{"id":2708,"date":"2023-09-17T03:46:38","date_gmt":"2023-09-17T01:46:38","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2708"},"modified":"2023-09-17T03:46:38","modified_gmt":"2023-09-17T01:46:38","slug":"anwaltsblog-wann-ist-die-bei-einer-ersatzeinreichung-per-fax-erforderliche-darlegung-und-glaubhaftmachung-der-stoerung-der-elektronischen-uebermittlungsmoeglichkeit-rechtzeitig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/17\/anwaltsblog-wann-ist-die-bei-einer-ersatzeinreichung-per-fax-erforderliche-darlegung-und-glaubhaftmachung-der-stoerung-der-elektronischen-uebermittlungsmoeglichkeit-rechtzeitig\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wann ist die bei einer Ersatzeinreichung per Fax erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der St\u00f6rung der elektronischen \u00dcbermittlungsm\u00f6glichkeit rechtzeitig?"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Die Berufungsschrift der Beklagten gegen ein Urteil des Patentgerichts ist am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 20. April 2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim BGH eingegangen, der gem. \u00a7 110 PatG Berufungsgericht ist. In einem am gleichen Tag um 20:09 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte dargelegt, weshalb ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten die Berufungsschrift nicht \u00fcber das beA eingereicht haben. <br \/>Der BGH erkl\u00e4rt die Berufung durch Zwischenurteil f\u00fcr zul\u00e4ssig. Die \u00dcbermittlung der Berufungsschrift per Telefax war gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise ausreichend. Die Beklagte hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass zwei ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten am 20. April 2023 zwischen 12:56 Uhr und 18:34 Uhr insgesamt zw\u00f6lfmal versucht haben, die Berufungsschrift aus ihrem beA zu \u00fcbermitteln, und dass alle \u00dcbermittlungsversuche mit der Meldung geendet haben, die Nachricht habe nicht an den Intermedi\u00e4r des Empf\u00e4ngers \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen. Sie haben ferner dargelegt, dass am 20. April 2023 auf den Internetseiten des EGVP eine als &#8222;aktuell&#8220; gekennzeichnete Meldung ver\u00f6ffentlicht war, wonach (u.a.) die Bundesgerichte seit dem 19. April 2023 um 14:12 Uhr &#8222;vorl\u00e4ufig nicht erreichbar&#8220; seien. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Glaubhaftmachung rechtzeitig erfolgt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 3 ZPO ist die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat danach m\u00f6glichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverz\u00fcgliche Nachholung kommt ausschlie\u00dflich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung ist als gleichzeitig im Sinne dieser Grunds\u00e4tze anzusehen. Der Regelung in \u00a7 130d Satz 3 ZPO ist allerdings zu entnehmen, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ersatzeinreichung so schnell wie m\u00f6glich darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Bei Anlegung dieses Ma\u00dfstabes darf jedoch nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass eine Frist f\u00fcr die Einlegung oder Begr\u00fcndung eines Rechtsmittels grunds\u00e4tzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ersatzeinreichung und die Darlegung und Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schrifts\u00e4tzen \u00fcbermittelt werden. <br \/>Aus der Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten bei dem fr\u00fcher zul\u00e4ssigen Einreichen fristgebundener Schrifts\u00e4tze per Telefax ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Danach darf die \u00dcbermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine \u00dcbersendung zun\u00e4chst nicht gelingt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu versagen, wenn schon um 20 Uhr von weiteren Sendeversuchen abgesehen worden ist. Diese Rechtsprechung ist auf \u00a7 130d Satz 2 ZPO nicht \u00fcbertragbar. Ein Rechtsanwalt, der aus technischen Gr\u00fcnden gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, und deshalb eine zul\u00e4ssige Ersatzeinreichung veranlasst hat, ist nicht gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische \u00dcbermittlung zu bem\u00fchen. Diese Unterscheidung ist konsequent, weil \u00a7 130d Satz 2 ZPO nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers\u00e4umen einer Frist betrifft, sondern die M\u00f6glichkeit zur Einhaltung einer Frist in einer von der Vorgabe aus \u00a7 130d Satz 1 ZPO abweichenden Form vorsieht. Dar\u00fcber hinaus besteht das Risiko, dass ein Telefaxger\u00e4t wegen Belegung mit anderweitigen Sendungen vor\u00fcbergehend nicht erreichbar ist, auch bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Funktion aller Komponenten. \u00a7 130d Satz 2 ZPO betrifft demgegen\u00fcber F\u00e4lle, in denen die zur \u00dcbermittlung eingesetzten Systeme eine St\u00f6rung aufweisen.<br \/>(BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 \u2013 X ZR 51\/23)<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Der Grund f\u00fcr eine Ersatzeinreichung muss m\u00f6glichst zeitgleich mit der \u00dcbermittlung glaubhaft gemacht werden. Eine Darlegung in einem gesonderten Schriftsatz am selben Tag ist als &#8222;gleichzeitig&#8220; und damit rechtzeitig zu werten.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berufungsschrift der Beklagten gegen ein Urteil des Patentgerichts ist am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 20. April 2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim BGH eingegangen, der gem. \u00a7 110 PatG Berufungsgericht ist. 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