{"id":2755,"date":"2023-10-15T04:07:37","date_gmt":"2023-10-15T02:07:37","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2755"},"modified":"2023-10-15T04:07:37","modified_gmt":"2023-10-15T02:07:37","slug":"anwaltsblog-welche-folgen-hat-die-ueberlassung-von-chipkarte-und-pin-durch-den-rechtsanwalt-an-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/10\/15\/anwaltsblog-welche-folgen-hat-die-ueberlassung-von-chipkarte-und-pin-durch-den-rechtsanwalt-an-mitarbeiter\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Welche Folgen hat die \u00dcberlassung von Chipkarte und PIN durch den Rechtsanwalt an Mitarbeiter?"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Es soll nicht un\u00fcblich sein, dass Rechtsanw\u00e4lte ihre beA-Chipkarte und den dazugeh\u00f6rigen PIN Mitarbeitern \u00fcberlassen, um sich die M\u00fchen der Versendung von (fristgebundenen) Schrifts\u00e4tzen auf dem sicheren \u00dcbermittlungsweg (\u00a7 130a Abs. 3 ZPO) zu ersparen. Welche Folgen das f\u00fcr Wiedereinsetzungsverfahren hat, wenn es bei der \u00dcbermittlung zu Fehlern kommt und dadurch Fristen nicht gewahrt werden, hatte der BGH in einem Dieselfall zu entscheiden.<br \/><br \/>Die Anforderungen an das besondere elektronische Anwaltspostfach nach \u00a7\u00a7 31a und 31b BRAO sind in der RAVPV (Verordnung \u00fcber die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostf\u00e4cher) geregelt. Nach \u00a7 26 Abs. 1 RAVPV darf der Inhaber eines f\u00fcr ihn erzeugten Zertifikats (Chipkarte) dieses keiner anderen Person \u00fcberlassen, die dem Zertifikat zugeh\u00f6rige Zertifikats-PIN muss geheim gehalten werden. Erfolgt der Zugang zum Anwaltspostfach verbotswidrig durch eine andere Person, z.B. durch erm\u00e4chtigten Kanzleimitarbeiter, sind die damit vorliegenden Erkl\u00e4rungen eines Unbefugten zwar formgerecht. \u00dcber die Folgen einer verbotswidrigen Nutzung hat 2022 h\u00f6chstrichterlich erstmalig das BSG entschieden. Danach muss sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, setzt er sich \u00fcber die Verpflichtung zur ausschlie\u00dflich eigenen &#8211; h\u00f6chstpers\u00f6nlichen &#8211; Nutzung durch \u00dcberlassung des nur f\u00fcr seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugeh\u00f6rigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist. Bis zur Einf\u00fchrung des elektronischen Rechtsverkehrs waren die beteiligten Rechtsanw\u00e4lte wie der Rechtsverkehr gesch\u00fctzt durch das Schriftformerfordernis und die daraus abgeleiteten Anforderungen an die h\u00f6chstpers\u00f6nliche und eigenh\u00e4ndige Unterschriftsleistung. Im elektronischen Rechtsverkehr ist dies abgel\u00f6st durch die Sicherungen entweder der qualifizierten elektronischen Signatur oder der vom Gesetzgeber im Interesse einer gesteigerten Akzeptanz der elektronischen Kommunikation begr\u00fcndeten M\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung von Dokumenten aus besonderen elektronischen Anwaltspostf\u00e4chern. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verl\u00e4sslichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erkl\u00e4rung kann sich ein Postfachinhaber deshalb nicht auf die Unbeachtlichkeit von Erkl\u00e4rungen berufen, die er unter Versto\u00df gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst erm\u00f6glicht hat. Verh\u00e4lt es sich so, hat er sich eine von Dritten abgegebene Erkl\u00e4rung vielmehr so zurechnen lassen, als habe er sie selbst abgegeben und im Vorhinein &#8211; durch die nicht vorgesehene Er\u00f6ffnung der Nutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Dritten \u2013 autorisiert (BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 \u2013 B 3 KR 2\/21 R \u2013, juris Rn. 15). Dem schlie\u00dft sich nunmehr der BGH f\u00fcr den Zivilprozess an: \u201eHandelt der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs dem (= \u00a7 26 Abs. 1 RAVPV) zuwider und \u00fcberl\u00e4sst er das nur f\u00fcr seinen Zugang erzeugte Zertifikat und die zugeh\u00f6rige Zertifikats-PIN einem Dritten, muss er sich so behandeln lassen, als habe er die \u00fcbermittelte Erkl\u00e4rung selbst abgegeben.\u201c Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt sich nicht damit entlasten kann, die in Frage stehende Sorgfaltspflichtverletzung sei einer erfahrenen und regelm\u00e4\u00dfig kontrollierten Mitarbeiterin unterlaufen, so dass ihn kein Verschulden tr\u00e4fe. Dazu h\u00e4lt der BGH erneut fest: Auch bei der Nutzung des beA ist es unerl\u00e4sslich, den Versandvorgang zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Kontrollpflichten umfassen dabei die \u00dcberpr\u00fcfung der nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO \u00fcbermittelten automatisierten Eingangsbest\u00e4tigung des Gerichts. Sie erstrecken sich u.a. darauf, ob die \u00dcbermittlung vollst\u00e4ndig und an den richtigen Empf\u00e4nger erfolgt ist. Dabei ist f\u00fcr das Vorliegen einer Eingangsbest\u00e4tigung gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auch erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von \u00a7 130a Abs. 1 ZPO, das \u00fcbermittelt werden sollte, best\u00e4tigt wird. Die Best\u00e4tigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes gen\u00fcgt nicht. Vielmehr ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu pr\u00fcfen, ob sich die automatisierte Eingangsbest\u00e4tigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen \u00dcbermittlung erfolgen sollte. Dies rechtfertigt sich daraus, dass bei einem Versand \u00fcber beA &#8211; anders als bei einem solchen \u00fcber Telefax &#8211; eine Identifizierung des zu \u00fcbersendenden Dokuments nicht mittels einfacher Sichtkontrolle m\u00f6glich ist und deshalb eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren \u00dcbersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.<br \/>(BGH, Beschluss vom 31. August 2023 \u2013 VIa ZB 24\/22).<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Will der Rechtsanwalt die \u00dcbermittlung \u00fcber beA nicht selbst vornehmen, muss er den Schriftsatz, den dann Mitarbeiter \u00fcbermitteln k\u00f6nnen, zuvor qualifiziert signieren (\u00a7 130a Abs. 3 ZPO). Durch die qualifizierte Signatur ist sichergestellt, dass eine anwaltliche Kontrolle stattfindet.<br \/><br \/><br \/><\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es soll nicht un\u00fcblich sein, dass Rechtsanw\u00e4lte ihre beA-Chipkarte und den dazugeh\u00f6rigen PIN Mitarbeitern \u00fcberlassen, um sich die M\u00fchen der Versendung von (fristgebundenen) Schrifts\u00e4tzen auf dem sicheren \u00dcbermittlungsweg (\u00a7 130a Abs. 3 ZPO) zu ersparen. 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