{"id":2688,"date":"2023-09-03T07:57:27","date_gmt":"2023-09-03T05:57:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2688"},"modified":"2023-09-03T07:57:27","modified_gmt":"2023-09-03T05:57:27","slug":"anwaltsblog-fuer-den-rechtsanwalt-gefaehrliche-vergleiche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/03\/anwaltsblog-fuer-den-rechtsanwalt-gefaehrliche-vergleiche\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog:  (F\u00fcr den Rechtsanwalt) gef\u00e4hrliche Vergleiche"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten durch verst\u00e4ndliche Darlegung der Sach- und Rechtslage in den Stand versetzen, eigenverantwortlich dar\u00fcber zu entscheiden, ob er einen Vergleichsvorschlag annimmt. Diese Pflicht entf\u00e4llt nur dann, wenn der Mandant die Vorteile und Risiken des beabsichtigten Vergleichs bereits kennt. Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Entfallen der Beratungsbed\u00fcrftigkeit des Mandanten?<br \/><br \/>Der Kl\u00e4ger, der einen Fachbetrieb mit Abdichtungsarbeiten an seinem Haus beauftragt hatte, stellte anschlie\u00dfend Feuchtesch\u00e4den fest. In einem von ihm daraufhin angestrengtem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren stand beim zweiten Ortstermin, an dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger dessen Ehefrau teilnahm, ein Bagger bereit, mit dem die zur Begutachtung erforderlichen Aufgrabungen vorgenommen werden sollten. Noch vor deren Beginn kam es zu Vergleichsgespr\u00e4chen. Schlie\u00dflich wurde ein durch gerichtlichen Beschluss best\u00e4tigter Vergleich geschlossen, durch den s\u00e4mtliche wechselseitigen Anspr\u00fcche aus dem Vertrag \u00fcber die Abdichtungsarbeiten abgegolten und erledigt sein sollten. Da die tats\u00e4chlichen M\u00e4ngelbeseitigungskosten mehr als das Vierfache der Vergleichssumme von 55.000 \u20ac betragen, verlangt der Kl\u00e4ger von seinem Rechtsanwalt die Differenz als Schadensersatz. <br \/>Die Klage hat zun\u00e4chst keinen Erfolg. Das OLG meint, die Bedeutung von Abgeltungsklauseln sei dem verst\u00e4ndigen Verbraucher bekannt. Der Kl\u00e4ger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er abweichend von einem verst\u00e4ndigen Mandanten die Bedeutung einer Abgeltungsklausel nicht gekannt und der Beklagte dies erkannt habe. <br \/>Die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zu den entscheidenden Weichenstellungen in einer Rechtsangelegenheit z\u00e4hlt die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Der Mandant muss in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dazu bedarf es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung, deren Art und Umfang nicht generell abstrakt festgelegt werden kann. Die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmen vielmehr, in welcher Art und in welchem Umfang der Mandant zu beraten ist. Um eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung \u00fcber den Abschluss eines Vergleichs treffen zu k\u00f6nnen, muss der Mandant insbesondere um die Vor- und Nachteile einer (vorzeitigen) Beendigung seiner Rechtsangelegenheit durch Vergleich wissen. Eine Beendigung der Angelegenheit durch Vergleich kann f\u00fcr den Mandanten derart nachteilig sein, dass der Rechtsanwalt vom Vergleichsschluss abzuraten hat. Allerdings ist nicht jeder Mandant beratungsbed\u00fcrftig. Das gilt auch im Falle der beabsichtigten Beendigung einer Rechtsangelegenheit durch Vergleich. Ist der Mandant aus anderen Gr\u00fcnden \u00fcber die Vor- und Nachteile im Bilde und deshalb in der Lage, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung \u00fcber den Vergleich zu treffen, bedarf es keiner (zus\u00e4tzlichen) Beratung durch den Rechtsanwalt. Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbed\u00fcrftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der Rechtsanwalt grunds\u00e4tzlich von der Beratungsbed\u00fcrftigkeit auszugehen. Hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht oder nicht ausreichend \u00fcber die Vor- und Nachteile eines Vergleichs beraten und aufgekl\u00e4rt, trifft den Rechtsanwalt daher die Darlegungs- und Beweislast, dass der Mandant in dieser Hinsicht nicht beratungsbed\u00fcrftig gewesen ist. Ma\u00dfgeblich ist daher, ob der Kl\u00e4ger das f\u00fcr ihn aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko tats\u00e4chlich und zutreffend erkannt hat. Zwar musste der Kl\u00e4ger keine n\u00e4here Vorstellung von dem Unterschiedsbetrag zwischen den tats\u00e4chlichen Mangelbeseitigungskosten und der Vergleichssumme haben. Erforderlich war aber die Kenntnis, dass man m\u00f6glicherweise einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen haben w\u00fcrde. <br \/>(BGH vom 20.04.2023 &#8211; IX ZR 209\/21 &#8211; MDR 2023, 872)<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Der Rechtsanwalt muss beweisen, dass der Mandant keiner Beratung bedurfte. Um in einem eventuellen Regressprozess nicht in Beweisnot zu geraten, empfiehlt es sich f\u00fcr den Rechtsanwalt, dem Mandanten die wesentlichen Gesichtspunkte noch einmal schriftlich darzulegen.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten durch verst\u00e4ndliche Darlegung der Sach- und Rechtslage in den Stand versetzen, eigenverantwortlich dar\u00fcber zu entscheiden, ob er einen Vergleichsvorschlag annimmt. 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