{"id":2697,"date":"2023-09-01T16:04:39","date_gmt":"2023-09-01T14:04:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2697"},"modified":"2023-09-01T16:04:39","modified_gmt":"2023-09-01T14:04:39","slug":"montagsblog-294","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/01\/montagsblog-294\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf \u00dcbernahme einer deckungsgleichen Baulast.<\/em><\/p>\n<p><strong>Anspruch auf \u00dcbernahme einer Baulast<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 30.\u00a0Juni 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0165\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat bildet seine Rechtsprechung fort. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Eigent\u00fcmer benachbarter Grundst\u00fccke, die durch mehrfache Teilungen entstanden sind. Das Grundst\u00fcck des Beklagten ist seit dem Jahr 1928 mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Grundst\u00fccke des Kl\u00e4gers belastet. Die betroffenen Fl\u00e4chen bilden den einzigen Zugang der herrschenden Grundst\u00fccke zu einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte eines ihrer Grundst\u00fccke, das bislang unbebaut war und f\u00fcr das kein Bebauungsplan besteht, mit einem Wohnhaus bebauen. Sie begehrt deshalb vom Beklagten die Abgabe einer Baulasterkl\u00e4rung zugunsten ihrer drei Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p>Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigent\u00fcmer eines herrschenden Grundst\u00fccks aufgrund des zusammen mit der Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverh\u00e4ltnisses unter bestimmten Voraussetzungen die \u00dcbernahme einer Baulast verlangen kann. Ebenfalls zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Voraussetzungen, die der BGH bislang hierf\u00fcr aufgestellt hat, im Streitfall nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt sind. Der BGH modifiziert seine Rechtsprechung nunmehr dahin, dass es der nach Auffassung des OLG fehlenden Voraussetzung nicht bedarf.<\/p>\n<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf \u00dcbernahme einer Baulast, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt worden ist, das Grundst\u00fcck des Berechtigten baulich zu nutzen;<\/li>\n<li>die \u00dcbernahme der Baulast zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Bebauung ist;<\/li>\n<li>eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt;<\/li>\n<li>bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit noch kein Anlass bestand, die \u00dcbernahme einer Baulast zu erw\u00e4gen;<\/li>\n<li>Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Streitfall ist das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass die zuletzt genannte Voraussetzung erf\u00fcllt ist. Das Wegerecht ist nicht auf eine bestimmte Nutzungsart der herrschenden Grundst\u00fccke beschr\u00e4nkt. Deshalb ist grunds\u00e4tzlich jede zul\u00e4ssige Nutzung des herrschenden Grundst\u00fccks zu dulden, sofern keine willk\u00fcrliche Benutzungs\u00e4nderung vorliegt.<\/p>\n<p>Die vorletzte Voraussetzung ist ebenfalls erf\u00fcllt. Im Jahr 1928 bestand noch kein Anlass, die \u00dcbernahme einer Baulast zu erw\u00e4gen, weil derartige Anforderungen f\u00fcr die Bebauung damals nicht vorgesehen waren.<\/p>\n<p>Dass das Wegerecht nicht zu dem Zweck bestellt worden ist, die Bebauung des herrschenden Grundst\u00fccks zu erm\u00f6glichen, steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen der Auffassung des OLG nicht entgegen. Der BGH h\u00e4lt an diesem Kriterium nicht mehr fest und weist darauf hin, dass es in bisherigen Entscheidungen nie eine entscheidende Rolle gespielt hat. Nach der jetzigen Auffassung des BGH d\u00fcrfen die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten bei der Auslegung von Grundbucheintragungen nicht herangezogen werden, weil die Auslegung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat.<\/p>\n<p>Nach Zur\u00fcckverweisung wird das OLG zu pr\u00fcfen haben, ob die Baulast f\u00fcr die vorgesehene Bebauung zwingend erforderlich ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auch dann in Betracht kommt, wenn schon bei Begr\u00fcndung der Dienstbarkeit Anlass bestand, eine Baulast in Erw\u00e4gung zu ziehen, hat der BGH bislang nicht abschlie\u00dfend entschieden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf \u00dcbernahme einer deckungsgleichen Baulast. 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