{"id":2654,"date":"2023-07-31T13:45:16","date_gmt":"2023-07-31T11:45:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2654"},"modified":"2023-07-31T14:51:26","modified_gmt":"2023-07-31T12:51:26","slug":"bea-puenktliche-bueroschluss-jetzt-auch-fuer-rechtsanwaelte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/07\/31\/bea-puenktliche-bueroschluss-jetzt-auch-fuer-rechtsanwaelte\/","title":{"rendered":"beA: P\u00fcnktlich B\u00fcroschluss (jetzt) auch f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte!"},"content":{"rendered":"<p>Die Rechtsprechung des BGH zum beA vermehrt sich geradezu explosionsartig. Grunds\u00e4tzlich wenden alle Senate des BGH die Wiedereinsetzungsrechtsprechung, die sie zur Nutzung des Fax entwickelt haben, sinngem\u00e4\u00df auch auf beA-Konstellationen an. Zu verzeichnen ist jetzt aber eine \u2013 durchaus Anwalt freundliche \u2013 Ausnahme:<\/p>\n<p>Ein BGH-Anwalt reichte wegen Ausfalls des Systems des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die Revisionsbegr\u00fcndung \u201enach den allgemeinen Vorschriften\u201c ein (ob in Papierform oder per Fax, l\u00e4sst sich der Entscheidung nicht entnehmen). Das erlaubt \u00a7 130d ZPO, wenn die \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument vor\u00fcbergehend unm\u00f6glich ist. Den Ausfall des beA machte er auch glaubhaft, jedoch nicht seine Behauptung, bis zum B\u00fcroschluss die Funktionsf\u00e4higkeit des beA weiterhin \u00fcberpr\u00fcft zu haben. Trotzdem hat der BGH die Ersatzeinreichung akzeptiert. Ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der aus technischen Gr\u00fcnden gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zul\u00e4ssige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische \u00dcbermittlung zu bem\u00fchen (BGH, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20230525.vzr134\/22\">Urt. v. 25.5.2023 \u2013 V ZR 134\/22 Rn. 10<\/a>). Ein elektronisches Dokument ist nach \u00a7 130d Satz 3 Halbsatz 2 ZPO bei ausreichender Ersatzeinreichung zus\u00e4tzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen. Damit unterscheidet sich die Rechtslage von der im Falle einer gescheiterten Fax\u00fcbermittlung. Ein Rechtsanwalt, der seine Organisation darauf abgestellt hat, Schrifts\u00e4tze \u00fcber Telefax an das Gericht zuzustellen, muss damit rechnen, dass das Empfangsfaxger\u00e4t des Gerichts am Nachmittag stark in Anspruch genommen und besetzt ist und darf seine \u00dcbermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben. Die Beendigung von \u00dcbersendungsversuchen um 19.02 Uhr ist als vorschnell anzusehen; der Rechtsanwalt h\u00e4tte im Laufe des Abends weitere Versuche unternehmen m\u00fcssen (BGH, Beschl. v. 4.11.2014 \u2013 II ZB 25\/13, AnwBl 2015, 447).<\/p>\n<p>Der Rechtsanwalt muss somit nicht bis Mitternacht die elektronische \u00dcbermittlung weiter versuchen, wenn ihm die Ersatzeinreichung des Schriftsatzes vorher gelingt. Ob das allerdings auch gilt, wenn das als Ersatzmedium gew\u00e4hlte Fax sich ebenfalls nicht \u00fcbermitteln l\u00e4sst, ist noch nicht entschieden und bleibt offen \u2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rechtsprechung des BGH zum beA vermehrt sich geradezu explosionsartig. Grunds\u00e4tzlich wenden alle Senate des BGH die Wiedereinsetzungsrechtsprechung, die sie zur Nutzung des Fax entwickelt haben, sinngem\u00e4\u00df auch auf beA-Konstellationen an. 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