{"id":2730,"date":"2023-10-01T09:38:11","date_gmt":"2023-10-01T07:38:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2730"},"modified":"2023-10-01T09:38:11","modified_gmt":"2023-10-01T07:38:11","slug":"anwaltsblog-wie-muss-die-ausgangskontrolle-bei-versendung-fristgebundener-schriftsaetze-per-bea-organisiert-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/10\/01\/anwaltsblog-wie-muss-die-ausgangskontrolle-bei-versendung-fristgebundener-schriftsaetze-per-bea-organisiert-sein\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wie muss die Ausgangskontrolle bei Versendung fristgebundener Schrifts\u00e4tze per beA organisiert sein?"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Wieder einmal hatte der BGH Anlass, in einem Wiedereinsetzungsverfahren die Voraussetzungen an die Kanzleiorganisation und insbesondere an die Postausgangskontrolle bei Versendung fristgebundener Schrifts\u00e4tze per beA zusammenzufassen: <br \/>Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs \u00fcber das beA entsprechen denen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax. Unerl\u00e4sslich ist die \u00dcberpr\u00fcfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Diese Eingangsbest\u00e4tigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit dar\u00fcber verschaffen, ob die \u00dcbermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bem\u00fchungen zur erfolgreichen \u00dcbermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit dar\u00fcber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur \u00dcberpr\u00fcfung und gegebenenfalls erneuten \u00dcbermittlung veranlassen. Der Rechtsanwalt darf nicht von einer erfolgreichen \u00dcbermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbest\u00e4tigung im Abschnitt &#8222;Zusammenfassung Pr\u00fcfprotokoll&#8220; nicht als Meldetext &#8222;request executed&#8220; und unter dem Unterpunkt &#8222;\u00dcbermittlungsstatus&#8220; nicht die Meldung &#8222;erfolgreich&#8220; angezeigt wird. Es f\u00e4llt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei f\u00fcr die Versendung fristwahrender Schrifts\u00e4tze \u00fcber das beA zust\u00e4ndige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des \u00dcbermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.<br \/>Die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist begehrende Kl\u00e4gerin hat lediglich allgemein behauptet, in der Kanzlei ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten bestehe im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung fristgebundener Schrifts\u00e4tze die Anweisung, am Ende eines jeden Arbeitstages die Fristenliste mit den erfolgreichen &#8222;beA-Versandprotokollen&#8220; abzugleichen und eine endg\u00fcltige Erledigung nur zu notieren, wenn das &#8222;Versandprotokoll&#8220; auf Existenz und Inhalt gepr\u00fcft worden sei. Es l\u00e4sst sich insoweit bereits nicht feststellen, ob sich die behauptete Anweisung einer \u00dcberpr\u00fcfung des &#8222;Versandprotokolls&#8220; auf die Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO oder das \u00dcbermittlungsprotokoll bezog. Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist insbesondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbest\u00e4tigung gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem \u00dcbermittlungsprotokoll zu vermeiden, dessen Vorliegen f\u00fcr die Ausgangskontrolle nicht gen\u00fcgt. Schon an der Darlegung einer solcherma\u00dfen eindeutigen Anweisung fehlt es. Zudem fehlen einer solcherart gefassten Anordnung auch hinreichende Anweisungen dazu, wie der zust\u00e4ndige Mitarbeiter die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen hat. Insoweit gen\u00fcgt es nicht, dass zur Organisation der Kanzlei des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten die Weisung an die den Postversand t\u00e4tigenden B\u00fcromitarbeiter geh\u00f6rt, zu pr\u00fcfen, ob die Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbest\u00e4tigung zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbest\u00e4tigung gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, l\u00e4sst den Mitarbeiter dagegen schon dar\u00fcber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung von Schrifts\u00e4tzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbest\u00e4tigung gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist. Wie die Eingangsbest\u00e4tigung aufgerufen und ihr Inhalt \u00fcberpr\u00fcft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand \u00fcber das beA vertrauten Mitarbeiter. Dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin seine den Postversand t\u00e4tigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen hat, hat die Kl\u00e4gerin schon nicht vorgetragen.<br \/>(BGH, Beschluss vom 6. September 2023 \u2013 IV ZB 4\/23).<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Fristen d\u00fcrfen erst nach Erhalt und Kontrolle der automatisierten Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des \u00dcbermittlungsvorgangs gestrichen werden (BGH MDR 2023, 858; <em>Schwenker<\/em> MDR 2023, 1161).<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal hatte der BGH Anlass, in einem Wiedereinsetzungsverfahren die Voraussetzungen an die Kanzleiorganisation und insbesondere an die Postausgangskontrolle bei Versendung fristgebundener Schrifts\u00e4tze per beA zusammenzufassen: Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs \u00fcber das beA entsprechen denen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax. 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