{"id":2639,"date":"2023-07-21T17:45:01","date_gmt":"2023-07-21T15:45:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2639"},"modified":"2023-07-21T17:45:01","modified_gmt":"2023-07-21T15:45:01","slug":"montagsblog-289","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/21\/montagsblog-289\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Erstattung von Kosten f\u00fcr den Einbau einer mangelhaften Kaufsache.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erstattung von Einbaukosten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 21.\u00a0Juni 2023 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0105\/22<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich erneut mit der Auslegung von \u00a7\u00a0439 Abs.\u00a03 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte bei der Beklagten f\u00fcr rund 800.000 Euro Edelstahlrohre zum Einbau in zwei Kreuzfahrtschiffe. Nach der Lieferung zeigte die Kl\u00e4gerin Materialfehler an. Die Beklagte lieferte neue Rohre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt erg\u00e4nzend den Ersatz von Kosten f\u00fcr das Auseinanderbauen von bereits zusammengeschwei\u00dften Rohren und f\u00fcr das Wiederaufbereiten von Verbindungsst\u00fccken. Die auf Zahlung von rund 1,4 Millionen Euro gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Das OLG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass Schadensersatzanspr\u00fcche ausgeschlossen sind, weil die Beklagte f\u00fcr ein etwaiges Verschulden der Herstellerin nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0278 BGB einzustehen hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ergibt sich aus dem Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin jedoch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach \u00a7\u00a0439 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BGB.<\/p>\n<p>Das Tatbestandsmerkmal \u201ein eine andere Sache eingebaut\u201c setzt nicht voraus, dass die Kaufsache unselbst\u00e4ndiger Bestandteil einer anderen Sache wird. Es reicht vielmehr eine k\u00f6rperliche Verbindung.<\/p>\n<p>Ersatzf\u00e4hig sind auch Kosten, die im Rahmen eines mehrstufigen Einbauvorgangs entstanden sind, bevor es zur Verbindung der Kaufsache mit der anderen Sache gekommen ist. Im Streitfall bildete das Zusammenschwei\u00dfen der Rohre einen Bestandteil des Einbauvorgangs. Dass die Rohre wegen der Entdeckung der M\u00e4ngel nicht in die Schiffe eingebaut wurden, steht einem Ersatzanspruch mithin nicht entgegen.<\/p>\n<p>Unerheblich ist ferner, ob die die zusammengeschwei\u00dften Rohre als neue Sache im Sinne von \u00a7\u00a0950 BGB anzusehen sind. Selbst wenn diese Frage zu bejahen w\u00e4re, st\u00fcnde dies einem Ersatzanspruch nur dann entgegen, wenn die Verbindung nicht mehr gel\u00f6st werden k\u00f6nnte. Im Streitfall k\u00f6nnen die Rohre \u2013 wenn auch mit gro\u00dfem Aufwand \u2013 wieder voneinander getrennt werden.<\/p>\n<p>Das OLG wird nach der Zur\u00fcckverweisung zu kl\u00e4ren haben, ob der bestrittene Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin zutrifft.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Zum 1.\u00a0Januar 2022 hat \u00a7\u00a0439 Abs.\u00a03 BGB eine ver\u00e4nderte Fassung erhalten. Nach altem Recht war der Ersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Mangel dem K\u00e4ufer im Zeitpunkt des Einbaus bekannt oder aufgrund grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt war. Nach neuem Recht schadet es, wenn der Mangel vor dem Einbau offenbar geworden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Erstattung von Kosten f\u00fcr den Einbau einer mangelhaften Kaufsache. 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