{"id":2685,"date":"2023-08-25T17:20:57","date_gmt":"2023-08-25T15:20:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2685"},"modified":"2023-08-25T17:20:57","modified_gmt":"2023-08-25T15:20:57","slug":"montagsblog-293","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/08\/25\/montagsblog-293\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400\"><em>Diese Woche geht es um die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag.<\/em><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><strong>Annahme eines telefonischen Angebots au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 6.\u00a0Juli 2023 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0151\/22<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Tatbestand des \u00a7\u00a0312b Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 BGB. <\/em><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Kl\u00e4ger beauftragten den Beklagten mit Dachdeckerarbeiten im Eingangsbereich ihres Reihenhauses. W\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung der Arbeiten wies ein Mitarbeiter des Beklagten auf einen defekten Wandanschluss hin. Am Tag darauf erteilten die Kl\u00e4ger dem auf der Baustelle anwesenden Beklagten den Auftrag, den Wandanschluss zu reparieren. Nach Ausf\u00fchrung und Bezahlung der Arbeiten widerriefen die Kl\u00e4ger beide Auftr\u00e4ge. Ihre auf R\u00fcckzahlung der Verg\u00fctung gerichtete Klage blieb vor dem AG erfolglos. Das LG verurteilte den Beklagten zur R\u00fcckzahlung des f\u00fcr die Reparatur des Wandanschlusses angefallenen Teilbetrags von knapp 1.200 Euro.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Das LG hat Vortrag des Beklagten \u00fcbergangen, wonach dieser den Kl\u00e4gern bereits am Tag vor der Erteilung des Zusatzauftrags telefonisch ein entsprechendes Angebot \u00fcbermittelt habe und die Kl\u00e4ger dieses Angebot am Folgetag angenommen h\u00e4tten.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Dieser Vortrag ist relevant. Wenn er sich als zutreffend erweist, sind die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0312b Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 BGB auch in Bezug auf den Zusatzauftrag nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Ein bei gleichzeitiger k\u00f6rperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers au\u00dferhalb von dessen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossener Vertrag im Sinne von \u00a7 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn in der genannten Situation sowohl das Angebot als auch die Annahmeerkl\u00e4rung abgegeben werden. Diese Voraussetzungen w\u00e4ren im Streitfall erf\u00fcllt, wenn der Beklagte das Angebot f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Arbeiten erst auf der Baustelle abgegeben hat, wie dies das LG angenommen hat. Nach dem \u00fcbergangenen Vortrag hat der Beklagte das Angebot jedoch schon zuvor telefonisch abgegeben. Die Annahme dieses Angebots auf der Baustelle gen\u00fcgt zur Verwirklichung des Tatbestands von \u00a7 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Im umgekehrten Fall \u2013 Angebot des Verbrauchers in Anwesenheit des Unternehmers au\u00dferhalb von dessen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, Annahme durch den Unternehmer nach Beendigung dieser Situation \u2013 besteht ein Widerrufsrecht. Diese Konstellation f\u00e4llt unter den Tatbestand des \u00a7 312b Abs. 1 Satz 1 <u>Nr.\u00a02<\/u> BGB.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag. 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