{"id":2659,"date":"2023-08-04T11:13:51","date_gmt":"2023-08-04T09:13:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2659"},"modified":"2023-08-04T11:13:51","modified_gmt":"2023-08-04T09:13:51","slug":"blog-powered-by-zoeller-vorsicht-bei-video-verhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/08\/04\/blog-powered-by-zoeller-vorsicht-bei-video-verhandlung\/","title":{"rendered":"Blog powered by Z\u00f6ller: Vorsicht bei Video-Verhandlung"},"content":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Entscheidung des BFH macht deutlich, dass bei der Durchf\u00fchrung von m\u00fcndlichen Verhandlungen per Video-\u00dcbertragung <strong>hohe Anforderungen an die \u201eBildregie\u201c<\/strong> zu stellen sind. Es muss sichergestellt sein, dass zugeschaltete Teilnehmer alle an der Verhandlung Beteiligten jederzeit sehen k\u00f6nnen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die <strong>Richterbank<\/strong>. Es gen\u00fcgt nicht, dass \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 nur der Vorsitzende oder der gerade sprechende Richter zu sehen ist. Die Richterbank sei dann nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt, denn der Zugeschaltete k\u00f6nne nicht \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein Richter z.B. eingeschlafen oder vor\u00fcbergehend abwesend ist. Damit liege ein absoluter Revisionsgrund vor; dass der Mangel w\u00e4hrend der Verhandlung nicht ger\u00fcgt wurde, sei unerheblich. Das aufgrund dieser Verhandlung ergangene Urteil wurde daher aufgehoben. Die Sache wird vor der Kammer \u2013 entweder in Pr\u00e4senz oder mit ordnungsgem\u00e4\u00dfem Kamerasystem \u2013 erneut zu verhandeln sein (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bfh.20230630.vb13\/22\">BFH, Beschl. v. 30.6.2023 \u2013 V B 13\/22<\/a>).<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist als Warnruf, auch an die anderen Gerichtsbarkeiten, zu verstehen. In der <strong>Corona-Zeit<\/strong> wurde \u2013 notgedrungen \u2013 eine <strong>gewisse Gro\u00dfz\u00fcgigkeit<\/strong> beim Einsatz von Video-Technik an den Tag gelegt; viele Prozesse w\u00e4ren sonst \u00fcberhaupt nicht zu erledigen gewesen. Inzwischen ist es anders: Die Videoverhandlung wird als entlastende und beschleunigende Alternative zur Pr\u00e4senzverhandlung gesch\u00e4tzt und soll nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch gef\u00f6rdert werden. Deshalb r\u00fccken nun wieder die <strong>Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gestaltung der Gerichtsverhandlung<\/strong> in den Vordergrund, die sich gerade in der geordneten, nicht durch Sicht- oder Geh\u00f6rsbeeintr\u00e4chtigungen gest\u00f6rten Interaktion zwischen den Prozessbeteiligten manifestiert. Auch nach der Begr\u00fcndung des genannten Gesetzentwurfs ist sicherzustellen, dass die im Gericht befindlichen Personen von den per Video zugeschalteten visuell und akustisch w\u00e4hrend der gesamten Verhandlung gut wahrnehmbar sind (<a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2023\/0201-0300\/228-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">BR-Drucksache 228\/23, S. 49<\/a>). Das wird in der Regel nur m\u00f6glich sein, wenn <strong>mehrere Kameras<\/strong> zum Einsatz kommen, die jeden Beteiligten \u2013 auch gut erkennbar \u2013 erfassen. Systeme, die jeweils nur den Sprechenden zeigen, sind damit nicht zu vereinbaren; Raumkameras, die alle Anwesenden zusammen abbilden, h\u00e4lt der Entwurf nur bei einfach gelagerten Terminen ohne Beweisaufnahme und mit wenigen Verfahrensbeteiligten f\u00fcr ausreichend.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgt das Gericht nicht \u00fcber eine entsprechende Ausstattung, muss von einer Videoverhandlung abgesehen werden. Nach der j\u00fcngst ergangenen Entscheidung drohen sonst massenhafte Urteilsaufhebungen.<\/p>\n<p>Davon unber\u00fchrt und daher vorzuziehen ist der Einsatz der Videokommunikation bei <strong>informellen Er\u00f6rterungsterminen<\/strong> au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung (durch die eine solche samt ihres technischen und organisatorischen Aufwands oft erspart werden kann; s. dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0128\">Z\u00f6ller\/<em>Greger<\/em>, \u00a7 128 ZPO Rn 1a<\/a>, auch <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2020.16.i.0957.01.a\"><em>Greger,<\/em> MDR 2020, 957 Rn. 29 ff.<\/a> und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.13.i.0810.01.a\">MDR 2023, 810 Rn. 22 ff.<\/a>).<\/p>\n<p>Mehr dazu\u00a0<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zivilprozessordnung-9783504470272\">im neuen Z\u00f6ller, 35. Auflage.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Entscheidung des BFH macht deutlich, dass bei der Durchf\u00fchrung von m\u00fcndlichen Verhandlungen per Video-\u00dcbertragung hohe Anforderungen an die \u201eBildregie\u201c zu stellen sind. Es muss sichergestellt sein, dass zugeschaltete Teilnehmer alle an der Verhandlung Beteiligten jederzeit sehen k\u00f6nnen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Richterbank. 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