{"id":2732,"date":"2023-10-08T04:35:39","date_gmt":"2023-10-08T02:35:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2732"},"modified":"2023-10-08T04:35:39","modified_gmt":"2023-10-08T02:35:39","slug":"anwaltsblog-wann-ist-eine-rubrumsberichtigung-auf-beklagtenseite-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/10\/08\/anwaltsblog-wann-ist-eine-rubrumsberichtigung-auf-beklagtenseite-zulaessig\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wann ist eine \u201eRubrumsberichtigung\u201c auf Beklagtenseite zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Mit der Abgrenzung zwischen einer \u2013 im Gesetz nicht geregelten \u2013 \u201eRubrumsberichtigung\u201c und einem f\u00fcr den Kl\u00e4ger mit Kosten belasteten Parteiwechsel hatte sich der XII. Zivilsenat des BGH auseinanderzusetzen:<br \/>Der Kl\u00e4ger hat mit seiner &#8211; laut Bezeichnung in der Klageschrift &#8211; gegen die \u201eAutohaus P. A. GmbH &amp; Co KG\u201c gerichteten Klage diese auf R\u00e4umung des Pachtobjekts verklagt. Der als Anlage beigef\u00fcgte Pachtvertrag weist P. A. &#8211; den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der KG \u2013 als P\u00e4chter aus. Nachdem das Landgericht hat auf Antrag des Kl\u00e4gers durch Beschluss eine \u201eBerichtigung\u201c des Rubrums auf der Beklagtenseite vorgenommen und darin P. A. als Beklagten bezeichnet hatte, hat es diesen durch Urteil zur R\u00e4umung verurteilt. Das OLG hat die Berufung des Beklagten verworfen. Er zeige nicht auf, aufgrund welchen Fehlers das Urteil gegen ihn zu Unrecht ergangen sein solle. Es werde zwar beanstandet, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft lediglich das Passivrubrum berichtigt habe, anstatt eine prozessordnungsgem\u00e4\u00dfe Klage\u00e4nderung mit R\u00fccknahme der Klage gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich beklagten KG in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage gegen\u00fcber dem Beklagten vorzunehmen. Es sei allerdings die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Die Verwerfung der Berufung wird vom BGH gebilligt. Die von dem Beklagten ausdr\u00fccklich beanstandete \u201eRubrumsberichtigung\u201c gen\u00fcgt zur Berufungsbegr\u00fcndung nicht. Bei einer \u201eRubrumsberichtigung\u201c vor Urteilserlass handelt es sich um einen im Gesetz nicht ausdr\u00fccklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfall seine Auffassung dar\u00fcber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Ein solcher, vor Urteilserlass ergangener \u201eBerichtigungsbeschluss\u201c ist kein Fall des \u00a7 319 Abs. 1 ZPO, weil nach dieser Vorschrift nur solche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigungsf\u00e4hig sind, die in dem Urteil selbst enthalten sind. Vielmehr handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verf\u00fcgung des Gerichts, die keine Bindungswirkung entfaltet und jederzeit abge\u00e4ndert werden kann. Wer diejenige Person ist, die durch die Parteibezeichnung als \u201eBeklagter\u201c in der Klageschrift betroffen werden soll, ist vom Gericht durch eine frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserkl\u00e4rung zu kl\u00e4ren. Bei der Auslegung dieser Prozesserkl\u00e4rung ist nicht nur die im Rubrum der Klageschrift gew\u00e4hlte \u00e4u\u00dfere Bezeichnung der Partei, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie\u00dflich etwaiger beigef\u00fcgter Anlagen zu ber\u00fccksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz \u201efalsa demonstratio non nocet\u201c darf die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht aufgrund einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift scheitern, solange nur aus deren Inhalt und ihren Anlagen sowie den weiter zu ber\u00fccksichtigenden Umst\u00e4nden deutlich wird, welche Person tats\u00e4chlich von der Parteibezeichnung in der Klageschrift betroffen werden soll. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrt\u00fcmliche Benennung einer am materiell-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligten Person als Partei. Erl\u00e4sst das Gericht nach einer fehlerhaften Auslegung der Klageschrift ein Sachurteil gegen eine Person, die von der Parteibezeichnung in der Klageschrift tats\u00e4chlich nicht betroffen ist und mit der ein Prozessrechtsverh\u00e4ltnis nicht bestanden hat (\u201eScheinbeklagter\u201c), kann sich diese bis zur Feststellung, nicht verklagt worden zu sein, am weiteren Rechtsstreit beteiligen und insbesondere den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels vorgesehen ist. Ein gegen den Scheinbeklagten ergangenes Sachurteil muss durch das Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an das vorinstanzliche Gericht zur\u00fcckverwiesen werden, um dort die bislang unterbliebene Sachentscheidung gegen\u00fcber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten herbeizuf\u00fchren. <br \/>(BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 \u2013 XII ZB 539\/22 \u2013 MDR 2023, 1202)<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Rubrumsberichtigung kommt es darauf an, ob mit ihr die Identit\u00e4t gewahrt bleibt oder es sich in Wirklichkeit um einen Parteiwechsel handelt (<em>Feskorn<\/em> in: Z\u00f6ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, \u00a7 319 Rn. 19). Zur Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie\u00dflich Anlagen zu ber\u00fccksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger irrt\u00fcmlich die Bezeichnung einer tats\u00e4chlich existierenden, am materiellen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligten Person gew\u00e4hlt hat.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Abgrenzung zwischen einer \u2013 im Gesetz nicht geregelten \u2013 \u201eRubrumsberichtigung\u201c und einem f\u00fcr den Kl\u00e4ger mit Kosten belasteten Parteiwechsel hatte sich der XII. Zivilsenat des BGH auseinanderzusetzen:Der Kl\u00e4ger hat mit seiner &#8211; laut Bezeichnung in der Klageschrift &#8211; gegen die \u201eAutohaus P. A. 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