{"id":2717,"date":"2023-09-20T11:14:15","date_gmt":"2023-09-20T09:14:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2717"},"modified":"2023-09-20T11:17:43","modified_gmt":"2023-09-20T09:17:43","slug":"blog-update-haftungsrecht-ersatz-der-vollen-reparaturkosten-auch-bei-instandsetzung-des-fahrzeugs-in-der-eigenen-werkstatt-des-geschaedigten-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/20\/blog-update-haftungsrecht-ersatz-der-vollen-reparaturkosten-auch-bei-instandsetzung-des-fahrzeugs-in-der-eigenen-werkstatt-des-geschaedigten-bgh\/","title":{"rendered":"Blog-Update Haftungsrecht: Ersatz der vollen Reparaturkosten auch bei Instandsetzung des Fahrzeugs in der eigenen Werkstatt des Gesch\u00e4digten (BGH)?"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 26.5.2023 (Az. VI ZR 274\/22, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.16.i.1044.01.e\">MDR 2023, 1044<\/a>) hat der BGH die Grunds\u00e4tze der Kosten f\u00fcr die Fahrzeugreparatur infolge von Verkehrsunf\u00e4llen bei einer Reparatur in der eigenen Reparaturwerkstatt des Gesch\u00e4digten pr\u00e4zisiert. Vor allem aber hat der BGH diese Grunds\u00e4tze auch auf die fiktive Schadensabrechnung erstreckt.<\/p>\n<p>Im vom BGH entschiedenen Fall wurde der PKW der Betreiberin einer Kfz-Reparaturwerkstatt (Kl\u00e4gerin) bei einer Kollision mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug besch\u00e4digt. Die Kl\u00e4gerin rechnete die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Die beklagte Haftpflichtversicherung zog von den Reparaturkosten 20 % Unternehmergewinn ab, woraufhin die Beklagte auf Ersatz des verbliebenden Betrages klagte. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Auch die Revision zum BGH hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Best\u00e4tigung der Grunds\u00e4tze zur Instandsetzung in der eigenen Werkstatt<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcblicherweise kann der Gesch\u00e4digte frei entscheiden, wie er den f\u00fcr die Reparatur erforderlichen Betrag einsetzen will. Auch ein Gesch\u00e4digter, der sein Fahrzeug in der Freizeit selbst repariert, erh\u00e4lt daher den im Gutachten ausgewiesenen Betrag, der f\u00fcr die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erforderlich ist.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme gilt aber, wie der BGH 1970 und 1983 f\u00fcr Verkehrsbetriebe mit eigener Werkstatt (BGH v. 26.5.1970 \u2013 VI ZR 168\/68, BGHZ 54, 82 = MDR 1970, 751; BGH v. 31.5.1983 \u2013 VI ZR 241\/79, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1984.01.r.36\">MDR 1984, 39<\/a>) und 2013 f\u00fcr Kfz-Reparaturwerkst\u00e4tten entschieden hat (BGH v. 19.11.2013 \u2013 VI ZR 363\/12, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2014.04.r.15\">MDR 2014, 213<\/a>), wenn der Gesch\u00e4digte Kraftfahrzeuge gewerbsm\u00e4\u00dfig repariert. Unter Umst\u00e4nden kann man dann n\u00e4mlich von ihm erwarten, dass er zun\u00e4chst die Kapazit\u00e4ten seiner Werkstatt nutzt. F\u00fcr die Reparatur in einer eigenen Werkstatt des Gesch\u00e4digten gelten folgende Grunds\u00e4tze (sh. dazu <em>Zwickel<\/em>, in: Greger\/Zwickel, Haftung im Stra\u00dfenverkehr, 6. Aufl., 2021, Rz. 27.49):<\/p>\n<ul>\n<li>Handelt es sich, anders als im nun entschiedenen Fall, um eine Werkstatt, die ausschlie\u00dflich eigene Fahrzeuge des Gesch\u00e4digten repariert (z. B. Verkehrsbetriebe), sind nach \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB grunds\u00e4tzlich nur die Materialkosten und anteilige Gemeinkosten f\u00fcr die Unterhaltung der Werkstatt als erforderlich anzusehen (BGH v. 26.5.1970 \u2013 VI ZR 168\/68, BGHZ 54, 82 = MDR 1970, 751; BGH v. 31.5.1983 \u2013 VI ZR 241\/79, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1984.01.r.36\">MDR 1984, 39<\/a>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Werkstatt bis an die Kapazit\u00e4tsgrenze ausgelastet war. Dann sind die Kosten ersatzf\u00e4hig, die bei einer Fremdreparatur entstanden w\u00e4ren. In diesem Fall, in dem es um die Erforderlichkeit nach \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB geht, hat der Gesch\u00e4digte darzulegen und zu beweisen, dass eine Auslastungssituation seiner Werkstatt vorlag.