{"id":2667,"date":"2023-08-15T13:50:16","date_gmt":"2023-08-15T11:50:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2667"},"modified":"2023-08-15T13:50:16","modified_gmt":"2023-08-15T11:50:16","slug":"wirksame-fristenkontrolle-nur-mit-vorfristen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/08\/15\/wirksame-fristenkontrolle-nur-mit-vorfristen\/","title":{"rendered":"Wirksame Fristenkontrolle nur mit Vorfrist(en)!"},"content":{"rendered":"\r\n<p><br \/>Gegenstand eines aktuellen Beschlusses des BGH war dieser Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt begr\u00fcndete die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Mandant zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden war, nicht fristgerecht. Nach Hinweis des Gerichts beantragte er, seinem Mandanten Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren. Zur Begr\u00fcndung trug er vor, die zust\u00e4ndige Mitarbeiterin habe entgegen einer bestehenden Arbeitsanweisung nur die Beschwerdefrist, nicht aber die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist im Fristenkalender eingetragen. Einen solchen Geschehensablauf habe es im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis der Kanzleimitarbeiterin noch nie gegeben. In der Folge der unterlassenen Eintragung im Fristenkalender sei die Akte weder mit einer Vorfrist von einer Woche noch bei Fristablauf zur Beschwerdebegr\u00fcndung vorgelegt worden. <br \/>Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcck, weil dem Antragsgegner insoweit ein Verschulden seiner Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zuzurechnen sei. Er habe bereits nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollm\u00e4chtigten eine allgemeine Anordnung zur Notierung von Vorfristen bestanden habe. Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg. In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren, liegt ein dem Antragsgegner zurechenbares Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverl\u00e4ssig erprobten und sorgf\u00e4ltig \u00fcberwachten B\u00fcrokraft \u00fcbertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen daf\u00fcr zu sorgen, dass Fristvers\u00e4umnisse m\u00f6glichst vermieden werden. Hierzu geh\u00f6rt die allgemeine Anordnung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und M\u00fche erfordert, wie dies bei Rechtsmittelbegr\u00fcndungen regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist, au\u00dfer dem Datum des Fristablaufs noch eine grunds\u00e4tzlich etwa einw\u00f6chige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch f\u00fcr den Fall von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten und Zwischenf\u00e4llen noch eine ausreichende \u00dcberpr\u00fcfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zus\u00e4tzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gew\u00e4hrleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 21.06.2023 &#8211; XII ZB 418\/22).<br \/>Der aktuelle Beschluss gibt Anlass, auf die Notwendigkeit der Notierung von Vorfristen hinzuweisen. Dem Rechtsanwalt ist grunds\u00e4tzlich gestattet, die Fristen- und Ausgangskontrolle seinem B\u00fcropersonal zu \u00fcberantworten. Es selbst muss lediglich eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation sicherstellen, die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter sorgf\u00e4ltig ausw\u00e4hlen und diese durch Stichproben kontrollieren. Wird der Anwalt diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn die Mitarbeiter die Fristen- oder die Ausgangskontrolle im Einzelfall nicht oder nicht sorgf\u00e4ltig durchf\u00fchren. Zu den geeigneten organisatorische Vorkehrungen, um Fristvers\u00e4umnisse m\u00f6glichst zu vermeiden, geh\u00f6rt die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und M\u00fche erfordert, wie dies regelm\u00e4\u00dfig bei Rechtsmittelbegr\u00fcndungen der Fall ist, au\u00dfer dem Datum des Fristablaufs noch eine grunds\u00e4tzlich etwa einw\u00f6chige Vorfrist zu notieren. <\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenstand eines aktuellen Beschlusses des BGH war dieser Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt begr\u00fcndete die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Mandant zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden war, nicht fristgerecht. Nach Hinweis des Gerichts beantragte er, seinem Mandanten Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren. 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