{"id":2648,"date":"2023-07-29T13:23:11","date_gmt":"2023-07-29T11:23:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2648"},"modified":"2023-07-29T13:23:11","modified_gmt":"2023-07-29T11:23:11","slug":"montagsblog-290","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/29\/montagsblog-290\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Schadensersatzpflicht des Vermieters nach Entzug des vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs.<\/em><\/p>\n<p><strong>Ersatz von Mehrkosten f\u00fcr Unterbringung in Notunterkunft<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 21.\u00a0Juni 2023 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0303\/21<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite von Ersatzanspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a0536a und \u00a7\u00a0536 Abs.\u00a03 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte hatte eine knapp 70\u00a0m\u00b2 gro\u00dfe Wohnung f\u00fcr rund 900 Euro inklusive Nebenkostenvorauszahlung an einen arbeitslosen Fl\u00fcchtling untervermietet, der darin mit seiner insgesamt vierk\u00f6pfigen Familie wohnte. Die Miete einschlie\u00dflich Nebenkosten zahlte die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 SGB\u00a0II.<\/p>\n<p>Einige Monate nach Abschluss des Untermietvertrags k\u00fcndigte der Hauptvermieter den Mietvertrag mit der Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung und Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nden. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Herausgabe der Wohnung.<\/p>\n<p>Der Untermieter kam dem R\u00e4umungsverlangen des Hauptvermieters nach. Er wurde mit seiner Familie in einer von einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4ger betriebenen Unterkunft untergebracht. Hierf\u00fcr wurden pro Person 590 Euro pro Monat in Rechnung gestellt, insgesamt also 2.360 Euro pro Monat. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm diese Kosten. Ihre Klage auf Ersatz der Mehrkosten hatte vor dem AG \u00fcberwiegend Erfolg. Das LG wies die insoweit zuletzt auf Zahlung von rund 37.000 Euro gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass dem Untervermieter gegen die Beklagte wegen schuldhaften Entzugs des vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs der untervermieteten Wohnung ein Schadensersatzanspruch nach \u00a7\u00a0536a und \u00a7\u00a0536 Abs.\u00a03 BGB zusteht und dass dieser Anspruch in H\u00f6he der erbrachten Sozialleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 SGB\u00a0II auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG steht einem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten f\u00fcr die Unterbringung in der Notunterkunft nicht der Schutzzweck der verletzten Norm entgegen. Die Unterbringung ist eine Folge der Gefahr, die die Beklagte durch den unberechtigten Entzug der untervermieteten Wohnung geschaffen hat.<\/p>\n<p>Dass die Unterbringung mit Kosten verbunden ist, die die vereinbarte Miete deutlich \u00fcbersteigen, ist allenfalls bei der Bemessung der Schadensh\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen. Nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache wird das LG die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.<\/p>\n<p>Die zu erstattenden Mehrkosten sind nach \u00a7\u00a0249 BGB auf den Zeitraum bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zum ersten m\u00f6glichen K\u00fcndigungstermin begrenzt. Ferner sind sie nur insoweit ersatzf\u00e4hig, als sie f\u00fcr eine anderweitige Unterbringung erforderlich waren. Hierf\u00fcr ist von Bedeutung, welche M\u00f6glichkeiten zum Anmieten einer anderen Wohnung bestanden und wieviel Zeit f\u00fcr die Suche nach einer solchen Wohnung erforderlich war.<\/p>\n<p>Das LG wird ferner zu pr\u00fcfen haben, inwieweit die nach \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 SGB\u00a0II erforderliche Personenidentit\u00e4t zwischen Anspruchsberechtigtem und Leistungsempf\u00e4nger besteht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> W\u00e4hrend Ersatzanspr\u00fcche gegen Dritte bei Zahlung von B\u00fcrgergeld und Grundsicherung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 SGB\u00a0II kraft Gesetzes auf den Leistungstr\u00e4ger \u00fcbergehen, bedarf es bei Zahlung von Sozialhilfe gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093 Abs.\u00a01 SGB\u00a0XII grunds\u00e4tzlich einer \u00dcberleitung durch Verwaltungsakt. Einen gesetzlichen Anspruchs\u00fcbergang auf den Sozialhilfetr\u00e4ger sehen \u00a7\u00a094 Abs.\u00a01 SGB\u00a0XII f\u00fcr Unterhaltsanspr\u00fcche, \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a01 SGB\u00a0X f\u00fcr Anspr\u00fcche auf Arbeitsentgelt und \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a01 SGB\u00a0X f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Schadensersatzpflicht des Vermieters nach Entzug des vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs. Ersatz von Mehrkosten f\u00fcr Unterbringung in Notunterkunft BGH, Urteil vom 21.\u00a0Juni 2023 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0303\/21 Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite von Ersatzanspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a0536a und \u00a7\u00a0536 Abs.\u00a03 BGB. 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