{"id":2777,"date":"2023-10-17T10:44:45","date_gmt":"2023-10-17T08:44:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2777"},"modified":"2023-10-17T10:46:28","modified_gmt":"2023-10-17T08:46:28","slug":"blog-update-haftungsrecht-bei-unfall-mit-leasingfahrzeug-haftet-der-gegner-voll","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/10\/17\/blog-update-haftungsrecht-bei-unfall-mit-leasingfahrzeug-haftet-der-gegner-voll\/","title":{"rendered":"Blog Update Haftungsrecht: Bei Unfall mit Leasingfahrzeug haftet der Gegner voll"},"content":{"rendered":"<p>Wenn bei einem Unfall ein geleastes Fahrzeug besch\u00e4digt wird, bereitet die Schadensabwicklung besondere Komplikationen, weil Eigentum und Halterstellung auseinanderfallen. Die Kosten f\u00fcr die Reparatur des Fahrzeugs kann die Leasingfirma als Eigent\u00fcmerin ersetzt verlangen, ohne dass sie sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen muss, denn \u00a7 17 Abs. 2 StVG regelt nur die Mithaftung des Halters. Halter ist aber der das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzende Leasingnehmer. Nur wenn diesen ein Verschulden am Unfall trifft, kann es nach \u00a7 9 StVG zu einer K\u00fcrzung der Anspr\u00fcche des Eigent\u00fcmers kommen; ansonsten muss der Sch\u00e4diger bzw. sein Haftpflichtversicherer vollen Ersatz leisten. Die Vertragsgestaltung des Leasings geht also zu seinen Lasten.<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst sich, wie der BGH k\u00fcrzlich entschieden hat (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.12.i.0771.01.e\">Urt. v. 18.4.2023 \u2013 VI ZR 345\/21<\/a>, VersR 2023, 851 = MDR 2023, 771), auch nicht dadurch vermeiden, dass der Haftpflichtversicherer den Halter und den Fahrer des Leasingfahrzeugs im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs in Regress nimmt. Diese stehen n\u00e4mlich nicht zusammen mit dem Unfallgegner in einem Gesamtschuldverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber der Leasingfirma. Eine Haftung aus Betriebsgefahr scheidet aus, weil die \u00a7\u00a7 7 und 18 StVG nicht bei Besch\u00e4digung des selbst genutzten Fahrzeugs gelten. Da der Unfallhergang unaufgekl\u00e4rt blieb, kam auch eine deliktische oder vertragliche Haftung nicht in Betracht. Die AGB des Leasingvertrags sahen eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung nur f\u00fcr die Zahlung der Leasingraten vor und begr\u00fcndeten eine Schadensersatzpflicht lediglich f\u00fcr den Fall, dass der Schaden nicht von dritter Seite (wie hier der Haftpflichtversicherung) reguliert wird.<\/p>\n<p>Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung l\u00e4sst sich in einem solchen Fall kein Anspruch des Haftpflichtversicherers gegen Halter und Fahrer des Leasingfahrzeugs herleiten, denn er hat nicht auf eine fremde Schuld, sondern auf die gegen ihn gerichtete und in voller H\u00f6he begr\u00fcndete Forderung der Leasinggeberin geleistet. Im Ergebnis geht somit beim unaufgekl\u00e4rten Unfall die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs zu Lasten des Unfallgegners. Dies mag der Gesetzeslage entsprechen, systemgerecht ist es nicht (f\u00fcr Gesetzeskorrektur daher Greger, in: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsv.25.iii.02&amp;q=#gsv.25.r25_0091\">Greger\/Zwickel, Haftung im Stra\u00dfenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz 25.91<\/a>, m.w.N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn bei einem Unfall ein geleastes Fahrzeug besch\u00e4digt wird, bereitet die Schadensabwicklung besondere Komplikationen, weil Eigentum und Halterstellung auseinanderfallen. Die Kosten f\u00fcr die Reparatur des Fahrzeugs kann die Leasingfirma als Eigent\u00fcmerin ersetzt verlangen, ohne dass sie sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen muss, denn \u00a7 17 Abs. 2 StVG regelt nur die Mithaftung des Halters. 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