{"id":2713,"date":"2023-09-25T03:02:20","date_gmt":"2023-09-25T01:02:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2713"},"modified":"2023-09-25T03:02:20","modified_gmt":"2023-09-25T01:02:20","slug":"anwaltsblog-kein-vertrauen-auf-erstmalige-fristverlaengerung-von-mehr-als-einem-monat-ohne-zustimmung-gegenseite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/25\/anwaltsblog-kein-vertrauen-auf-erstmalige-fristverlaengerung-von-mehr-als-einem-monat-ohne-zustimmung-gegenseite\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog:  Kein Vertrauen auf (erstmalige) Fristverl\u00e4ngerung von mehr als einem Monat ohne Zustimmung Gegenseite!"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Darf der Rechtsmittelf\u00fchrer bei einem erstmaligen Fristverl\u00e4ngerungsantrag von mehr als einem Monat auf die Verl\u00e4ngerung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist vertrauen und braucht nicht bei Gericht nachzufragen?<br \/><br \/>Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin durch am 3. Januar 2022 zugestellten Beschluss zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und am 3. M\u00e4rz 2022 beantragt, die Frist zur Begr\u00fcndung um sechs Wochen bis einschlie\u00dflich 14. April 2022 zu verl\u00e4ngern. Mit am 14. April 2022 beim OLG eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Beschwerde begr\u00fcndet. Nach Hinweis hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Ihre zuverl\u00e4ssige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist, nachdem ein erster, auf Verl\u00e4ngerung bis zum 4. April 2022 gerichteter Fristverl\u00e4ngerungsantrag abgefasst worden sei, weisungsgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst auf dieses Datum in den elektronischen Kalender eingetragen. Da allerdings dann eine weitergehende Fristverl\u00e4ngerung bis 14. April 2022 f\u00fcr n\u00f6tig befunden worden sei, habe die Kanzleiangestellte die Frist auf den 14. April 2022 umgetragen. Die Verfahrensbevollm\u00e4chtigte habe auf eine zeitnahe Entscheidung \u00fcber das Fristverl\u00e4ngerungsgesuch vertraut und erst durch den gerichtlichen Hinweis bemerkt, dass die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht zu dem von ihr vorgegebenen Fristende am 4. April 2022 eingereicht worden sei. <br \/>Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unverschuldete Fristvers\u00e4umung sind nicht offenkundig. Die Sorgfaltspflicht verlangt in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gew\u00e4hrleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverl\u00e4ssig erprobten und sorgf\u00e4ltig \u00fcberwachten B\u00fcrokraft \u00fcbertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverl\u00e4ssig festgehalten und kontrolliert werden. Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zus\u00e4tzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen. F\u00fcr den Fall eines Fristverl\u00e4ngerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen F\u00e4llen muss als zus\u00e4tzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverl\u00e4ngerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verl\u00e4ngerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorl\u00e4ufig gekennzeichnet und rechtzeitig &#8211; sp\u00e4testens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung &#8211; \u00fcberpr\u00fcft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Dass diese Anforderungen erf\u00fcllt waren, h\u00e4tte der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft. <br \/>Dass das OLG \u00fcber den Fristverl\u00e4ngerungsantrag nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verl\u00e4ngerbaren Frist entschieden hat, war nicht verfahrensfehlerhaft. Es war auch nicht aufgrund seiner gerichtlichen F\u00fcrsorgepflicht gehalten, die Antragsgegnerin vor Ablauf des ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsf\u00e4higen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende M\u00f6glichkeit einer weitergehenden Fristverl\u00e4ngerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen f\u00fcr eine Fristverl\u00e4ngerung von mehr als einem Monat bekannt sind. Grunds\u00e4tzlich ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, f\u00fcr die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverl\u00e4ngerung beizubringen und Unklarheiten rechtzeitig auszur\u00e4umen. Darf der Beteiligte auf die Gew\u00e4hrung einer beantragten Fristverl\u00e4ngerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es keiner Nachfrage beim Gericht. Anderes gilt jedoch, wenn mit der beantragten Fristverl\u00e4ngerung nicht gerechnet werden kann. In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verl\u00e4ngerung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist zu erkundigen, um die Begr\u00fcndung fristwahrend einreichen zu k\u00f6nnen. <br \/>(BGH, Beschluss vom 2. August 2023 \u2013 XII ZB 96\/23)<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Regressf\u00e4lle wie dieser k\u00f6nnen durch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Notierung von Vorfristen vermieden werden. F\u00fcr Rechtsmittelbegr\u00fcndungen muss au\u00dfer dem Fristablauf noch (mindestens) eine grunds\u00e4tzlich etwa einw\u00f6chige Vorfrist notiert werden (BGH vom 21.06.2023 &#8211; XII ZB 418\/22).<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf der Rechtsmittelf\u00fchrer bei einem erstmaligen Fristverl\u00e4ngerungsantrag von mehr als einem Monat auf die Verl\u00e4ngerung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist vertrauen und braucht nicht bei Gericht nachzufragen? Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin durch am 3. Januar 2022 zugestellten Beschluss zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und am 3. 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