{"id":2634,"date":"2023-07-18T11:49:19","date_gmt":"2023-07-18T09:49:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2634"},"modified":"2023-07-18T11:49:19","modified_gmt":"2023-07-18T09:49:19","slug":"blog-update-haftungsrecht-wirkung-und-reichweite-des-vertrauensgrundsatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/18\/blog-update-haftungsrecht-wirkung-und-reichweite-des-vertrauensgrundsatzes\/","title":{"rendered":"Blog-Update Haftungsrecht: Wirkung und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes"},"content":{"rendered":"<p>Im Verkehrsrecht wird h\u00e4ufig mit dem Vertrauensgrundsatz argumentiert. Was er besagt, ist klar: Wer sich im Stra\u00dfenverkehr ordnungsgem\u00e4\u00df verh\u00e4lt, darf grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dies ebenfalls tun. Auf ein verkehrswidriges Verhalten braucht er sich erst dann einzustellen, wenn er Anhaltspunkte f\u00fcr ein solches erkennen kann.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieses in st\u00e4ndiger Rechtsprechung verfestigten Grundsatzes ist unbezweifelbar. Der Stra\u00dfenverkehr k\u00e4me zum Erliegen, wenn man sich jederzeit auf jedes denkbare Fehlverhalten Anderer einstellen m\u00fcsste. Nicht so klar ist die dogmatische Einordnung dieses Rechtssatzes, und trefflich streiten l\u00e4sst sich nat\u00fcrlich \u00fcber seine Anwendung im Einzelfall. Die Kasuistik dazu ist un\u00fcberschaubar und soeben durch eine neue Entscheidung des BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20230404.vizr11\/21\"><strong><u>Urt. v. 4.4.2023 \u2013 VI ZR 11\/21 <\/u><\/strong><\/a>) bereichert worden.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zur rechtlichen Einordnung (die vor allem wegen der <strong>Beweislast<\/strong> relevant ist):<\/p>\n<p>Der Grundsatz bestimmt die <strong>Sorgfaltsanforderungen<\/strong> an einen Verkehrsteilnehmer und damit bei der deliktischen Haftung den Ma\u00dfstab der Fahrl\u00e4ssigkeit i.S.v. \u00a7 823 Abs. 1, \u00a7 276 Abs. 2 BGB. F\u00fcr die Beweisf\u00fchrung bedeutet dies, dass der f\u00fcr das Verschulden des Sch\u00e4digers beweispflichtige Gesch\u00e4digte beweisen muss, jener h\u00e4tte mit seinem verkehrswidrigen Verhalten rechnen m\u00fcssen. Bei Kfz-Unf\u00e4llen muss der Fahrzeugf\u00fchrer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (\u00a7 18 StVG), d.h. dass er nicht mit dem verkehrswidrigen Verhalten des Gesch\u00e4digten zu rechnen brauchte. Bei der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung des Kfz-Halters kommt der Vertrauensgrundsatz aber ebenfalls ins Spiel: Dem Halter eines anderen Kfz gegen\u00fcber kann der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs ihn zum Beweis daf\u00fcr heranziehen, dass der Fahrzeugf\u00fchrer dem gesteigerten Sorgfaltserfordernis des <strong>Unabwendbarkeitsbeweises<\/strong> nach \u00a7 17 Abs. 3 StVG gen\u00fcgt hat. Und im Verh\u00e4ltnis zu einem nichtmotorisierten Gesch\u00e4digten schlie\u00dflich kann der Vertrauensgrundsatz nur als Element der Mitverschuldensabw\u00e4gung nach \u00a7 9 StVG, \u00a7 254 BGB zum Tragen kommen.<\/p>\n<p>In dem vom BGH j\u00fcngst entschiedenen Fall war ein Fu\u00dfg\u00e4nger beim \u00dcberqueren einer innerst\u00e4dtischen Stra\u00dfe mit zwei durch eine Mittellinie getrennten Fahrstreifen auf dem f\u00fcr ihn jenseits der Mittellinie liegenden Fahrstreifen von einem Pkw angefahren worden. Er verklagte dessen Fahrer und den Haftpflichtversicherer auf h\u00e4lftigen Schadensersatz, aber diese lehnten unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz jede Haftung ab: Der Pkw-Fahrer habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Gesch\u00e4digte \u00fcber die Fahrbahn l\u00e4uft, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten, und als er dessen verkehrswidriges Verhalten erkennen konnte, sei es f\u00fcr eine Verhinderung der Kollision zu sp\u00e4t gewesen.<\/p>\n<p>LG und KG gaben den Beklagten Recht. Der Pkw-Fahrer habe darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass der Fu\u00dfg\u00e4nger <strong>an der Mittellinie stehen bleibt<\/strong>. Den Fahrer treffe daher kein Verschulden; deshalb trete auch die Haftung aus Betriebsgefahr hinter dem groben Eigenverschulden des Fu\u00dfg\u00e4ngers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BGH haben die Vorinstanzen damit jedoch den falschen Bezugspunkt f\u00fcr den Vertrauensgrundsatz gew\u00e4hlt: Es komme nicht auf das Verhalten des Fu\u00dfg\u00e4ngers an der Mittellinie, sondern auf die <strong>Gesamtsituation<\/strong> an. Da der Fu\u00dfg\u00e4nger nach den tatrichterlichen Feststellungen die Fahrbahn <strong>rennend<\/strong> \u00fcberquert hat, h\u00e4tte der Pkw-Fahrer nicht mit einem Stehenbleiben an der Mittellinie rechnen d\u00fcrfen. Es m\u00fcsse also festgestellt werden, ob und ggf. ab wann der Fahrer das gef\u00e4hrdende Verhalten des \u00a0Fu\u00dfg\u00e4nger h\u00e4tte erkennen und ob er dann noch unfallvermeidend h\u00e4tte reagieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nun k\u00f6nnte man zwar dar\u00fcber diskutieren, ob den im innerst\u00e4dtischen Verkehr \u00fcber die Fahrbahn rennenden Fu\u00dfg\u00e4nger nicht ein so hohes Eigenverschulden trifft, dass es gerechter Abw\u00e4gung entspricht, ihm die alleinige Haftung zuzuweisen. Der Fall lehrt aber, dass der Vertrauensgrundsatz nicht von einer <strong>m\u00f6glichst umfassenden Feststellung des Unfallhergangs<\/strong> entbindet und, falls diese nicht m\u00f6glich ist, die oben angef\u00fchrten Beweisregeln anzuwenden sind.<\/p>\n<p>Umfassende Rechtsprechungsnachweise zum Vertrauensgrundsatz: <strong><u><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsv.14.ii.10.f\">Greger\/Zwickel, Haftung im Stra\u00dfenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 14.229 ff<\/a><\/u><\/strong> zu Fu\u00dfg\u00e4ngerunf\u00e4llen, <strong><u><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsv.14.ii.07.d\">Rz. 14.171 ff<\/a><\/u><\/strong> zu Vorfahrtunf\u00e4llen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mehr zum Autor: Prof. Dr. Reinhard Greger ist Mitverfasser des Werks <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/haftung-im-strassenverkehr-9783504471118\">Haftung im Stra\u00dfenverkehr<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Verkehrsrecht wird h\u00e4ufig mit dem Vertrauensgrundsatz argumentiert. Was er besagt, ist klar: Wer sich im Stra\u00dfenverkehr ordnungsgem\u00e4\u00df verh\u00e4lt, darf grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dies ebenfalls tun. Auf ein verkehrswidriges Verhalten braucht er sich erst dann einzustellen, wenn er Anhaltspunkte f\u00fcr ein solches erkennen kann. 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