{"id":272,"date":"2016-07-02T14:10:47","date_gmt":"2016-07-02T12:10:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=272"},"modified":"2016-07-02T14:10:47","modified_gmt":"2016-07-02T12:10:47","slug":"montagsblog-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/07\/02\/montagsblog-10\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch einen von mehreren Verk\u00e4ufern<\/strong><br \/>\nUrteil vom 8. April 2016 \u2013 V ZR 150\/15<\/p>\n<p><em>Eine Streitfrage, die mit der Schuldrechtsmodernisierung aufgekommen war, hat der V. Zivilsenat entschieden.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten von den Beklagten, die damals die Scheidung ihrer Ehe betrieben, ein mit einem Wohnhaus bebautes Hanggrundst\u00fcck unter Ausschluss jeglicher Gew\u00e4hrleistung erworben. Sp\u00e4ter stellte sich heraus, dass eine St\u00fctzmauer nicht hinreichend standfest ist. Der beklagte Ehemann hatte dies gewusst, die beklagte Ehefrau nicht. Die auf Ersatz der Sanierungskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz gegen\u00fcber beiden Beklagten Erfolg. Das OLG wies die gegen die Ehefrau gerichtete Klage hingegen ab.<\/p>\n<p>Der BGH verurteilt auch die Ehefrau zur Zahlung von Schadensersatz. Anspruchsgrundlage ist \u00a7\u00a0437 Nr.\u00a03 i.V.m. \u00a7\u00a0280 BGB. Die Ehefrau hat fahrl\u00e4ssig gehandelt, weil sich das Anwesen ohne n\u00e4here Nachforschung \u00fcbergeben hat. Entscheidend ist deshalb, ob sich die Ehefrau auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann oder ob sie daran gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0444 Fall\u00a01 BGB gehindert ist, weil der Ehemann den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nach dem bis Ende 2001 geltenden Recht f\u00fchrte das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen von mehreren Verk\u00e4ufern nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass alle Verk\u00e4ufer gem. \u00a7\u00a0476 BGB aF gehindert waren, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Dies hatte jedoch nur zur Folge, dass alle Verk\u00e4ufer Wandlung und Minderung schuldeten. Ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0463 BGB aF \u2013 der das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das arglistige Verschweigen eines Mangels voraussetzte \u2013 stand dem K\u00e4ufer hingegen nur gegen\u00fcber dem arglistig handelnden Verk\u00e4ufer zu. Diese Differenzierungsm\u00f6glichkeit ist mit der Schuldrechtsmodernisierung entfallen, weil jeder Verk\u00e4ufer schon bei Fahrl\u00e4ssigkeit auf Schadensersatz haftet. Deshalb war in Literatur und Rechtsprechung Streit dar\u00fcber entstanden, ob \u00a7\u00a0444 Fall\u00a01 BGB in gleicher Weise auszulegen ist wie \u00a7476 BGB aF \u2013 mit der Folge, dass auch der nur fahrl\u00e4ssig handelnde Verk\u00e4ufer trotz des vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschlusses zum Schadensersatz verpflichtet ist \u2013 oder ob ein solcher Verk\u00e4ufer insgesamt von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen verschont bleibt. Der BGH entscheidet diesen Streit zugunsten der zuerst genannten Auffassung. Die Gegenauffassung w\u00fcrde nach seiner Ansicht zu einer zu weitgehenden Beschr\u00e4nkung der Rechte des K\u00e4ufers f\u00fchren.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein K\u00e4ufer, der trotz eines wirksam vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschlusses Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache geltend machen will, kann sich darauf beschr\u00e4nken, einem der Verk\u00e4ufer das arglistige Verschweigen eines Mangels nachzuweisen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarzts<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 10. Mai 2016 \u2013 VI ZR 247\/15<\/p>\n<p><em>Eine h\u00f6chstrichterlich bislang noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rte Frage zur Haftung von Tier\u00e4rzten hat der XII.\u00a0Zivilsenat entschieden.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter tier\u00e4rztlicher Behandlung eines Pferdes auf Schadensersatz in H\u00f6he von rund 100.000\u00a0Euro in Anspruch. LG und OLG bejahten die Haftung des Beklagten dem Grunde nach. Zwar sei nicht aufzukl\u00e4ren, ob die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten kausal f\u00fcr die aufgetretenen, zum Tod des Pferdes f\u00fchrenden Komplikationen gewesen sei. Die Beweislast daf\u00fcr liege aber beim Beklagten, weil diesem ein Befunderhebungsfehler unterlaufen sei.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des beklagten Tierarztes zur\u00fcck. Anders als das OLG h\u00e4lt er die f\u00fcr den Bereich der Humanmedizin entwickelten Grunds\u00e4tze zur Beweislastumkehr im Falle von groben Behandlungsfehlern sowie bestimmten Befunderhebungsfehlern nicht nur in Einzelf\u00e4llen, sondern generell auch im Bereich der Tiermedizin f\u00fcr anwendbar. Dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze (nur) f\u00fcr den Bereich der Humanmedizin in \u00a7\u00a7\u00a0630a\u00a0ff. BGB kodifiziert hat, steht ausweislich der Gesetzesmaterialien ihrer \u00dcbertragung auf den Tierarzt nicht entgegen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Fr\u00fchere Entscheidungen von Instanzgerichten, die eine Beweislastumkehr im Bereich der Tiermedizin verneint oder an strengere Voraussetzungen gekn\u00fcpft haben, sind mit der Entscheidung des BGH obsolet. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch einen von mehreren Verk\u00e4ufern Urteil vom 8. April 2016 \u2013 V ZR 150\/15 Eine Streitfrage, die mit der Schuldrechtsmodernisierung aufgekommen war, hat der V. Zivilsenat entschieden. Die Kl\u00e4ger hatten von den Beklagten, die damals [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,15,2],"tags":[221,226,224,222,131,225,219,220,223],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/272"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=272"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/272\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":273,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/272\/revisions\/273"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=272"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=272"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=272"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}