{"id":276,"date":"2016-07-07T08:18:12","date_gmt":"2016-07-07T06:18:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=276"},"modified":"2016-07-07T08:18:12","modified_gmt":"2016-07-07T06:18:12","slug":"beschleunigungsruege-in-kindschaftssachen-als-praeventiver-rechtsbehelf-soll-kommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/07\/07\/beschleunigungsruege-in-kindschaftssachen-als-praeventiver-rechtsbehelf-soll-kommen\/","title":{"rendered":"Beschleunigungsr\u00fcge in Kindschaftssachen als pr\u00e4ventiver Rechtsbehelf soll kommen"},"content":{"rendered":"<p>Der Rechtsausschuss des Bundestags hat in der Drucksache 18\/9092 (dort in Artikel 2) vorgeschlagen, eine Beschleunigungsr\u00fcge in Kindschaftssachen einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Hintergrund ist folgender:\u00a0Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 62198\/11) unter anderem eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK festgestellt, weil die deutsche Rechtsordnung keinen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung von Umgangssachen vorsehe. Die in den \u00a7\u00a7 198 ff. GVG vorgesehene Verz\u00f6gerungsr\u00fcge mit anschlie\u00dfender Entsch\u00e4digungsklage gen\u00fcge nach dem Urteil des EGMR in bestimmten Verfahren, in denen es um das Recht auf Umgang mit einem (jungen) Kind gehe, nicht den Anforderungen, die sich aus Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK ergeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Folgender Gesetzestext wird vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgeschlagen;<\/p>\n<p><em>\u00a7 155b FamFG &#8211;\u00a0Beschleunigungsr\u00fcge<\/em><br \/>\n<em> (1) Ein Beteiligter in einer in \u00a7 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsr\u00fcge). Er hat dabei Umst\u00e4nde darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgef\u00fchrt worden ist.<\/em><br \/>\n<em> (2) Das Gericht entscheidet \u00fcber die Beschleunigungsr\u00fcge sp\u00e4testens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. H\u00e4lt das Gericht die Beschleunigungsr\u00fcge f\u00fcr begr\u00fcndet, hat es unverz\u00fcglich geeignete Ma\u00dfnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchf\u00fchrung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu pr\u00fcfen.<\/em><br \/>\n<em> (3) Die Beschleunigungsr\u00fcge gilt zugleich als Verz\u00f6gerungsr\u00fcge im Sinne des \u00a7 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 155c FamFG &#8211;\u00a0Beschleunigungsbeschwerde<\/em><br \/>\n<em> (1) Der Beschluss nach \u00a7 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde an-gefochten werden. \u00a7 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Ge-richt ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverz\u00fcglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.<\/em><br \/>\n<em> (2) \u00dcber die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach \u00a7 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchk\u00f6rper desselben Gerichts.<\/em><br \/>\n<em> (3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverz\u00fcglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll sp\u00e4testens innerhalb eines Monats ergehen. \u00a7 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des \u00a7 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverz\u00fcglich vorrangig und beschleunigt durchzuf\u00fchren. Vorabfassung &#8211; wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.<\/em><\/p>\n<p><em>(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des \u00a7 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung \u00fcber die Beschleunigungsr\u00fcge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsr\u00fcge bei dem Gericht. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Bundestag wird hier\u00fcber am heutigen 07.07.2016 abstimmen. Nach Verabschiedung durch den Bundesrat soll das Gesetz am Tag nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft treten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rechtsausschuss des Bundestags hat in der Drucksache 18\/9092 (dort in Artikel 2) vorgeschlagen, eine Beschleunigungsr\u00fcge in Kindschaftssachen einzuf\u00fchren. Hintergrund ist folgender:\u00a0Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 15. 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