{"id":2692,"date":"2023-09-05T15:50:55","date_gmt":"2023-09-05T13:50:55","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2692"},"modified":"2023-09-05T15:50:55","modified_gmt":"2023-09-05T13:50:55","slug":"bgh-einwendungen-gegen-ein-sachverstaendigengutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/05\/bgh-einwendungen-gegen-ein-sachverstaendigengutachten\/","title":{"rendered":"BGH: Einwendungen gegen ein Sachverst\u00e4ndigengutachten"},"content":{"rendered":"<p>Ein LKW der Beklagten war an einem LKW der Kl\u00e4gerin vorbeigefahren und hatte letzteren dabei am (Spezial)Aufbau gestreift. Die Kl\u00e4gerin holte ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die H\u00f6he des Schadens ein und verlangte u. a. diesen Betrag von der Beklagten. Die Klage war in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Letztlich wurde die Auffassung vertreten, dass der Kl\u00e4ger einen abgrenzbaren Schaden nicht dargelegt h\u00e4tte, weil der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige festgestellt habe, dass die Besch\u00e4digungen an dem LKW der Kl\u00e4gerin nur teilweise dem Unfall zugeordnet werden k\u00f6nnten. Demgegen\u00fcber hatte die Kl\u00e4gerin zuletzt geltend gemacht, dass es sich bei dem Aufbau ihres LKW um einen Spezialaufbau handele, bei dem einzelne Arbeitsschritte nicht abgegrenzt werden k\u00f6nnten, vielmehr m\u00fcsse der Aufbau insgesamt ersetzt werden. Eine eventuelle Wertverbesserung sei durch einen Abzug-neu-f\u00fcr-alt zu kompensieren.<\/p>\n<p>Der BGH (Beschl. v. 6.6.2023 \u2013 VI ZR 197\/21, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.16.i.1064.01.e\">MDR 2023, 1046<\/a>) hebt die Entscheidung des KG auf und verweist die Sache zur\u00fcck. Ein Versto\u00df gegen das Recht auf rechtliches Geh\u00f6r liegt vor. Das KG h\u00e4tte sich mit dem erw\u00e4hnten Vortrag der Kl\u00e4gerin befassen m\u00fcssen. Entweder h\u00e4tte das KG die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin dem Sachverst\u00e4ndigen zur erneuten Begutachtung zuleiten m\u00fcssen oder es h\u00e4tte nach \u00a7 412 ZPO ein neues Gutachten einholen m\u00fcssen. Jedenfalls m\u00fcssen die Tatsacheninstanzen Einw\u00e4nde der Parteien gegen ein Sachverst\u00e4ndigengutachten ernst nehmen.<\/p>\n<p>Auch ein Ausforschungsbeweis liegt hier nicht vor. Die Kl\u00e4gerin ist nicht gehalten, zur Substantiierung ihres Vortrags zun\u00e4chst ein au\u00dfergerichtliches Gutachten einzuholen. \u00a7 287 ZPO erleichtert dem Gesch\u00e4digten nicht nur die Beweisf\u00fchrung, sondern bereits die Darlegung.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Wird ein erhebliches Beweisangebot, z. B. auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, nicht ber\u00fccksichtigt, liegt regelm\u00e4\u00dfig ein Versto\u00df gegen das Recht auf rechtliches Geh\u00f6r vor. Eine Partei ist regelm\u00e4\u00dfig nicht verpflichtet, ein eigenes Gutachten zur Frage der H\u00f6he eines Schadens einzuholen, sondern kann einen Schaden behaupten und daf\u00fcr ein Sachverst\u00e4ndigengutachten als Beweis anbieten. Das Gericht wird einem solchen Beweisantritt regelm\u00e4\u00dfig nachzugehen haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein LKW der Beklagten war an einem LKW der Kl\u00e4gerin vorbeigefahren und hatte letzteren dabei am (Spezial)Aufbau gestreift. Die Kl\u00e4gerin holte ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die H\u00f6he des Schadens ein und verlangte u. a. diesen Betrag von der Beklagten. Die Klage war in den Tatsacheninstanzen erfolglos. 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