{"id":2607,"date":"2023-07-13T16:19:46","date_gmt":"2023-07-13T14:19:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2607"},"modified":"2023-07-13T16:19:46","modified_gmt":"2023-07-13T14:19:46","slug":"blog-powered-by-zoeller-einheitliche-zustaendigkeit-beim-vdug-uklag-gerichtskonzentrationen-mit-nebenwirkungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/13\/blog-powered-by-zoeller-einheitliche-zustaendigkeit-beim-vdug-uklag-gerichtskonzentrationen-mit-nebenwirkungen\/","title":{"rendered":"Blog powered by Z\u00f6ller: Einheitliche Zust\u00e4ndigkeit beim VDUG\/UKlaG \u2013 Gerichtskonzentrationen mit Nebenwirkungen"},"content":{"rendered":"<p>Beim neuen VDUG und beim UKlaG wird die Konzentration der Zust\u00e4ndigkeit beim OLG allgemein als gelungen angesehen, ist dadurch doch die Zust\u00e4ndigkeit bei Abhilfe- und Unterlassungsklagen der klagebefugten Verb\u00e4nde einheitlich geregelt. Nun kommt es auf die L\u00e4nder an, ob sie f\u00fcr einen Gleichlauf sorgen.<\/p>\n<p>1. Das vom Bundestag am 7.7.2023 beschlossene <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/VRUG.html\"><strong>Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz<\/strong> (VRUG)<\/a> setzt die Richtlinie (EU) 2020\/1828 \u00fcber Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\/22\/EG um. Dazu wird als Art. 1 das <strong>Gesetz zur geb\u00fcndelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG)<\/strong> erlassen, das eine Abhilfeklage der klagebefugten Verb\u00e4nde zugunsten der betroffenen Verbraucher einf\u00fchrt. Das Gesetz muss noch den zweiten Durchgang im Bundesrat nehmen, um dann in Kraft zu treten (wohl Anfang Oktober).<\/p>\n<p>Mit der Abhilfeklage k\u00f6nnen die klagebefugten Verb\u00e4nde Anspr\u00fcche auf Schadensersatz oder auf sonstige Schadloshaltung f\u00fcr Verbraucher (und f\u00fcr \u201ekleine\u201c Unternehmer) geltend machen. Gleichzeitig wird das UKlaG, mit dem verbraucherrechtswidrige Praktiken untersagt werden k\u00f6nnen, \u00fcberarbeitet (Art. 9). <strong>Beide Gesetze<\/strong> sehen (k\u00fcnftig) eine <strong>erstinstanzliche Zust\u00e4ndigkeit des OLG<\/strong> vor. F\u00fcr das VDuG ergibt sich dies aus \u00a7 3 Abs. 1, beim UKlaG wird \u00a7 6 Abs. 1 neu gefasst.<\/p>\n<p>Im VDuG und im UKlaG werden damit die \u00f6rtliche <em>und<\/em> die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Unterlassungs- und Abhilfeklagen der Verbraucherschutzverb\u00e4nde (anders als bei der noch geltenden ZPO-Musterfeststellungsklage, MFK) einheitlich bestimmt. Damit ist (k\u00fcnftig) auch eine <strong>objektive Klageh\u00e4ufung beider Klagen in einem Prozess und vor einem Gericht<\/strong> (\u00a7 260 ZPO) m\u00f6glich. Dies erscheint mitunter als sinnvoll, wenn es zB um unwirksame AGB geht. Die Unterlassungsklage (samt vorgeschalteter einstweiliger Verf\u00fcgung) stellt den Rechtsversto\u00df f\u00fcr die Zukunft ab, mit der Abhilfeklage werden die Rechtsfolgen aus dem rechtswidrigen Vollzug in der Vergangenheit \u201ekollektiv\u201c ausgeglichen. Die Unwirksamkeit der betroffenen AGB nach \u00a7\u00a7 307 ff. BGB w\u00e4re die gemeinsame Vorfrage in beiden Verfahren. Auch die zugrundeliegende Richtlinie behandelt beide Aspekte wie zwei Seiten einer Medaille. Die Unterlassungsklage nach dem UKlaG hemmt zudem k\u00fcnftig auch die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche der von der Rechtsverletzung betroffenen Verbraucher (\u00a7 204a BGB n.F.). Die Klagebefugnis der Unterlassungs- und Abhilfeklage ist (im Vergleich zu \u00a7 606 ZPO bei der MFK) weitgehend angen\u00e4hert (\u00a7 2 Abs. 1 und 2 VDuG einerseits, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG n.F. anderseits).<\/p>\n<p>2. Der neu hergestellte Gleichlauf beider Verbandsklagen wird nicht l\u00e4nger gew\u00e4hrleistet, wenn die L\u00e4nder von den <strong>Zust\u00e4ndigkeitskonzentrationserm\u00e4chtigungen<\/strong> unterschiedlich Gebrauch machen:<\/p>\n<p>Nach dem VDuG kann eine Konzentration der Abhilfeklage bei einem OLG oder beim BayObLG nach \u00a7 3 Abs. 3 VDuG erfolgen. Beim UKlaG (\u00a7 6 Abs. 1 n.F.) wird eine Konzentration zwar nicht ausdr\u00fccklich geregelt; dort kann aber auf \u00a7 13a GVG zur\u00fcckgegriffen und im Ergebnis Gleiches angeordnet werden (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/068\/2006878.pdf\">BT-Drucks. 