{"id":2700,"date":"2023-09-10T03:14:59","date_gmt":"2023-09-10T01:14:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2700"},"modified":"2023-09-10T03:14:59","modified_gmt":"2023-09-10T01:14:59","slug":"anwaltsblog-erkennbar-falsches-datum-in-rechtsmittelschrift-schadet-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/10\/anwaltsblog-erkennbar-falsches-datum-in-rechtsmittelschrift-schadet-nicht\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Erkennbar falsches Datum in Rechtsmittelschrift schadet nicht!"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Wie genau muss in einer Rechtsmittelschrift die angegriffene Entscheidung bezeichnet werden? <br \/><br \/>Das Familiengericht hat mit am 12. Mai 2021 verk\u00fcndetem Beschluss den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Mit am 14. Mai 2021 erlassenem Beschluss hat es den Verfahrenswert festgesetzt. Beide Beschl\u00fcsse sind den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten am 17. Mai 2021 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2021 hat der Antragsgegner gegen den <em>\u201eBeschluss des AG Neuss &#8211; Familiengericht &#8211; vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021\u201c<\/em> Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat er klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 richte. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 verworfen. Der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz vom 7. Juni 2021, nach dessen Wortlaut Beschwerde gegen einen am 17. Mai 2021 zugestellten Beschluss vom 14. Mai 2021 eingelegt werde, k\u00f6nne nicht als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache vom 12. Mai 2021 ausgelegt werden. <br \/>Das sieht der BGH anders. Nach \u00a7 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erkl\u00e4rung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der f\u00fcr das zivilprozessuale Berufungsverfahren ma\u00dfgeblichen Regelung in \u00a7 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da \u00a7 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit \u00fcber den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollst\u00e4ndige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verk\u00fcndungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen. Verfahrensrechtliche Formvorschriften sind jedoch kein Selbstzweck. Daher d\u00fcrfen keine \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Anforderungen an die Beachtung der F\u00f6rmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden. Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umst\u00e4nden vor Ablauf der Beschwerdefrist f\u00fcr das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im \u00dcbrigen richtigen und vollst\u00e4ndigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende T\u00e4tigkeit aufzunehmen. Gemessen hieran hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 eingelegt. Zwar hat er den Erlasstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten sollte, unzutreffend angegeben. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten ergaben sich f\u00fcr das Gericht jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist hinreichende Anhaltspunkte, aus denen erkennbar war, dass der Antragsgegner die Entscheidung in der Hauptsache und nicht den Beschluss \u00fcber die Festsetzung des Verfahrenswerts anfechten wollte. So befand sich in den Verfahrensakten bereits die Verfahrenshilfeliquidation des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Antragsgegners, die er am Tage der Abfassung der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht eingereicht und der er die in dem Beschluss vom 14. Mai 2021 festgesetzten Verfahrenswerte unbeanstandet zugrunde gelegt hatte. Trotz der fehlerhaften Angaben in der Beschwerdeschrift zum Erlassdatum war das Beschwerdegericht auch seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende T\u00e4tigkeit aufzunehmen. Das Verfahren wurde von der Gesch\u00e4ftsstelle des OLG ohne weitere Beanstandung als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem \u201eUF\u201c-Registerzeichen und nicht &#8211; wie bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung \u00fcber die Festsetzung des Verfahrenswerts &#8211; unter dem \u201eWF\u201c-Registerzeichen eingetragen. <br \/>(BGH, Beschluss vom 2. August 2023 \u2013 XII ZB 432\/22)<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Ein Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umst\u00e4nden vor Ablauf der Rechtsmittelfrist f\u00fcr das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im \u00dcbrigen richtigen und vollst\u00e4ndigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende T\u00e4tigkeit aufzunehmen.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie genau muss in einer Rechtsmittelschrift die angegriffene Entscheidung bezeichnet werden? Das Familiengericht hat mit am 12. Mai 2021 verk\u00fcndetem Beschluss den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Mit am 14. Mai 2021 erlassenem Beschluss hat es den Verfahrenswert festgesetzt. 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