraut. Ende Juni 2017 teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin mit, der f\u00fcr die Kalenderwoche 25 vorgesehene Transport von zwei Containern werde sich verz\u00f6gern. Zuletzt gab sie als voraussichtlichen Ankunftstag den 25. Juli 2017 an. Die Versicherungsnehmerin verlangte am 6. Juli 2017, fr\u00fchere Verschiffungsoptionen zu pr\u00fcfen oder die am dringendsten ben\u00f6tigten Teile per Luftfracht zu versenden. Die Beklagte teilte am 10. Juli 2017 mit, eine fr\u00fchere Verschiffung sei nicht m\u00f6glich. Eine Versendung per Luftfracht lehnte sie ab. Die Versicherungsnehmerin lie\u00df ab dem 20. Juli 2017 einige Teile von Dritten per Luftfracht bef\u00f6rdern. Hierf\u00fcr bezahlte sie rund 12.900 US-Dollar. Die Kl\u00e4gerin erstattete ihr diesen Betrag abz\u00fcglich ersparter Kosten f\u00fcr die Seebef\u00f6rderung in H\u00f6he von rund 300 Dollar und abz\u00fcglich eines Selbstbehalts von 5.000 Dollar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten teils aus \u00fcbergegangenem Recht (\u00a7 86 Abs. 1 VVG) und teils aufgrund einer Erm\u00e4chtigung der Versicherungsnehmerin den Ersatz der Mehrkosten in H\u00f6he von 12.600 US-Dollar. Die Klage war in den beiden ersten Instanzen mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs erfolgreich.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten zur\u00fcck, st\u00fctzt den Ersatzanspruch abweichend vom OLG aber nicht auf den Aspekt der Nichterf\u00fcllung, sondern auf Verzug.<\/p>\n<p>Die Leistungsaufforderung der Versicherungsnehmerin vom 6.\u00a0Juli 2017 konnte keinen Verzug begr\u00fcnden, weil die beiden Container aufgrund der getroffenen Vereinbarungen fr\u00fchestens am 13.\u00a0Juli 2017 in Mexiko abzuliefern waren. Eine (erneute) Mahnung nach F\u00e4lligkeitseintritt war im Streitfall aber jedenfalls nach \u00a7\u00a0286 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 BGB entbehrlich, weil die Beklagte schon zuvor unmissverst\u00e4ndlich zu erkennen gegeben hatte, dass die Ablieferung der Container nicht rechtzeitig erfolgen wird.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr den Lufttransport sind als erforderliche Kosten der Schadensabwendung im Sinne von \u00a7\u00a0254 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB ersatzf\u00e4hig, weil durch eine verz\u00f6gerte Anlieferung der betreffenden Teile ein noch h\u00f6herer Verz\u00f6gerungsschaden entstanden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH k\u00f6nnen die Kosten eines Deckungskaufs grunds\u00e4tzlich nur auf der Grundlage von \u00a7\u00a0280 und \u00a7\u00a0281 BGB ersetzt werden. Im Streitfall diente die anderweitige Bef\u00f6rderung der Teile aber der Abwendung eines im Falle der Verz\u00f6gerung drohenden h\u00f6heren Schadens. Solche Kosten sind nach derselben Anspruchsgrundlage zu ersetzen, nach der die vermiedenen Sch\u00e4den auszugleichen gewesen w\u00e4ren \u2013 hier also nach \u00a7\u00a0286 BGB.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein Anspruch auf Ersatz von Kosten f\u00fcr einen Deckungskauf darf nicht zus\u00e4tzlich zum Anspruch auf Erf\u00fcllung geltend gemacht werden, sondern nur anstelle desselben (BGH, Urteil vom 3.\u00a0Juli 2013 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0169\/12, MDR 2013, 1021 Rn.\u00a029).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um Fragen des allgemeinen Schuldrechts. Ersatz von Kosten zur Abwendung eines Verz\u00f6gerungsschadens BGH, Urteil vom 20.\u00a0April 2023 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0140\/22 Der I.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen und dem Inhalt eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzugs. 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