{"id":2631,"date":"2023-07-16T11:26:35","date_gmt":"2023-07-16T09:26:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2631"},"modified":"2023-07-16T11:26:35","modified_gmt":"2023-07-16T09:26:35","slug":"montagsblog-288","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/16\/montagsblog-288\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Bemessung des Hinterbliebenengeldes.<\/em><\/p>\n<p><strong>Bemessung des Hinterbliebenengeldes nach einem Verkehrsunfall<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 23.\u00a0Mai 2023 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0161\/22<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit grundlegenden Fragen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 StVG. <\/em><\/p>\n<p>Bei einem Verkehrsunfall im September 2020 wurde der Vater der im Juni 2001 geborenen Kl\u00e4gerin get\u00f6tet. Die volle Haftung der Beklagten zu\u00a01, die mit ihrem Auto in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten war und den auf seinem Motorrad entgegenkommenden Vater der Kl\u00e4gerin frontal erfasst hatte, steht dem Grunde nach au\u00dfer Streit. Die Beklagte zu\u00a02, bei der das Auto haftpflichtversichert war, hat der Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich ein Hinterbliebenengeld in H\u00f6he von 7.500 Euro gezahlt. Die auf Zahlung weiterer 22.500 Euro gerichtete Klage ist in den beiden ersten Instanzen nur in H\u00f6he von 4.500 Euro erfolgreich gewesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat Erfolg und f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Die Bemessung der nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 StVG geschuldeten Hinterbliebenenentsch\u00e4digung unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0287 ZPO dem Ermessen des Tatrichters. Nicht alle vom OLG angestellten Erw\u00e4gungen sind jedoch frei von Rechtsfehlern.<\/p>\n<p>Bei der Bemessung ist die konkrete seelische Beeintr\u00e4chtigung des Betroffenen zu bewerten. Hierbei sind alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, den in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr.\u00a018\/11397 S.\u00a011) genannten Betrag von 10.000 Euro als Orientierungshilfe heranzuziehen.<\/p>\n<p>Wie der BGH schon zuvor entschieden hat (Urteil vom 6.\u00a0Dezember 2022 \u2013 VI ZR\u00a073\/21, BGHZ 235, 254 Rn.\u00a014\u00a0f. [insoweit nicht in MDR 2023, 295]), dient das Hinterbliebenengeld dem Ausgleich f\u00fcr immaterielle Nachteile. Ma\u00dfgeblich sind insbesondere die Intensit\u00e4t und die Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Sch\u00e4digers. Relevante Indizien bilden in der Regel die Art des N\u00e4heverh\u00e4ltnisses, die Bedeutung des Verstorbenen f\u00fcr den Anspruchsteller und die Qualit\u00e4t der tats\u00e4chlich gelebten Beziehung.<\/p>\n<p>Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht danach die wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit der Beklagten von ihrem Vater aufgrund eines kurz nach dem Unfall aufgenommenen Studiums nicht als erh\u00f6henden Faktor herangezogen. Der Verlust von Unterhaltsanspr\u00fcchen stellt einen materiellen Schaden dar, der nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StVG zu ersetzen ist.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das OLG sich nicht mit dem Grad des Verschuldens befasst hat. Dem insoweit ma\u00dfgeblichen Parteivortrag l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das Ma\u00df des Verschuldens im Streitfall pr\u00e4gende Wirkung hat. Dass die Beklagte ihre strafrechtliche Verantwortung abgestritten hat, rechtfertigt eine Erh\u00f6hung des Hinterbliebenengeldes f\u00fcr sich gesehen nicht.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das OLG jedoch den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den Auswirkungen des Unfalltods auf deren autistischen Bruder als unerheblich angesehen.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin war der verstorbene Vater die ma\u00dfgebliche Respekts- und Bezugsperson f\u00fcr den Bruder. Der Tod des Vaters habe zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin nunmehr in erheblichem Umfang in die Betreuung ihres Bruders eingespannt sei, der aufgrund des Todesfalls massive Verhaltensauff\u00e4lligkeiten zeige. Auch durch diesen Umstand werde die Kl\u00e4gerin t\u00e4glich mit dem pl\u00f6tzlichen Unfalltod des Vaters und der damit verbundenen Ver\u00e4nderung ihrer Lebenssituation konfrontiert. Der dadurch andauernde seelische Schmerz sei nahezu unertr\u00e4glich.<\/p>\n<p>Damit sind entgegen der Auffassung des OLG Umst\u00e4nde vorgetragen, die nicht nur die Intensit\u00e4t und Dauer des seelischen Leids des Bruders betreffen, sondern auch desjenigen der Kl\u00e4gerin. Das OLG wird deshalb zu pr\u00fcfen haben, ob und ggf. in welcher H\u00f6he diese Umst\u00e4nde die Zubilligung eines h\u00f6heren Hinterbliebenengeldes gebieten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Vorschriften \u00fcber das Hinterbliebenengeld (u.a. \u00a7\u00a0844 Abs.\u00a03 BGB, \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 StVG und \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 HaftPflG) sind gem\u00e4\u00df Art.\u00a0229 \u00a7\u00a043 EGBGB anwendbar, wenn die zum Tode f\u00fchrende Verletzung nach dem 22.\u00a0Juli 2017 eingetreten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Bemessung des Hinterbliebenengeldes. 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