{"id":2773,"date":"2023-10-22T04:26:23","date_gmt":"2023-10-22T02:26:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2773"},"modified":"2023-10-22T04:26:23","modified_gmt":"2023-10-22T02:26:23","slug":"anwaltsblog-nachtraegliche-unzulaessigkeit-einer-berufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/10\/22\/anwaltsblog-nachtraegliche-unzulaessigkeit-einer-berufung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Nachtr\u00e4gliche Unzul\u00e4ssigkeit einer Berufung"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Mit den Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit einer bereits fristgem\u00e4\u00df begr\u00fcndeten Berufung hatte sich der XI. Zivilsenat des BGH zu befassen:<br \/>Der Kl\u00e4ger verlangte von der beklagten Bank nach von ihm erkl\u00e4rten Widerruf die R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und begehrte Feststellung, dass seine prim\u00e4ren Leistungspflichten zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien. Das Landgericht hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Dagegen hat der Kl\u00e4ger fristgerecht Berufung eingelegt und diese begr\u00fcndet. Nachdem er das Darlehen vollst\u00e4ndig abgel\u00f6st hatte, hat er den Feststellungsantrag in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und (stattdessen) R\u00fcckzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig verworfen. <br \/>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelf\u00fchrers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist. Das Rechtsmittel ist mithin unzul\u00e4ssig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klage\u00e4nderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Die Erweiterung oder \u00c4nderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zul\u00e4ssigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschlie\u00dflich einen neuen &#8211; bisher noch nicht geltend gemachten &#8211; Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzul\u00e4ssig. Daher ist die Berufung des Kl\u00e4gers unzul\u00e4ssig, weil er sein erstinstanzliches Begehren nicht weiterbetrieben, sondern im Wege der Klage\u00e4nderung einen neuen, bislang nicht erhobenen Anspruch zur Pr\u00fcfung unterbreitet hat. Die auf die positive Feststellung eines bestimmten Saldos aus einem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis gerichtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Prim\u00e4rpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage betreffen unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. Aufgrund dessen handelt es sich beim \u00dcbergang von dem einen zu dem anderen Antrag um eine Klage\u00e4nderung iSd. \u00a7 263 ZPO und nicht blo\u00df um eine Antragsbeschr\u00e4nkung oder -erweiterung iSd. \u00a7 264 Nr. 2 ZPO. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger in erster Instanz verfolgten negativen Feststellungsantrag und dem in zweiter Instanz geltend gemachten Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Denn der Zahlungsantrag stellt in Form der Leistungsklage die Fortsetzung der positiven Feststellungsklage dar und w\u00e4re im Fall des \u00dcbergangs als Klageerweiterung nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO anzusehen. Gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage betrifft die Zahlungsklage dagegen einen anderen Streitgegenstand.<\/p>\r\n<p>(BGH, Beschluss vom 19. September 2023\u00a0\u2013 XI ZB 31\/22)<\/p>\r\n<p><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Eine Berufung ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Berufungskl\u00e4ger noch bei Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung ist danach unzul\u00e4ssig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die blo\u00dfe Erweiterung oder \u00c4nderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 30. November 2005 \u2013 XII ZR 112\/03 \u2013, MDR 2006, 828).<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit einer bereits fristgem\u00e4\u00df begr\u00fcndeten Berufung hatte sich der XI. 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