{"id":2681,"date":"2023-08-28T02:56:24","date_gmt":"2023-08-28T00:56:24","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2681"},"modified":"2023-08-29T12:28:32","modified_gmt":"2023-08-29T10:28:32","slug":"anwaltsblog-mehrfache-fristverlaengerung-bei-zustimmung-gegenseite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/08\/28\/anwaltsblog-mehrfache-fristverlaengerung-bei-zustimmung-gegenseite\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog:  Mehrfache Fristverl\u00e4ngerung bei Zustimmung Gegenseite"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Kann der Berufungsf\u00fchrer, der eine wiederholte Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beantragt, darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht dem Antrag entspricht, wenn er die Zustimmung der Gegenseite versichert?<br \/><br \/>In einem Berufungsverfahren hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung auf jeweiligen Antrag des Kl\u00e4gerbevollm\u00e4chtigten \u201ewegen starker Arbeits\u00fcberlastung\u201c zun\u00e4chst um einen Monat und sodann unter versichertem Einverst\u00e4ndnis der Gegenseite mit dem Zusatz &#8222;letztmalig&#8220; um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert. Am letzten Tag der Frist hat der Kl\u00e4ger beantragt, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist im versicherten Einverst\u00e4ndnis der Gegenseite wegen starker Arbeits\u00fcberlastung nochmals um 14 Tage zu verl\u00e4ngern. Die Vorsitzende hat die weitere Verl\u00e4ngerung verweigert. Die Notwendigkeit des z\u00fcgigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anh\u00e4ngiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollm\u00e4chtigten liegende dortige Arbeitsbelastung. Die sodann beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat versagt und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Kl\u00e4ger habe die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nicht schuldlos vers\u00e4umt. Sein Prozessbevollm\u00e4chtigter habe nicht auf die Bewilligung einer dritten Fristverl\u00e4ngerung vertrauen d\u00fcrfen.<\/p>\r\n<p><br \/>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat Erfolg. Ihm wird Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger war ohne ein ihm zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten an der Einhaltung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist verhindert, weil er darauf vertrauen durfte, sein rechtzeitig gestellter Antrag, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist im Einverst\u00e4ndnis mit der Beklagten um zwei weitere Wochen zu verl\u00e4ngern, werde nicht abgelehnt werden. Der Rechtsmittelf\u00fchrer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Aus\u00fcbung des ihm einger\u00e4umten pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens eine beantragte Verl\u00e4ngerung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelf\u00fchrer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverl\u00e4ngerung berufen, wenn deren Bewilligung mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. So verhielt es sich hier. Gem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung auf Antrag wiederholt verl\u00e4ngert werden, wenn der Gegner einwilligt. Die Bewilligung der Fristverl\u00e4ngerung h\u00e4ngt auch bei der wiederholten Fristverl\u00e4ngerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelf\u00fchrer hierf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss. Weder war der Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist missbr\u00e4uchlich noch bedurfte der Rechtsstreit nach Ablauf der zweifach verl\u00e4ngerten Frist (nunmehr) der Beschleunigung. Die aus der verfassungsrechtlichen Gew\u00e4hrleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, trat zur\u00fcck, solange der Gegner mit der weiteren Fristverl\u00e4ngerung einverstanden war. Der mit der zweiten Fristverl\u00e4ngerung verbundene Hinweis der Vorsitzenden auf eine &#8222;letztmalige&#8220; Verl\u00e4ngerung stand dem Vertrauen des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers in die Fristverl\u00e4ngerung nicht entgegen. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in \u00a7 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, zu beachten.<br \/>(BGH, Beschl. v. 31.7.2023 \u2013 VIa ZB 1\/23)<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Stimmt die Gegenseite zu, muss die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist wiederholt verl\u00e4ngert werden. Das dem Gericht einger\u00e4umte Ermessen ist in diesem Fall auf Null reduziert, sofern Rechtsmissbrauch nicht ersichtlich ist.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann der Berufungsf\u00fchrer, der eine wiederholte Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beantragt, darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht dem Antrag entspricht, wenn er die Zustimmung der Gegenseite versichert? In einem Berufungsverfahren hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung auf jeweiligen Antrag des Kl\u00e4gerbevollm\u00e4chtigten \u201ewegen starker Arbeits\u00fcberlastung\u201c zun\u00e4chst um einen Monat und sodann unter versichertem Einverst\u00e4ndnis der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2681"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2681"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2681\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2695,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2681\/revisions\/2695"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}