{"id":2728,"date":"2023-09-30T17:35:21","date_gmt":"2023-09-30T15:35:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2728"},"modified":"2023-09-30T17:35:21","modified_gmt":"2023-09-30T15:35:21","slug":"montagsblog-297","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/09\/30\/montagsblog-297\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Pr\u00fcfungskompetenz des Berufungsgerichts in Bezug auf Tatsachen.<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfung von Tatsachenfeststellungen in der Berufungsinstanz<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 8.\u00a0August 2023 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a020\/23<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat bekr\u00e4ftigt die st\u00e4ndige Rechtsprechung zu \u00a7\u00a0529 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ZPO. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin hatte ein aus zwei Geb\u00e4udeteilen bestehendes Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfl\u00e4che von 410\u00a0m\u00b2 seit Ende 2018 an die Beklagten vermietet. Anfang 2021 verwehrten ihr die Beklagten eine Besichtigung des Objekts durch einen mit dem Verkauf des Objekts betrauten Makler. Im August 2021 k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin wegen Eigenbedarfs f\u00fcr sich und ihre zwei erwachsenen S\u00f6hne mit deren Familien. Die Beklagten widersprachen der K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Das AG verurteilte die Beklagten nach Vernehmung der beiden S\u00f6hne der Kl\u00e4gerin antragsgem\u00e4\u00df zur R\u00e4umung und Herausgabe des Anwesens. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a09 und \u00a7\u00a0563 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ZPO an eine andere Kammer des LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das LG hat angenommen, die Beweisw\u00fcrdigung durch das AG sei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0529 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ZPO bindend, weil ein unrichtiges Beweisma\u00df, Verst\u00f6\u00dfe gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze, Widerspr\u00fcche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgr\u00fcnden sowie M\u00e4ngel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie L\u00fcckenhaftigkeit oder Widerspr\u00fcche nicht erkennbar seien.<\/p>\n<p>Darin liegt eine Verletzung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG, weil das LG seine Pr\u00fcfungskompetenz nicht im gebotenen Umfang wahrgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung in der Berufungsinstanz ist anders als die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschr\u00e4nkt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen k\u00f6nnen sich auch aus der M\u00f6glichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders w\u00fcrdigt als das Gericht der Vorinstanz. Das Berufungsgericht ist deshalb zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet, wenn aus seiner Sicht eine gewisse \u2013 nicht notwendig \u00fcberwiegende \u2013 Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird.<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4tte sich das LG danach zumindest mit der Frage befassen m\u00fcssen, ob in der Berufungsbegr\u00fcndung geltend gemachte Widerspr\u00fcche in den Angaben der Zeugen und der Kl\u00e4gerin zum zeitlichen Ablauf bez\u00fcglich der Aufgabe von urspr\u00fcnglichen Verkaufsabsichten und dem Entschluss zur Eigennutzung die Wahrscheinlichkeit einer abweichenden Feststellung begr\u00fcnden. Diese W\u00fcrdigung wird die nunmehr mit der Sache befasste Kammer nachzuholen haben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Der Berufungskl\u00e4ger muss in der Berufungsbegr\u00fcndung die Umst\u00e4nde, die aus seiner Sicht eine abweichende Feststellung gebieten, m\u00f6glichst konkret benennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Pr\u00fcfungskompetenz des Berufungsgerichts in Bezug auf Tatsachen. \u00dcberpr\u00fcfung von Tatsachenfeststellungen in der Berufungsinstanz BGH, Beschluss vom 8.\u00a0August 2023 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a020\/23 Der VIII.\u00a0Zivilsenat bekr\u00e4ftigt die st\u00e4ndige Rechtsprechung zu \u00a7\u00a0529 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ZPO. 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