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine gewerbliche Kfz-Reparaturwerkstatt, die auch Fremdauftr\u00e4ge annimmt, kommt der BGH, wenn auch mit anderer Begr\u00fcndung, zum gleichen Ergebnis: War der Betrieb nicht durch Fremdauftr\u00e4ge ausgelastet, ist der Unternehmergewinn nicht ersatzf\u00e4hig. Es k\u00f6nnen dann nur Materialkosten und anteilige Gemeinkosten f\u00fcr die Unterhaltung der Werkstatt beansprucht werden. War die Werkstatt ausgelastet, sind die Kosten f\u00fcr eine Fremdreparatur ersatzf\u00e4hig. Im aktuellen Urteil vom 26.5.2023 (Az. VI ZR 274\/22, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.16.i.1044.01.e\">MDR 2023, 1044<\/a>) ordnet der BGH den letztgenannten Fall ausdr\u00fccklich der Schadensminderungspflicht des Gesch\u00e4digten nach \u00a7\u00a0254 Abs. 2 S. 1 BGB zu. Der Sch\u00e4diger tr\u00e4gt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die ihm g\u00fcnstige Tatsache, dass der Gesch\u00e4digte nicht durch Fremdauftr\u00e4ge ausgelastet war und diese Kapazit\u00e4t f\u00fcr die Reparatur h\u00e4tte einsetzen k\u00f6nnen. Im Rahmen der sekund\u00e4ren Darlegungslast muss aber der Gesch\u00e4digte seine betriebliche Situation und Umst\u00e4nde, die die Reparatur im eigenen Betrieb unzumutbar machen, konkret darstellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Bezug der Grunds\u00e4tze auf die fiktive Abrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Zu Recht bezieht der BGH diese Grunds\u00e4tze auch auf den Fall der fiktiven Abrechnung. Die fiktive Abrechnung ist nur ein anderer Weg der Schadenswiedergutmachung. Es w\u00e4re daher nicht einzusehen, wenn der Gesch\u00e4digte bei fiktiver Abrechnung dadurch privilegiert w\u00e4re, dass die Auslastung der Werkstatt bei fiktiver Abrechnung keine Rolle spielt. Auch bei der fiktiven Abrechnung kommt es also darauf an, ob die Werkstatt ausgelastet gewesen ist oder nicht.<\/p>\n<p><strong>Problem: Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Bestimmung der Auslastungssituation<\/strong><\/p>\n<p>Damit ist die Folgefrage schon angedeutet: Welcher Zeitraum ist f\u00fcr die Bestimmung der Auslastungssituation der Fremdauftr\u00e4ge ausf\u00fchrenden Werkstatt bei der fiktiven Abrechnung ma\u00dfgeblich? Bei der konkreten Schadensabrechnung ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Auslastung eines Betriebs zun\u00e4chst auf den Reparaturzeitraum abzustellen. Dar\u00fcber hinaus muss man aber auch fragen, ob sich zwischen Unfall und Reparaturbeginn eine Nichtauslastung der Werkstatt mit der Folge des Einsetzens der Schadensminderungspflicht ergeben hat (so auch <em>He\u00dfeler<\/em>, NJW 2023, 2421, 2422). Noch schwieriger ist es bei der fiktiven Abrechnung. Das Berufungsgericht hatte angenommen, der ma\u00dfgebliche Zeitraum habe mit der Weiterver\u00e4u\u00dferung des besch\u00e4digten Fahrzeugs geendet. W\u00fcrde man dem folgen, k\u00f6nnten gesch\u00e4digte Werkst\u00e4tten Fahrzeuge stets zeitnah weiterver\u00e4u\u00dfern und dadurch die Schadensminderungspflicht umgehen. Der fiktiv abrechnende Gesch\u00e4digte w\u00e4re dann im Vorteil. Viel spricht deshalb daf\u00fcr, auch bei der fiktiven Abrechnung auf den Zeitraum der konkreten Auslastung bis zu einer \u00fcblichen, gedachten Reparatur zu schauen. Die Beurteilung, wie lange dieser Zeitraum \u00fcblicherweise ist, muss der Rechtsprechung der Instanzgerichte \u00fcberlassen bleiben.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung des BGH ist vollumf\u00e4nglich zuzustimmen. Insbesondere \u00fcberzeugt die Annahme, dass eine Reparaturwerkstatt, die Fremdreparaturen mit Gewinnerzielungsabsicht ausf\u00fchrt \u2013 soweit die Schadensminderungspflicht des \u00a7\u00a0254 Abs. 2 S. 1 BGB nichts anderes gebietet \u2013 den Unternehmergewinn verlangen kann, w\u00e4hrend das f\u00fcr eine Werkstatt, die nur eigene Fahrzeuge repariert, nur ausnahmsweise der Fall ist. Geradezu zwingend erscheint die vom BGH vorgenommene \u00dcbertragung der f\u00fcr die konkrete Abrechnung erarbeiteten Grunds\u00e4tze auf die fiktive Abrechnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 26.5.2023 (Az. 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