{"id":2705,"date":"2023-09-09T16:35:56","date_gmt":"2023-09-09T14:35:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2705"},"modified":"2023-09-09T16:35:56","modified_gmt":"2023-09-09T14:35:56","slug":"montagsblog-295","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/09\/montagsblog-295\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Produktfehlers bei einem Medizinprodukt.<\/em><\/p>\n<p><strong>Produktfehler bei H\u00fcftendoprothese<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 30.\u00a0Juni 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0165\/22<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Fehlerkategorien des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 ProdHaftG. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin erhielt im Jahr 2007 ein k\u00fcnstliches H\u00fcftgelenk in Form einer so genannten Totalendoprothese, bestehend aus einer Pfanne mit Inlay, einem H\u00fcftkopf und einem Verankerungsschaft. Die Prothese war bei der in \u00d6sterreich ans\u00e4ssigen Beklagten hergestellt worden. Knapp vier Jahre sp\u00e4ter musste die Prothese ausgewechselt werden, weil das Keramik-Inlay gebrochen war.<\/p>\n<p>Das LG hat die auf Ersatz materieller und immaterieller Sch\u00e4den gerichtete Klage nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die (vom OLG zugelassene) Revision der Kl\u00e4gerin hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Einen Fabrikationsfehler hat das OLG rechtsfehlerfrei verneint. Hierbei hat es einen Anscheinsbeweis zu Recht verneint. Dass ein Sachverst\u00e4ndiger als m\u00f6gliche Fehlerquellen eine ungen\u00fcgend kontrollierte oder reproduzierbare Fertigung oder eine ungen\u00fcgende Qualit\u00e4tskontrolle benannt hat, reicht f\u00fcr die Annahme eines typischen Geschehensablaufs nicht aus.<\/p>\n<p>Ein Konstruktionsfehler lag ebenfalls nicht vor. Aus damaliger Sicht war nicht erkennbar, dass ein anderes Material mehr Sicherheit geboten h\u00e4tte. Dass bei Inlays der im Streitfall eingesetzten Gr\u00f6\u00dfe ein im Vergleich zu kleineren Inlays h\u00f6heres Bruchrisiko bestand, reicht f\u00fcr die Annahme eines Fabrikationsfehlers ebenfalls nicht aus. Aus damaliger Sicht war dieses Risiko im Hinblick auf den mit dem Produkt verbundenen Nutzen noch vertretbar.<\/p>\n<p>Die abstrakte Gefahr, die aus dem erh\u00f6hten Bruchrisiko resultiert hat, begr\u00fcndete im Jahr 2007 auch noch keine Instruktionspflicht der Beklagten. Eine solche Pflicht kam erst ab dem Jahr 2009 in Betracht, als Br\u00fcche bekannt geworden waren.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des EuGH, wonach Herzschrittmacher und \u00e4hnliche Produkte schon dann als fehlerhaft eingestuft werden k\u00f6nnen, wenn bei anderen Exemplaren des betreffenden Produkts ein potentieller Fehler festgestellt wurde, ist f\u00fcr die Entscheidung nicht relevant. Im Streitfall wurde die Prothese nicht wegen eines potentiellen Fehlers ausgetauscht, sondern deshalb, weil sie bereits gebrochen war. Ein potentieller Fehler ist f\u00fcr den geltend gemachten Schaden deshalb nicht urs\u00e4chlich geworden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach der f\u00fcr Schadensereignisse ab 11.01.2009 geltenden Regelung in Art.\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a der Verordnung Rom\u00a0II reicht es f\u00fcr die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus, dass das Produkt in Deutschland in Verkehr gebracht worden ist und die gesch\u00e4digte Person beim Eintritt des Schadens hier ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Produktfehlers bei einem Medizinprodukt. 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