{"id":2604,"date":"2023-07-08T17:54:49","date_gmt":"2023-07-08T15:54:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2604"},"modified":"2023-07-08T17:54:49","modified_gmt":"2023-07-08T15:54:49","slug":"montagsblog-287","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/08\/montagsblog-287\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um grundlegende prozessuale Kategorien.<\/em><\/p>\n<p><strong>Identifizierbarkeit des Streitgegenstands und Schl\u00fcssigkeit des Klagevorbringens<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 28.\u00a0April 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0270\/21<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Zul\u00e4ssigkeit eines bereits erstinstanzlich gestellten, aber erstmals in der Berufungsinstanz schl\u00fcssig vorgetragenen Hilfsantrags. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erwarben von dem Beklagten ein bebautes Grundst\u00fcck zum beurkundeten Preis von 150.000 Euro. Vor der \u00dcbergabe zahlten sie dem Beklagten weitere 85.000 Euro in bar. Mit ihrer Klage verlangen sie die R\u00fcckzahlung dieses Betrags. Sie machen sie in erster Linie geltend, der Beklagte habe sich verpflichtet, f\u00fcr den genannten Betrag das sanierungsbed\u00fcrftige Vordergeb\u00e4ude auf dem erworbenen Grundst\u00fcck zu renovieren; der Beklagte sei zur R\u00fcckzahlung verpflichtet, weil er die geschuldete Leistung nicht erbracht habe und die Kl\u00e4ger deshalb wirksam von dem geschlossenen Werkvertrag zur\u00fcckgetreten seien. Hilfsweise tragen die Kl\u00e4ger vor, der Beklagte habe arglistig verschwiegen, dass das von ihm bislang zu Wohnzwecken genutzte R\u00fcckgeb\u00e4ude baurechtlich nur als Garage und Abstellraum benutzt werden d\u00fcrfe; aufgrund dieses Mangels sei der Wert des Grundst\u00fccks um 85.000 Euro geringer.<\/p>\n<p>Das LG verurteilte den Beklagten aufgrund des Hauptantrags. Das OLG wies den Hauptantrag als unbegr\u00fcndet ab. Das auf den Hilfsantrag der Kl\u00e4ger gest\u00fctzte Begehren sah es als unzul\u00e4ssig und hilfsweise auch als unbegr\u00fcndet an.<\/p>\n<p>Die allein auf den Hilfsantrag gest\u00fctzte Revision der Kl\u00e4ger f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG durften die Kl\u00e4ger den Hilfsantrag in zweiter Instanz weiterverfolgen, ohne Anschlussberufung einzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vortrag zu diesem Antrag \u2013 wie das OLG gemeint hat \u2013 unschl\u00fcssig war.<\/p>\n<p>Einer Anschlussberufung des in erster Instanz obsiegenden Kl\u00e4gers bedarf es nur dann, wenn dieser hilfsweise einen neuen Streitgegenstand geltend macht. Einen bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrag darf der Kl\u00e4ger hingegen auch dann weiterverfolgen, wenn nur der Beklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Ma\u00dfgeblich ist insoweit, ob der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Gegenstand bereits in erster Instanz identifizierbar war, also in einer den Anforderungen des \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO gen\u00fcgenden Weise spezifiziert worden ist. Ob die Voraussetzungen des Anspruchs schl\u00fcssig vorgetragen worden sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Hilfsantrag bereits in erster Instanz hinreichend identifizierbar. Deshalb darf er in zweiter Instanz nicht als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden. Schon deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das OLG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend weist der BGH darauf hin, dass das Vorbringen zum Hilfsantrag bereits in erster Instanz schl\u00fcssig war und das erg\u00e4nzende Vorbringen hierzu deshalb auch nicht der Pr\u00e4klusion nach \u00a7\u00a0531 ZPO unterliegt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat arglistig gehandelt, wenn er, wie von den Kl\u00e4gern bereits erstinstanzlich behauptet, wider besseres Wissen verschwiegen hat, dass das R\u00fcckgeb\u00e4ude nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf.<\/p>\n<p>Zur substantiierten Darlegung der Schadensh\u00f6he gen\u00fcgte entgegen der Auffassung des OLG der Vortrag, das Grundst\u00fcck sei wegen der fehlenden Nutzbarkeit des R\u00fcckgeb\u00e4udes zu Wohnzwecken um 85.000 Euro im Wert gemindert. Unbeachtlich w\u00e4re eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt w\u00e4re. Daf\u00fcr gibt es im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit das Berufungsgericht eine Wertminderung in dieser H\u00f6he als fernliegend angesehen hat, liegt darin eine unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Beweisw\u00fcrdigung.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach Zustellung der Berufungsbegr\u00fcndung sollte stets gepr\u00fcft werden, ob eventuelles Gegenvorbringen einer Anschlussberufung bedarf und deshalb zwingend innerhalb der Erwiderungsfrist erfolgen muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um grundlegende prozessuale Kategorien. Identifizierbarkeit des Streitgegenstands und Schl\u00fcssigkeit des Klagevorbringens BGH, Urteil vom 28.\u00a0April 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0270\/21 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Zul\u00e4ssigkeit eines bereits erstinstanzlich gestellten, aber erstmals in der Berufungsinstanz schl\u00fcssig vorgetragenen Hilfsantrags. 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