20\/6878<\/a>, S. 11 \u2013 Gegen\u00e4u\u00dferung Bundesregierung).<\/p>\n<p>3. Es k\u00f6nnen beim Vollzug damit diese <strong>Entwicklungen<\/strong> eintreten:<\/p>\n<p>a) In L\u00e4ndern mit nur einem OLG ist der Gleichlauf beider Klagen gew\u00e4hrleistet, ebenso in L\u00e4ndern mit mehr als einem OLG, die aber von der Konzentration keinen Gebrauch machen, da die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bei beiden Klagen (\u00a7\u00a7 12, 13, 17 ZPO i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 VDuG bzw. \u00a7 6 Abs. 1 UKlaG) \u2013 jedenfalls praktisch \u2013 identisch ist.<\/p>\n<p>b) Werden nur die Abhilfeklagen bei einem von mehreren OLG konzentriert, ist eine Klageh\u00e4ufung mit einer \u201egleichgerichteten\u201c Unterlassungsklage nur noch dann m\u00f6glich, wenn dieses OLG zuf\u00e4llig auch nach \u00a7 6 Abs. 1 UKlaG f\u00fcr den (Abhilfe-)Beklagten \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist; bei mehreren Beklagten k\u00f6nnte an \u00a7 36 ZPO gedacht werden. Der Verordnungsgeber kann aber dieses OLG nach \u00a7 13a GVG ebenfalls f\u00fcr die Unterlassungsklage als (zentral) zust\u00e4ndig bestimmen; der Gleichlauf w\u00e4re dann wieder hergestellt.<\/p>\n<p>c) Der Verordnungsgeber kann den Gleichlauf beider Klagen aber auch (bewusst) verhindern, indem er f\u00fcr die Abhilfeklage das OLG 1, f\u00fcr die Unterlassungsklage das OLG 2 als zust\u00e4ndig bestimmt (oder in Bayern das BayObLG f\u00fcr das VDuG \u2013 wie bei der MFK \u2013 ausw\u00e4hlt und die Verfahren des UKlaG dagegen einem der drei OLG zuweist oder auf jede Konzentration verzichtet).<\/p>\n<p>4. Bei gleichzeitiger Abhilfe- und Unterlassungsklage und <strong>fehlender gemeinsamer Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> kommt es dann auf den <strong>Streitgegenstand<\/strong> und die <strong>Rechtskraft<\/strong> an: Der Streitgegenstand der Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UKlaG ist die Wirksamkeit der Klausel. Wegen der Parteiidentit\u00e4t von Unterlassungs- und Abhilfeklage greift die Rechtskraftbindung (unabh\u00e4ngig von \u00a7 11 UKlaG) nach \u00a7 322 Abs. 1 ZPO. Eine Koordination von Unterlassungs- und Abhilfeklage k\u00f6nnte dann nach \u00a7 148 Abs. 1 ZPO erfolgen, indem die Abhilfeklage bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung im Unterlassungsklageverfahren als rechtskraftf\u00e4higer Vorfrage ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>5. Werden Konzentrationserm\u00e4chtigungen des VDuG und GVG von den L\u00e4ndern <strong>unterschiedlich<\/strong> ausgef\u00fcllt, wird der kollektive Rechtsschutz in Deutschland durch diese Organisationsentscheidungen mittelbar h\u00f6chst unterschiedlich ausgestaltet.<\/p>\n<p>Dies wirft die Frage auf, ob eine der sachdienlichen F\u00f6rderung oder der schnelleren Erledigung (vgl. \u00a7 13a GVG) dienende Erm\u00e4chtigungsgrundlage solche <strong>\u201eNebenwirkungen\u201c auf Parteirechte<\/strong> haben darf. Andererseits: Muss eine \u201eVollkonzentration\u201c aller Abhilfe- und Unterlassungsklagen bei einem Gericht nur deshalb erfolgen, um keinesfalls diese Parteidisposition auszuschlie\u00dfen? Kann diese Gestaltungsm\u00f6glichkeit umgekehrt dazu f\u00fchren, am Ende auf jede Konzentration zu verzichten? Dies ist nicht leicht aufzul\u00f6sen. Ein sinnvolles Ergebnis w\u00e4re es, wenn das Gericht der Abhilfeklage (jedenfalls) auch f\u00fcr eine \u201egleichgerichtete\u201c Unterlassungsklage zust\u00e4ndig w\u00e4re \u2013 die Sommerpause bis zum Inkrafttreten der \u00c4nderungen bietet Gelegenheit, hier\u00fcber nachzudenken.<\/p>\n<p>Mehr dazu <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zivilprozessordnung-9783504470272\">im neuen Z\u00f6ller, 35. Auflage.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim neuen VDUG und beim UKlaG wird die Konzentration der Zust\u00e4ndigkeit beim OLG allgemein als gelungen angesehen, ist dadurch doch die Zust\u00e4ndigkeit bei Abhilfe- und Unterlassungsklagen der klagebefugten Verb\u00e4nde einheitlich geregelt. Nun kommt es auf die L\u00e4nder an, ob sie f\u00fcr einen Gleichlauf sorgen. 1. 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